Bekanntmachung des Entwurfs einer bindenden Festsetzung zur Änderung der bindenden Festsetzung von Fertigungszeiten, Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Schuhwaren in Heimarbeit vom: 12.03.2024

Published On: Mittwoch, 10.04.2024By Tags:

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
des Entwurfs einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Fertigungszeiten, Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen
für die Herstellung von Schuhwaren in Heimarbeit

Vom 12. März 2024

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Schuhwaren den nachstehenden Entwurf einer bindenden Festsetzung beschlossen, der hiermit gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), das zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bekannt gemacht wird.

Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen sind schriftlich in doppelter Ausfertigung

bis zum 2. Mai 2024

bei der Vorsitzenden des Heimarbeitsausschusses, Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung, Bauhofstraße 9, 55116 Mainz, einzureichen.

Soweit Einwendungen form- und fristgerecht erhoben werden, findet darüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, deren Termin den Einsendern mitgeteilt wird.

Mainz, den 12. März 2024

Der Heimarbeitsausschuss für Schuhwaren

Die Vorsitzende
Birgit Belz

Entwurf einer bindenden Festsetzung

I.

Die bindende Festsetzung von Fertigungszeiten, Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Schuhwaren in Heimarbeit vom 25. Juni 2019 (BAnz AT 29.10.2019 B1), die zuletzt durch die bindende Festsetzung vom 24. November 2022 (BAnz AT 03.05.2023 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Das für die Entgeltberechnung zugrunde zu legende Stundenentgelt beträgt:

a)
für einfache Tätigkeiten, die nach kurzer Anlernzeit von bis zu zwei Wochen ausgeübt werden können, zum Beispiel Verpackungs- und Kommissionierarbeiten, Färben, Kaschieren

ab 1. Mai 2024 12,88 Euro/​Stunde,
ab 1. Mai 2025 13,47 Euro/​Stunde,
b)
für Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die nach kurzer Anlernzeit von zwei bis sechs Wochen ausgeübt werden, zum Beispiel schwere Näharbeiten, schwere Montagearbeiten

ab 1. Mai 2024 12,94 Euro/​Stunde,
ab 1. Mai 2025 13,53 Euro/​Stunde,
c)
für Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die nach einer Anlernzeit von über sechs Wochen ausgeübt werden, zum Beispiel Näharbeiten mit besonderer Geschicklichkeitsanforderung, Montagearbeiten mit besonderer Geschicklichkeitsanforderung

ab 1. Mai 2024 13,13 Euro/​Stunde,
ab 1. Mai 2025 13,72 Euro/​Stunde.

Berechnungsbasis sind 169 Monatsstunden.

II.

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

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