Förderrichtlinie zur Stärkung von innovativen, wachstumsorientierten Ausgründungen aus der Wissenschaft im Rahmen des EXIST-Programms Konzeptphase für einen Leuchtturmwettbewerb „Startup Factories“

Published On: Dienstag, 27.02.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Förderrichtlinie
zur Stärkung von innovativen, wachstumsorientierten Ausgründungen
aus der Wissenschaft im Rahmen des EXIST-Programms
Konzeptphase für einen Leuchtturmwettbewerb „Startup Factories“
Vom 14. Februar 2024
1 Förderziele und Zuwendungszweck

1.1 Förderziele

Innovative Start-ups besitzen eine strategische Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Als wichtige Innovatoren sind sie Treiber des gesamtwirtschaftlichen Strukturwandels und tragen überdurchschnittlich zu wirtschaftlichem Wachstum und zur Zukunftsfähigkeit des deutschen Wirtschaftsstandortes bei. Die Bundesregierung verfolgt daher mit der am 27. Juli 2022 verabschiedeten Start-up-Strategie das Ziel, die Start-up-Ökosysteme in Deutschland und Europa zu stärken und gezielt weiterzuentwickeln. Ausgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind dabei ein zentrales Handlungsfeld. Diese wissensbasierten und oft technologieorientierten Start-ups weisen ein großes Wachstumspotential auf und leisten durch ihre innovativen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen wesentliche Beiträge zum Erreichen der Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung.

Bereits jetzt leisten Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Unterstützung bei Ausgründung von wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Forschungsergebnissen. Doch insbesondere stark technologisch ausgerichtete Start-ups sind nach der Gründung zahlreichen Risiken ausgesetzt, haben in der Regel einen deutlich höheren Kapitalbedarf als andere Gründungen und müssen ihr Geschäftsmodell an wechselnde gesellschaftliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen. Da es den Hochschulen und Forschungseinrichtungen nur eingeschränkt möglich ist, ihre Ausgründungen langfristig zu unterstützen und zu begleiten, fehlt es in der Regel an professionell organisierten marktorientierten Unterstützungseinheiten für diese Art von Start-ups. Als ein zentrales langfristig angelegtes Element der Start-up-Strategie der Bundesregierung ist daher ein Leuchtturmwettbewerb für „Startup Factories“ vorgesehen, um so Unterstützungsangebote für innovative, wachstumsorientierte Start-ups insbesondere aus der Wissenschaft zu entwickeln, marktorientiert umzusetzen und zu skalieren. Es handelt sich damit um eine Ergänzung zu den bereits bestehenden Unterstützungsangeboten innerhalb der Hochschulen und Forschungseinrichtungen beziehungsweise diese schließen idealerweise daran an. „Startup Factories“ sind als marktorientierte unternehmerisch agierende Organisationen in einem privaten Rechtsrahmen zu verstehen, die mindestens zur Hälfte aus privaten Mitteln finanziert werden.

Ziel dieser Förderrichtlinie ist zunächst die Entwicklung von Konzepten zum Aufbau und der schrittweisen Etablierung von unternehmerisch agierenden „Startup Factories“ in einem regionalen oder fachlichen Kontext mit professionellem Angebotsspektrum über alle Gründungs- beziehungsweise Wachstumsphasen von Start-ups hinweg. Dabei stellt die Mobilisierung von privaten Finanzierungsmitteln für den Betrieb der „Startup Factories“ einen wesentlichen Erfolgsfaktor dar. Insgesamt soll die Konzeptphase des Leuchtturmwettbewerbs „Startup Factories“ Beiträge zu folgenden Zielen leisten:


Analyse und inhaltlich-organisatorische Weiterentwicklung bestehender hochschul- und forschungsbasierter Start-up-Ökosysteme in Deutschland;

regionale oder fachliche Integration von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Start-up-Ökosysteme durch neue Kooperationen oder eine Vertiefung der Zusammenarbeit;

Mobilisierung privater Finanzierungsbeiträge als Voraussetzung für den Aufbau und die Etablierung wirtschaftlich tragfähiger Geschäftsmodelle zur langfristigen Finanzierung der „Startup Factories“ und ihrer Angebote.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Entwicklung eines Konzeptes zur Realisierung einer regional oder inhaltlich orientierten „Startup Factory“, die als privatrechtliche Entität in enger Kooperation, aber außerhalb des Rechtsrahmens von Hochschulen und Forschungseinrichtungen entstehen sollen. Für die Finanzierung der „Startup Factory“ sind zu mindestens 50 Prozent private Mittel einzuplanen. Ihre Akquise ist für die Konzeptphase einzuplanen.

