Versorgungsmangel mit Arzneimitteln:Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes

Published On: Donnerstag, 01.02.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes

Vom 25. Januar 2024

Auf Grund des § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes (AMG) macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt:

Derzeit besteht nach Mitteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Deutschland ein Versorgungsmangel mit Arzneimitteln mit der Wirkstoffkombination Emtricitabin/​Tenofovirdisoproxil.

Bei Arzneimitteln mit der Wirkstoffkombination Emtricitabin/​Tenofovirdisoproxil handelt es sich um Arzneimittel zur Vorbeugung oder Behandlung einer lebens­bedrohlichen Erkrankung. Eine alternative gleichwertige Arzneimitteltherapie steht nicht zur Verfügung.

Diese Feststellung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Länder, nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG zu gestatten.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird bekannt machen, wenn der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt.

Bonn, den 25. Januar 2024

114-40000-01§79

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Lars Nickel

Leave A Comment