Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Published On: Dienstag, 14.05.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Erlass
über das Kuratorium
der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Vom 30. April 2024

Auf Grund des § 6 des Erlasses über die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) vom 26. November 2019 (BAnz AT 05.12.2019 B1) wird für das Kuratorium bei der BGR bestimmt:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Das Kuratorium berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die BGR in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der BGR, insbesondere bezüglich der langfristigen Ausrichtung ihrer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftsberatenden Tätigkeiten, sowie zu wichtigen Organisations- und Personalfragen der BGR.

(2) Das Kuratorium wird regelmäßig von der Präsidentin/​dem Präsidenten der BGR über ihre Tätigkeiten und ihre Entwicklung unterrichtet.

§ 2

Das Kuratorium besteht aus bis zu 20 und mindestens zehn Mitgliedern, die über langjährige Erfahrungen in Wissenschaft, Wirtschaft oder Verwaltung verfügen und mit dem Gebiet der Geowissenschaften und Rohstoffe vertraut sind. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht der BGR angehören.

§ 3

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesministerin/​vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem BMWK niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes berufen.

§ 4

Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Ehrenamt, das eine Vertretung nicht zulässt.

§ 5

Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Reisekostenvergütung und Sitzungsentschädigung nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 2001, GMBl 2002, S. 92).

2. Abschnitt

Geschäftsordnung

§ 6

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/​den Vorsitzenden und die Stellvertreterin/​den Stellvertreter.

(2) Die oder der Vorsitzende beruft im Benehmen mit der Präsidentin/​dem Präsidenten der BGR das Kuratorium ein.

Die oder der Vorsitzende hat das Kuratorium mindestens einmal im Kalenderjahr sowie auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder oder der Präsidentin/​des Präsidenten der BGR einzuberufen.

(3) Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Präsidentin/​dem Präsidenten der BGR die Tagesordnung auf. Jeder Gegenstand, dessen Beratung im Kuratorium von einem Mitglied des Kuratoriums, dem BMWK oder der Präsidentin/​dem Präsidenten der BGR verlangt wird, ist auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind regelmäßig vier Wochen vor der Sitzung, mindestens aber zwei Wochen zuvor, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

(5) Die beziehungsweise der Vorsitzende oder – im Falle ihrer/​seiner Verhinderung – die gewählte Vertretung eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 7

(1) Beauftragte des BMWK und mit seiner Zustimmung Beauftragte anderer Bundesministerien sowie die Leitungsebene der BGR nehmen an der Sitzung teil und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden.

(2) Die oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der Präsidentin/​dem Präsidenten der BGR andere Angehörige der BGR oder Sachverständige zu den Sitzungen hinzuziehen.

§ 8

Empfehlungen des Kuratoriums bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums. Abweichende Meinungen sind auf Antrag zum Protokoll zu nehmen.

§ 9

Die oder der Vorsitzende kann einen oder mehrere Berichterstatterinnen/​Berichterstatter bestellen.

§ 10

(1) Über jede Kuratoriumssitzung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält die Namen der Sitzungsteilnehmenden, den wesentlichen Inhalt der Beratungen, den Wortlaut der Empfehlungen, gegebenenfalls die abweichenden Meinungen und das jeweilige Stimmenverhältnis.

(2) Das Protokoll wird von der BGR erstellt.

§ 11

In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende im Benehmen mit der Präsidentin/​dem Präsidenten der BGR die Mitglieder des Kuratoriums auffordern, ihre Stellungnahme zu einem Beratungsgegenstand innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich abzugeben (Umlaufverfahren). Widersprechen mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dem Umlaufverfahren, kann der Gegenstand nur auf einer Sitzung behandelt werden.

§ 12

Die BGR nimmt die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Kuratoriums wahr.

§ 13

Das Kuratorium kann Ausschüsse oder Beiräte einsetzen. Über die Ergebnisse der Ausschuss- und Beiratssitzungen ist in der Sitzung des Kuratoriums zu berichten.

3. Abschnitt

Schlussvorschrift

§ 14

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; gleichzeitig tritt der Erlass vom 29. Januar 1975 (BAnz. Nr. 31 vom 14. Februar 1975) außer Kraft.

Berlin, den 30. April 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Bernhard Kluttig

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