Die teilnehmenden Hochschulen beziehungsweise Hochschulverbünde und ihre Projektpartner sind im Rahmen der Konzeptphase aufgerufen, auf ihre jeweiligen individuellen Rahmenbedingungen und Ausgangsvoraussetzungen angepasste, Start-up-Ökosystem-spezifische Konzepte für eine spätere Projektphase zu entwickeln. Der Antrag auf die Konzeptphase muss daher folgende Aspekte berücksichtigen:

Konzept für den Aufbau einer „Startup Factory“

In der Konzeptphase ist eine ambitionierte Vision und Mission für die bundesweit und international sichtbare „Startup Factory“ sowie ein nachvollziehbarer Businessplan für die Projektphase zu entwickeln. Dabei muss sowohl ein klarer und nachvollziehbarer inhaltlicher beziehungsweise regionaler Fokus entwickelt als auch eine sinnvolle Weiterentwicklung bestehender, erfolgreicher Unterstützungsstrukturen für Start-ups sichtbar werden. Es sind geeignete Governance-Strukturen der geplanten Entität sowie die Expertise des umsetzenden Teams darzustellen. In der Unternehmensstrategie der „Startup Factory“ sind auch ESG-Kriterien zu adressieren und gemeinwohlorientierte Start-ups gezielt zu unterstützen.

Gründungspotential der beteiligten Wissenschaftseinrichtungen

Darstellung des Status quo und der Gründungspotentiale der beteiligten Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Hierzu gehören insbesondere:


Darstellung Status quo, Analyse und Weiterentwicklung der Unterstützungsangebote und -programme, die Gründungen mit vielversprechendem Marktpotential bei der Weiterentwicklung von kommerzialisierbaren Produkten und Geschäftsmodellen sowie dem Technologietransfer unter Einbeziehung der eingebundenen wissenschaftlichen Einrichtungen unterstützen;

Darstellung und Analyse der relevanten themenspezifischen Cluster im adressierten Start-up-Ökosystem (zum Beispiel einbezogene Exzellenz-Center, Inkubatoren, Akzeleratoren oder Hubs sowie deren inhaltliche Ausrichtung et cetera);

Darstellung der Einbindung der kooperierenden Hochschulen und gegebenenfalls Forschungseinrichtungen (zum Beispiel Bereitschaft zum Eingehen von Kooperationsverträgen und Übertragung von Aufgaben an die „Startup Factory“);

Darstellung und geplante Ausgestaltung eines effizienten und gründungsfreundlichen IP-Transfers seitens der Hochschulen und Forschungseinrichtungen (zum Beispiel durch Standardisierung von Prozessen, Verwendung einheitlicher Bewertungsmodelle, Festlegung von standardisierten internen Vorgehensweisen sowie gegebenenfalls Harmonisierung von IP).

Netzwerk-Potential

Die Potentiale des zu bildenden Netzwerkes müssen dargestellt, analysiert und entsprechend der Förderziele weiterentwickelt werden. Hierzu gehört insbesondere:


Darstellung und Analyse der Funktion und Zusammenarbeit mit anderen gründungsaffinen und -aktiven Partnern im Start-up-Ökosystem, insbesondere der Partner mit ähnlichen oder gleichen Angeboten in den adressierten Handlungsfeldern;

Darstellung und Analyse des Status quo in den Handlungsfeldern im Hinblick auf:


die derzeitige und zukünftige Anzahl der entstehenden Start-ups;

das derzeitige und zukünftige Start-up-Alumni-Netzwerk;

das vorgesehene Wachstum des Start-up-Ökosystems.


Beschreibung der gegebenenfalls kommunal-/​landespolitischen Unterstützung, inklusive Nachweis der Unterstützung (Letter of Intent oder Ähnliches).

Finanzierung und Aktivierung privater Mittel

Dokumentation des Leistungsversprechens zur dauerhaften Finanzierung des Projekts. Die Aktivierung und dauerhafte Gewinnung von privatwirtschaftlichem Engagement für die vorgesehenen Zwecke einer „Startup Factory“ ist eines der zentralen Elemente dieser Förderrichtlinie. Hierzu zählen insbesondere:


die Darstellung und Analyse der vorhandenen Netzwerke an privaten Finanziers und Kooperationspartner;

die Entwicklung eines langfristigen wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodells zur Finanzierung der Aktivitäten der „Startup Factory“ sowie der unterstützten Start-ups.

