Insolvenz: Deutsche Grundbesitz Dach GmbH + Interview mit Verbraucheranwalt , Jens Reime

Published On: Mittwoch, 13.03.2024By Tags:

8 IN 52/24

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In dem Verfahren über den Antrag d.
Deutsche Grundbesitz Dach GmbH, Große Str. 11, 22926 Ahrensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Torben Käselow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 13766 HL
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 335494
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 13.03.2024 um 11:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Henning Kölsch, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Telefon: 040 432080-0, Telefax: 040 432080-400.

|wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Den Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie haben unter Beachtung dieses Beschlusses an die Schuldnerin zu leisten.
|wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Sonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt

|wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und auf ein eingerichtetes Sonderkonto einzuzahlen

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Reinbek – Insolvenzgericht – 13.03.2024
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Interviewer: Herr Reime, nach der Insolvenzmeldung der Deutsche Grundbesitz Dach GmbH sind viele Verbraucher verunsichert. Was können sie jetzt tun?

Jens Reime: Zunächst ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Die vorläufige Insolvenzverwaltung bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft gesichert ist. Verbraucher, die beispielsweise in Immobilienprojekte der Gesellschaft investiert haben, sollten ihre Unterlagen sichten und prüfen, welche Ansprüche sie haben könnten.

Interviewer: Was bedeutet die Anordnung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind?

Jens Reime: Das soll das Vermögen der Schuldnerin schützen. Für Gläubiger bedeutet das, dass sie ihre Forderungen anmelden müssen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Bis dahin sind direkte Zahlungen an die Schuldnerin untersagt.

Interviewer: Und was können Verbraucher tun, wenn sie direkte Ansprüche gegen die Deutsche Grundbesitz Dach GmbH haben?

Jens Reime: Sie sollten ihre Forderungen dokumentieren und sich auf die Anmeldung im Insolvenzverfahren vorbereiten. Es kann auch sinnvoll sein, sich rechtlichen Beistand zu suchen, um die eigenen Interessen bestmöglich zu vertreten.

Interviewer: Gibt es eine Möglichkeit, gegen die Insolvenzanmeldung vorzugehen?

Jens Reime: Die Entscheidung des Gerichts, vorläufige Insolvenzverwaltung anzuordnen, kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Allerdings sollten Betroffene das sorgfältig abwägen und sich fachlich beraten lassen, da das keine Garantie auf Erfolg bietet.

Interviewer: Herr Reime, vielen Dank für Ihre Einschätzungen.

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