Bekanntmachung zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee und im Skagerrak nach der Verordnung (EU) 2024/257

Published On: Freitag, 15.03.2024By Tags:

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung
zur Umsetzung von Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee
und im Skagerrak nach der Verordnung (EU) 2024/​257

Vom 29. Februar 2024

Nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/​257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischerei­fahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L, 2024/​257, 11.1.2024) ist die Fischerei mit bestimmten Fanggeräten in zwei Schongebieten in der Nordsee und im Skagerrak nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:

Vorbemerkung

Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/​257 ist es Fischereifahrzeugen grundsätzlich verboten, mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm in 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in 3a sowie mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00 N und südlich von 61° 30′ 00 N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00 N und östlich von 5 00′ 00 E zu fischen (Schutzgebiete).

Abweichend von diesem Verbot können Fischereifahrzeuge in den im vorhergehenden Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie eines der in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/​257 genannten Kriterien erfüllen. Für die Fischerei mit einem Anteil von Kabeljaubeifängen nicht über 5 % der Gesamtfangmenge gelten die unter Ziffer I festgeschriebenen Voraussetzungen. Darüber hinaus ist die Fischerei unter dem in Ziffer II erstellten nationalen Kabeljauvermeidungsplan nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/​257 gestattet.

Ungeachtet der im Folgenden ausgeführten Bestimmungen bedarf es für die Fischerei in den genannten Gebieten immer einer gültigen Fangerlaubnis nach § 3 des Seefischereigesetz mit der jeweils benötigten Ausstattung mit Fangquoten.

I.

Fischerei unter den Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/​257 – Fischereifahrzeuge mit Kabeljaufängen bis zu 5 %

1.
Fischereibetriebe, die beabsichtigen, mit ihren Fischereifahrzeugen in den Schutzgebieten andere Arten als Kabeljau zu fischen und Kabeljau nur als Beifang fischen, dürfen mit diesen Fischereifahrzeugen unter folgenden Voraussetzungen dort fischen, wenn der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise 5 % nicht übersteigt:

a)
Der Kapitän des Fischereifahrzeuges informiert die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) vor Beginn der Fangreise über seine Absicht, in dem Schutzgebiet zu fischen. Dazu meldet er folgende Daten:

CFR-Nummer des Fahrzeuges
Fischereikennzeichen
Datum und Uhrzeit Reisebeginn (= Reisebeginn gemäß Logbuch)
Fanggebiet (Schutzgebiet Nordsee und/​oder Skagerrak)
Zielfischart
Die Meldung ist per E-Mail an die Adresse meldung@ble.de zu übermitteln.
Sie kann auch per SMS oder Fax an folgende Adresse übermittelt werden:

SMS: meldung@ble.de (siehe hierzu die Hinweise unter Abschnitt V)
Telefax: +49 (0)30 1810 6845 5574
b)
Der Kapitän des Fischereifahrzeuges hat abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009 während der gesamten Fangreise die Fangdaten nach jedem einzelnen Hol über das elektronische Fischereilogbuch an die BLE zu übermitteln.
c)
Übersteigt bei einer Fangreise der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen 5 %, erlischt die Berechtigung unter dieser Bedingung zu fischen. Weitere Fangreisen sind dann nur unter den Bedingungen von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) 2024/​257 gestattet.
2.
Bei Fischereibetrieben mit Fischereifahrzeugen, deren Fänge von Kabeljau nicht über 5 % der Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017 bis 2019 lagen, wird davon ausgegangen, dass der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise 5 % nicht übersteigt. Die Fischereibetriebe dürfen mit diesen Fischereifahrzeugen unter folgenden Voraussetzungen in den Schutzgebieten fischen:

a)
Die Fischereibetriebe erhalten für ihre berechtigten Fischereifahrzeuge eine gesonderte Bestätigung von der BLE.
b)
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge setzen für ihre Fangtätigkeiten weiterhin das gleiche – in der Bestätigung – aufgeführte Fanggerät ein.
3.
Die Bestätigung nach Nummer 2 Buchstabe a wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt, da die Vermutung, dass der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise 5 % nicht übersteigt, widerlegt werden kann.
II.

Fischerei unter den Voraussetzungen
von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/​257
– nationaler Kabeljauvermeidungsplan

1.
Fischerei in den Schutzgebieten in der Nordsee
Kapitänen von Fischereifahrzeugen ist es nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/​257 grundsätzlich verboten, mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm sowie mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00 N und südlich von 61° 30′ 00 N sowie in den Unionsgewässern von 4b und 4a nördlich von 57 ° 00’00 “ N und östlich von 5 ° 00’00 zu fischen (Schutzgebiet Nordsee).
Abweichend von diesem Verbot ist die Fischerei unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

a)
Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 24 m oder mehr haben zu Beginn der Fangreise weniger als 90 % der dem Fahrzeug zustehenden Kabeljauquote (COD/​2A3AX4) angelandet und der Fischereibetrieb verfügt für das Fischereifahrzeug noch mindestens über eine nicht gefischte Fangmenge für Kabeljau von 2 t;
b)
Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 m haben zu Beginn der Fangreise weniger als 90 % der dem Fahrzeug zustehenden Kabeljauquote (COD/​2A3AX4) angelandet und der Fischereibetrieb verfügt für das Fischereifahrzeug noch mindestens über eine nicht gefischte Fangmenge für Kabeljau von 1 t.
c)
Der Kapitän des Fischereifahrzeuges informiert die BLE vor Beginn der Fangreise über seine Absicht, in dem Schutzgebiet zu fischen. Dazu meldet er folgende Daten:

CFR-Nummer des Fahrzeuges
Fischereikennzeichen
Datum und Uhrzeit Reisebeginn (= Reisebeginn gemäß Logbuch)
Fanggebiet (Schutzgebiet Nordsee)
Die Meldung ist per E-Mail an die Adresse meldung@ble.de zu übermitteln.
Sie kann auch per SMS oder Fax an folgende Adresse übermittelt werden:

SMS: meldung@ble.de (siehe hierzu die Hinweise unter Abschnitt V)
Telefax: +49 (0)30 1810 6845 5574
d)
Der Kapitän des Fischereifahrzeuges hat abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009 während der gesamten Fangreise die Fangdaten nach jedem einzelnen Hol über das elektronische Fischereilogbuch an die BLE zu übermitteln.
Begründung:
Die zusätzlichen Maßnahmen sind zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich. Nur durch die Auferlegung dieser Verpflichtungen kann kontrolliert und damit gewährleistet werden, dass das Ziel der Abwehrmaßnahmen zum Schutz des Kabeljaus, das Risiko von Quotenüberschreitungen beim Kabeljau zu minimieren, erreicht werden kann. Sie sind geeignet und auch ausreichend, die Ausnutzung der Fangmengen der betroffenen Fischereifahrzeuge laufend zu überwachen.
2.
Fischerei in dem Schutzgebiet im Skagerrak
Kapitänen von Fischereifahrzeugen ist es nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/​257 grundsätzlich verboten, mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 90 mm in 3a sowie mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Sub-Division 3a.20 zu fischen (Schutzgebiet Skagerrak). Abweichend von diesem Verbot ist die Fischerei unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

a)
Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 24 m oder mehr haben zu Beginn der Fangreise weniger als 90 % der dem Fahrzeug zustehenden Kabeljauquote (COD/​03AN.) angelandet und der Fischereibetrieb verfügt für das Fischereifahrzeug noch mindestens über eine nicht gefischte Fangmenge für Kabeljau von 0,5 t;
b)
Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 m haben zu Beginn der Fangreise weniger als 90 % der dem Fahrzeug zustehenden Kabeljauquote angelandet und der Fischereibetrieb verfügt für das Fischereifahrzeug noch mindestens über eine nicht gefischte Fangmenge für Kabeljau von 0,2 t.
c)
Der Kapitän des Fischereifahrzeuges informiert die BLE vor Beginn der Fangreise über seine Absicht, in dem Schutzgebiet zu fischen. Dazu meldet er folgende Daten:

CFR-Nummer des Fahrzeuges
Fischereikennzeichen
Datum und Uhrzeit Reisebeginn (= Reisebeginn gemäß Logbuch)
Fanggebiet (Schutzgebiet Skagerrak)
Die Meldung ist per E-Mail an die Adresse meldung@ble.de zu übermitteln.
Sie kann auch per SMS oder Fax an folgende Adresse übermittelt werden:

SMS: meldung@ble.de (siehe hierzu die Hinweise unter Abschnitt V)
Telefax: +49 (0)30 1810 6845 5574
d)
Der Kapitän des Fischereifahrzeuges hat abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009 während der gesamten Fangreise die Fangdaten nach jedem einzelnen Hol über das elektronische Fischereilogbuch an die BLE zu übermitteln.
Begründung:
Die zusätzlichen Maßnahmen sind zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich. Nur durch die Auferlegung dieser zusätzlichen Verpflichtungen kann kontrolliert und damit gewährleistet werden, dass das Ziel der Abwehrmaßnahmen zum Schutz des Kabeljaus, das Risiko von Quotenüberschreitungen beim Kabeljau zu minimieren, erreicht werden kann. Sie sind geeignet und auch ausreichend, die Ausnutzung der Fangmengen der betroffenen Fischereifahrzeuge laufend zu überwachen.
3.
Überwachung mittels satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS)
Innerhalb der Schutzgebiete wird die VMS-Signalrate für Fischereifahrzeuge auf 30 Minuten hochgesetzt. Die BLE wird über die Einfahrt und Ausfahrt in die Schutzgebiete automatisch informiert.
Begründung:
Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ist Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/​257. Danach hat jeder Mitgliedstaat die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Fischereifahrzeuge zu verstärken, um die Einhaltung der in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen zu kontrollieren. Der 30-Minuten-Intervall beruht auf der entsprechenden Anwendung von Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009.
III.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der BLE an der sofortigen Vollziehung der Fangregelungen der Vorrang gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu gewährleisten.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung kann bei der BLE mit Sitz in Bonn (§ 80 Absatz 4 VwGO) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg (§ 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.

V.

Hinweise

1.
Für die Übermittlung der Meldungen nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a, Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c oder Nummer 2 Buchstabe c dieser Bekanntmachung per SMS ist die E-Mail-Adresse meldung@ble.de im Empfängerfeld einzugeben. In dem Nachrichtenteil ist direkt vor den Text meldung@ble.de nochmals einzugeben.
2.
Zusätzlich sind unbedingt die Regelungen des Vereinigten Königreichs zum Schutz des Kabeljaus in der ICES-Division 4 zu beachten und einzuhalten. Um welche Maßnahmen es sich handelt sowie weitere Informationen zum Nordseekabeljauplan des Vereinigten Königreichs ergeben sich aus den erteilten Lizenzen für den Zugang zu britischen Gewässern und sind auf der Website https:/​/​www.gov.uk/​government/​publications/​uk-national-north-sea-cod-avoidance-plan zu finden.
VI.

Inkrafttreten

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 29. Februar 2024

531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 3/​24/​53

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Wessendorf

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