3 Zuwendungsempfänger

Für die Konzeptphase sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland antragsberechtigt. Universitätskliniken, die rechtlich eigenständig sind, werden als Hochschulen behandelt und sind daher ebenfalls antragsberechtigt. Die Antragsberechtigten können für Teilleistungen Unteraufträge vergeben, insbesondere zur Einbeziehung weiterer Partner aus der Region beziehungsweise des inhaltlichen Verbundes, zum Beispiel anderer Hochschulen, Forschungseinrichtungen, externer Institutionen der Gründungsförderung, Finanzintermediäre, Partner aus der regionalen Wirtschaft et cetera. Verbundanträge sind im Rahmen der Förderrichtlinie nicht zulässig.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Bei den zu fördernden Aktivitäten der beteiligten Hochschulen muss es sich um Leistungen nichtwirtschaftlicher Tätigkeit gemäß Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für Staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/​C 198/​01) beziehungsweise der analogen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung des Unionsrahmens handeln.

Die Beteiligung an anderen einschlägigen Bundes- oder Landesförderprogrammen ist kein Hindernis für die Teilnahme, wenn die aus anderen Fördermitteln finanzierten Vorhaben inhaltlich beschrieben und finanziell abgegrenzt sind sowie die potentiellen Synergien nachvollziehbar dargelegt sind.

Die Partner eines Antragstellers (Konsortium) regeln ihre Zusammenarbeit in Bezug auf die Konzepterstellung in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung, die den Antragsunterlagen beizulegen ist.

Die antragstellende Hochschule und Forschungseinrichtung verpflichtet sich, dem von ihr im Antrag benannten Projektteam für die Konzepterstellung entsprechende Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und in allen Belangen zu unterstützen – auch wenn es sich nicht um Hochschulangehörige handelt.

Mindestens ein Mitglied des von der Hochschule oder Forschungseinrichtung benannten Projektteams zeichnet sich idealerweise durch Managementqualifikation aus. Von den Teammitgliedern wird weiterhin Gründungsexpertise und unternehmerisches Know-how erwartet.

Für die Erstellung eines Konzepts für eine „Startup Factory“ wird von den antragstellenden Hochschulen und Forschungseinrichtungen erwartet, dass


die geplanten Aktivitäten in Bezug auf eine „Startup Factory“ in eine gründungsbezogene Gesamtstrategie der jeweiligen Hochschule eingebunden beziehungsweise darauf abgestimmt werden,

alle in der Konzeptphase geplanten Aktivitäten einer „Startup Factory“ nachhaltig über eine mögliche Förderung hinaus angelegt sind,

das Konzept für eine „Startup Factory“ alle relevanten Akteure des Start-up-Ökosystems insbesondere die be­stehenden Gründungsinitiativen benachbarter Hochschulen oder Forschungseinrichtungen einbezieht, um den Aufbau von parallelen Strukturen und Angeboten zu vermeiden.

Im Fall einer Förderung verpflichtet sich die antragstellende Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Teilnahme an einer bundesweiten Vernetzung der Konzeptphasen-Projekte zum wechselseitigen Austausch.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind Ausgaben gemäß den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA). Bauinvestitionen sind ausgeschlossen.

Die Förderung umfasst eine Laufzeit von bis zu neun Monaten. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 150 000 Euro (Bundesanteil) gefördert werden können. Die Förderung wird zu 90 Prozent gewährt.

Auf die Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) sowie die entsprechenden Nebenbestimmungen, Merkblätter und Informationen wird hingewiesen (siehe Nummer 6).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil des Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P). Es gelten zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass

a)
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, er dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt;
b)
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
c)
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise:


vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,

zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,

vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,

für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,

d)
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Das BMWK kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWK, dem Projektträger und gegebenenfalls mit vom BMWK beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen.
7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Administration des Leuchtturmwettbewerbs hat das BMWK aktuell folgenden Projektträger beauftragt:

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich GTI
Lützowstraße 109
10785 Berlin

(im Folgenden Projektträger)

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Der Projektträger führt das in Nummer 7.2 beschriebene Antrags- und Förderverfahren durch.

Es wird empfohlen, bereits vor Antragstellung Kontakt zum Projektträger aufzunehmen.

Praktische Hinweise zur Ausgestaltung des Gesamtkonzepts werden in einer Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen auf der Webseite www.exist.de dokumentiert.

Richtlinien, Vordrucke für Förderanträge, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse:
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmwk#t1

Zur Erstellung und Einreichung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystems „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​) zu nutzen.

Der Projektträger gibt auf Anfrage weitere Informationen und unterstützt bei der AntragsteIlung (E-Mail: ptj-exist-gruendungskultur@fz-juelich.de).

