Bekanntmachung zur Überprüfung des Preismoratoriums und der gesetzlichen Herstellerabschläge nach § 130a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Published On: Mittwoch, 20.03.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
zur Überprüfung des Preismoratoriums und der gesetzlichen Herstellerabschläge
nach § 130a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 4. März 2024

Für Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden, gelten ein Preismoratorium sowie gesetzliche Herstellerabschläge auf den Arzneimittelpreis. Das Bundesministerium für Gesundheit ist nach § 130a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet, das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel jährlich zu überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wurden auch die maßgeblichen Verbände der Kostenträger und der Leistungserbringer sowie die Verbände der pharmazeutischen Industrie um Stellungnahme gebeten.

Nach Auswertung der Stellungnahmen und der Bewertung der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich der Auswirkung auf die GKV kommt das Bundesministerium für Gesundheit zu dem Ergebnis, dass das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel weiterhin ohne Änderung erforderlich sind.

Maßgebend für diese Entscheidung sind insbesondere folgende Gründe:

Durch die Beibehaltung von Preismoratorium und gesetzlichen Herstellerabschlägen sind deutliche Mehrausgaben bei Arzneimitteln durch flächendeckende Preisanhebungen zu verhindern. Dies trägt wesentlich zur Stabilisierung der Ausgaben für Arzneimittel bei.
Darüber hinaus wurde mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz aus dem Jahr 2022 die Möglichkeit auf Verhandlung eines neuen Preises für preismoratoriumsregulierte Arzneimittel geschaffen, sofern für das in den Markt eingeführte Arzneimittel eine neue arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt wurde, die im Vergleich zu bereits zugelassenen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine neue Patientengruppe oder ein neues Anwendungsgebiet erfasst, und wenn eine Verbesserung der Versorgung zu erwarten ist. Zudem ist eine Erweiterung des § 130a Absatz 3c SGB V für Arzneimittel ohne Therapiealternative vorgesehen (Digitalgesetz).
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz aus dem Jahr 2023 wurde zusätzlich die Möglichkeit einer Anhebung des Preismoratoriumspreises um 50 Prozent geschaffen (für Kinderarzneimittel und versorgungskritische Arzneimittel).
Bereits mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz aus dem Jahr 2022 wurde das Preismoratorium für Immunglobuline gelockert.
Durch den mit dem Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMVSG) eingeführten Inflationsausgleich können pharmazeutische Hersteller die Preise der zu Lasten der GKV abgegebenen Arzneimittel entsprechend erhöhen.
Zu Beginn des Jahres 2024 befindet sich die deutsche Volkswirtschaft weiterhin in einem schwierigen Fahrwasser. Der sprunghafte Anstieg der Energiepreise in 2022 hatte die wirtschaftliche Erholung nach der Corona-Pandemie abrupt gestoppt. Nach einem Rückgang der Wirtschaftsleistung in 2023 hat die Bundesregierung ihre Erwartungen auch für 2024 deutlich nach unten korrigiert. Anstelle des noch im Oktober erwarteten Wachstums der Wirtschaftsleistung in 2024 in Höhe von 1,3 Prozent geht die Bundesregierung für das Jahr 2024 nur noch von einem Wachstum in Höhe von 0,2 Prozent aus.
Eine Aufhebung des Preismoratoriums hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Stabilität der GKV-Finanzen, da die entsprechenden hohen Mehrkosten deutliche Anhebungen der erhobenen Zusatzbeitragssätze in der GKV zur Folge hätten.

Die Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit bedeutet, dass Preiserhöhungen – bis auf den Inflationsausgleich – für Arzneimittel durch die pharmazeutischen Hersteller weiterhin nicht mit der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung abgerechnet werden können. Die gesetzlichen Herstellerabschläge sind weiterhin in Abzug zu bringen.

Berlin, den 4. März 2024

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Anika Jennen

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