Einheitlicher Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs bei Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach § 335b in Verbindung mit § 349 des Lastenausgleichsgesetzes (Mühlhäuser Dampfziegelei GmbH, Mühlhausen)

Published On: Donnerstag, 25.04.2024By Tags:

Bundesausgleichsamt

Einheitlicher Bescheid
über die Höhe des Schadensausgleichs
bei Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften
nach § 335b in Verbindung mit § 349
des Lastenausgleichsgesetzes
(Mühlhäuser Dampfziegelei GmbH, Mühlhausen)

Vom 22. März 2024

Über den Ausgleich der nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellten Schäden an den Anteilsrechten an der

Mühlhäuser Dampfziegelei GmbH, Mühlhausen

ergeht durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Bundesausgleichsamt, folgende Entscheidung:

Der im Lastenausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 31. Dezember 1949 festgestellte Wegnahmeschaden an den Anteilsrechten (unmittelbar Geschädigter Albert Louis Semmann) der Mühlhäuser Dampfziegelei GmbH in Höhe von 211 RM/​M-Ost je 100 RM des Stammkapitals ist in Höhe von 154,83 RM/​M-Ost je 100 RM/​M-Ost teilweise ausgeglichen. Es verbleibt ein von einer sich etwa anschließenden Rückforderung nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ausgenommener endgültiger Restschaden in Höhe von 56,17 RM/​M-Ost je Anteilsrecht zu 100 RM/​M-Ost.

Der im Lastenausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 1953 festgestellte Wegnahmeschaden an den Anteilsrechten (Wenk OHG und Erben von Rudolf Wenk) der Mühlhäuser Dampfziegelei GmbH in Höhe von 165 M-Ost je 100 M-Ost des Stammkapitals ist in Höhe von 77,56 M-Ost je 100 M-Ost teilweise ausgeglichen. Es verbleibt ein von einer sich etwa anschließenden Rückforderung nach § 349 LAG ausgenommener endgültiger Restschaden in Höhe von 87,44 M-Ost je Anteilsrecht zu 100 M-Ost.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung beziehungsweise Veröffentlichung im Bundesanzeiger Anfechtungsklage beim

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main

Postanschrift:

Postfach 90 04 36
60444 Frankfurt am Main

erhoben werden. 

Gegebenenfalls ist die Klage gegen das Bundesausgleichsamt, Postfach 12 63, 61282 Bad Homburg v. d. Höhe zu richten.

Bad Homburg v. d. Höhe, den 22. März 2024

FSF – 1412 – 335b – Mö

Bundesausgleichsamt

Im Auftrag
Möser

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