7.2 Antrags- und Förderverfahren

Die Antragstellung auf Förderung erfolgt bei dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger durch Vorlage aussage- und beurteilungsfähiger Projektanträge.

Die Förderrichtlinie sieht zunächst eine Ausschreibungsrunde vor, mögliche weitere Ausschreibungen werden durch Bekanntmachungen angekündigt.

Für die Konzeptphase ist dem Projektträger ein Antrag zur Teilnahme in einfacher Ausführung in schriftlicher sowie in elektronischer Form durch Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​) einzureichen. Die Kosten des Antrags tragen die Hochschulen selbst.

Vorlagezeitraum: Datum der Bekanntmachung bis 12. April 2024, 18 Uhr (Ausschlussfrist)

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Konzeptanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Konzeptanträge stehen miteinander im Wettbewerb.

Für den Antrag zur Teilnahme an der Konzeptphase werden eine aussagekräftige Beschreibung (maximal 15 DIN-A4-Seiten, einseitig beschrieben, Zeilenabstand 1,5 Zeilen, Schriftart Arial, Schriftgrad 11) sowie ein rechtsverbindlich unterschriebener Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) erwartet. Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.

Es wird empfohlen, sich im Antrag zur Teilnahme an der Konzeptphase an der folgenden Gliederung, unter Berücksichtigung der oben in Nummer 2 genannten Punkte, zu orientieren:

a)
Vision und Grundzüge der „Startup Factory“
b)
Gründungspotentiale der kooperierenden Wissenschaftseinrichtungen
c)
Potentialanalyse des Netzwerks
d)
Finanzierung und Aktivierung privater Mittel

Im Antrag soll zudem der Arbeitsplan für die Konzeptphase beschrieben werden.

Es steht den antragstellenden Hochschulen frei, weitere Punkte aufzugreifen, die ihrer Auffassung nach für die Beurteilung des Status quo, des strategischen Ansatzes sowie der anvisierten Ziele von Bedeutung sind. Die Antragsteller sind aufgerufen, zentrale Aussagen ihres Antrages zu Verbund- beziehungsweise Netzwerkpartnern, zu vorgesehenen Kooperationen und zu vorgesehenen Finanzierungsmodellen möglichst nachvollziehbar durch entsprechende Willenserklärungen zu belegen.

Der Start der Konzeptphase ist zum 1. Juli 2024 vorgesehen. Zum Ende des Förderzeitraums ist dem Projektträger durch die in die Förderung aufgenommenen Hochschulen das entwickelte Konzept in elektronischer Form vorzulegen.

7.3 Auswahl- und Entscheidungskriterien

Der Projektträger nimmt eine Bewertung der Anträge hinsichtlich der formalen und inhaltlichen Anforderungen an die geplante Konzeptentwicklung im Sinne dieser Förderrichtlinie einschließlich der Erfolgsaussichten der Projekte und der vorgesehenen Aktivitäten in der Konzeptphase vor.

Die eingegangenen Anträge werden entlang der in Nummer 7.2 genannten Gliederung mit einem Scoring-Verfahren hinsichtlich fachlicher Qualität, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit bewertet. Die Gesamtpunktzahl jedes Vorhabens bestimmt sich anhand der gewichteten Auswahlkriterien und der jeweils vergebenen Punkte und erlaubt das Ranking der eingereichten Konzepte.

Die Anträge für die Konzeptphase werden anschließend einer unabhängigen Expertenjury vorgelegt, deren Zusammensetzung auf der EXIST-Homepage (https:/​/​www.exist.de) bekannt gegeben wird. In Einzelfällen behält sich der Zuwendungsgeber vor, Antragsteller zu einer Präsentation vor der Expertenjury einzuladen.

7.4 Sonstige Zuwendungs- und Prüfbestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.5 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrag bezeichnet.

Die Bestätigung des Antragstellers über deren Kenntnisnahme erfolgt in Schriftform.

7.6 Monitoring

Zur Bewertung der Wirkung der geförderten Projekte ist ein begleitendes Monitoring vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass der mit der Durchführung beauftragte Projektträger Jülich während und gegebenenfalls nach der Laufzeit der Förderung die notwendigen Informationen erhält. Auf Anforderung sind die geförderten Hochschulen daher verpflichtet, die für das Monitoring und die Erfolgskontrolle notwendigen Daten zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Information des Zuwendungsgebers über die Wirkung verwendet und vertraulich behandelt.
8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2025.
Berlin, den 14. Februar 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Oliver Hunke

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