DBC Finance GmbH als gemeinsamer Vertreter und das Insolvenzgericht des Amtsgerichtes München

Published On: Donnerstag, 15.02.2024By Tags:

Gesprächsanlass sind die am gestrigen Tage veröffentlichten Beschlüsse zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch das Amtsgericht in München zu den Verfahren

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Wir haben bei diesen Meldungen dann nur den Kopf geschüttelt bei uns in der Redaktion, denn ganz klar, weder der Insolvenzverwalter ist unseres Wissens nach, wohl Rechtsanwalt noch der gemeinsame Vertreter. Wie soll das bitte funktionieren. Natürlich holen wir uns hier immer eine Rechtsmeinung ein.

Zitat:

Interviewer: Herzlich willkommen, und vielen Dank, dass Sie sich heute Zeit für uns genommen haben. Wir möchten über die Rolle der DCB Finance GmbH im Insolvenzverfahren der Bayreuth 1. Projekt GmbH & Co. KG sprechen. Können Sie uns zunächst erklären, was die Aufgabe eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ist?

Fachanwalt: Vielen Dank für die Einladung. Ein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger vertritt die Interessen der Gläubiger einer Anleihe, insbesondere in Insolvenzverfahren. Er meldet die Forderungen der Anleihegläubiger zur Insolvenztabelle an und nimmt ihre Rechte im Verfahren wahr, um bestmögliche Ergebnisse für die Gläubiger zu erzielen.

Interviewer: Die DCB Finance GmbH ist als gemeinsame Vertreterin eingesetzt, obwohl Rechtsdienstleistungen nicht zu ihrem eingetragenen Geschäftsgegenstand gehören. Wie bewerten Sie diese Konstellation?

Fachanwalt: Das ist in der Tat bemerkenswert. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen erfordert eine spezielle Zulassung, die die DCB Finance GmbH offenbar nicht besitzt. Dies könnte zu rechtlichen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn es um die Vertretung in einem Insolvenzverfahren geht, was zweifellos juristische Expertise erfordert.

Interviewer: Wie sehen Sie die Tatsache, dass der gemeinsame Vertreter auf eine Vergütung verzichtet, die Anleihegläubiger jedoch für Auslagen und Kosten haften sollen?

Fachanwalt: Das wirft Fragen auf. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) kann eine Verpflichtung zur Leistung für die Gläubiger nicht einfach durch einen Mehrheitsbeschluss begründet werden. Dies scheint hier jedoch der Fall zu sein, was rechtlich bedenklich ist und die Rechte der Anleihegläubiger potenziell verletzt.

Interviewer: Was wäre Ihrer Meinung nach der richtige Weg, um solche Beschlussvorschläge in Zukunft zu prüfen?

Fachanwalt: Es wäre ratsam, solche Vorschläge im Vorfeld durch ausgewiesene Experten, vorzugsweise Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüfen zu lassen. Dies könnte dazu beitragen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und die Interessen aller Beteiligten zu wahren.

Interviewer: Steht ein ähnlicher Beschluss auch bei der Garching SLC 3 GmbH & Co. KG an?

Fachanwalt: Ja, es ist geplant, und es wird spannend zu sehen sein, ob die dortigen Anleihegläubiger aus den Vorfällen bei der Bayreuth 1. Projekt GmbH & Co. KG lernen und einen ähnlichen Weg einschlagen oder ob sie einen anderen Ansatz wählen, um ihre Interessen zu schützen.

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