Urteil OLG Frankfurt

Published On: Sonntag, 12.05.2024By

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Unterbringung eines Kindes in einem Heim nicht gerechtfertigt ist, nur weil das Kind aufgrund der Beeinflussung durch die betreuende Mutter den Kontakt zum nicht betreuenden Vater verweigert. Der 7. Familiensenat des Gerichts urteilte, dass solch eine Maßnahme eine gravierende Verletzung des Grundrechts des Kindes auf freie Persönlichkeitsentwicklung darstellt und die negativen Folgen dieser Grundrechtsverletzung das Umgangsrecht des Vaters überwiegen.

Im vorliegenden Fall lebte ein Mädchen ausschließlich bei seiner Mutter und hatte nach anfänglich regelmäßigem Kontakt den Umgang mit dem getrennt lebenden Vater abrupt eingestellt. Die Mutter unterstützte diese Umgangsverweigerung, da sie Verdacht schöpfte, es könne zu unangebrachten Vorfällen zwischen Vater und Tochter gekommen sein. Ein Sachverständigengutachten konnte jedoch keine ausreichenden Beweise für einen Missbrauch finden und deutete an, dass die Ablehnung des Vaters durch die Einflussnahme der Mutter bedingt war.

Das Amtsgericht hatte zuvor auf Empfehlung eines Sachverständigen und unter Zustimmung von Jugendamt sowie Verfahrensbeistand das Kind aus dem Haushalt der Mutter entfernt und in ein Heim eingewiesen, in der Hoffnung, dass eine Entfernung von der mütterlichen Beeinflussung die Beziehung zum Vater verbessern könnte. Der Familiensenat stellte jedoch fest, dass keine ausreichenden Gründe für eine solche Maßnahme vorlagen, insbesondere da das Kind in der mütterlichen Obhut gut versorgt war, sozial integriert und schulisch erfolgreich.

Die Richter betonten, dass das Ignorieren der Wünsche und Vorstellungen des Kindes eine unvertretbare Grundrechtsverletzung darstellt und dass die Heimunterbringung nicht dazu geeignet sei, den gewünschten Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters zu erreichen. Das Gericht ordnete die sofortige Rückführung des Mädchens in den Haushalt der Mutter an und erklärte, dass der entstandene Kontaktabbruch zur Mutter für das Kind unerträglich und der fehlende Umgang zum Vater von diesem aktiv gewünscht war.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist nicht anfechtbar und hebt hervor, dass das Wohl des Kindes stets im Vordergrund stehen muss.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.4.2024, Az. 7 UF 46/23

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