Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Epcoritamab (diffus großzelliges B-Zell-Lymphom, nach ≥ 2 Vortherapien)

Published On: Donnerstag, 16.05.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Epcoritamab
(diffus großzelliges B-Zell-Lymphom, nach ≥ 2 Vortherapien)

Vom 4. April 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 4. April 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. März 2024 (BAnz AT 30.04.2024 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Epcoritamab wie folgt ergänzt:

Epcoritamab

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 22. September 2023):

Tepkinly wird angewendet als Monotherapie zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit einem rezidivierenden oder refraktären diffusen großzelligen B‐Zell-Lymphom (Diffuse Large B-Cell Lymphoma, DLBCL) nach mindestens 2 Linien einer systemischen Therapie.

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 4. April 2024):

Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise
Epcoritamab ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/​2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 1. Halbsatz SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt.
Der G-BA bestimmt gemäß dem 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) in Verbindung mit § 5 Absatz 8 der Arzneimittelnutzenbewertungs-Verordnung unter Angabe der Aussagekraft der Nachweise das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien.
Erwachsene mit einem rezidivierenden oder refraktären diffusen großzelligen B‐Zell-Lymphom (DLBCL) nach mindestens 2 Linien einer systemischen Therapie
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise von Epcoritamab:
Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen, weil die wissenschaftliche Datengrundlage eine Quantifizierung nicht zulässt.
Studienergebnisse nach Endpunkten:*
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität n. b. Es liegen keine Daten im Vergleich zu einer Kontrollgruppe vor.
Morbidität n. b. Es liegen keine Daten im Vergleich zu einer Kontrollgruppe vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Es liegen keine Daten im Vergleich zu einer Kontrollgruppe vor.
Nebenwirkungen n. b. Es liegen keine Daten im Vergleich zu einer Kontrollgruppe vor.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie GCT3013-01

offene, einarmige Phase-I/​II-Studie
relevante Teilpopulation: Kohorte der Patientinnen und Patienten mit einem rezidivierenden oder refraktären DLBCL in der Expansionsphase
Datenschnitt: 21. April 2023
Mortalität

Endpunkt Epcoritamab
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Gesamtüberleben
Todesfälle 139a 77 (55,4)
Kaplan-Meier-Schätzer Gesamtüberlebensrate (%) [95 %-KI]b
Zu Monat 6 139 70,6 [62,2; 77,5]
Zu Monat 12 139 58,4 [49,6; 66,2]
Zu Monat 18 139 51,5 [42,7; 59,6]
Endpunkt N Mediane Überlebenszeit in Monaten [95 %-KI]
139 19,4 [11,7; 27,7]
Morbidität

Endpunkt Epcoritamab
N Mediane Zeit in Monaten[95 %-KI] Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Progressionsfreies Überleben (PFS)c – ergänzend dargestellt
(bewertet durch IRC mittels Lugano-Kriterien (2014))
139 4,4 [3,0; 8,8] 94 (67,6)
Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)[95 %-KI]
Gesamtansprechrate (ORR)d – ergänzend dargestellt
(bewertet durch IRC mittels Lugano-Kriterien (2014))
Gesamtansprechrate (CR + PR) 139 86 (61,9)[53,3; 70,0]
CR 139 56 (40,3)
PR 139 30 (21,6)
Gesundheitszustand
EQ-5D VAS
Es liegen keine verwertbaren Daten vor.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität

Endpunkt Epcoritamab
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
FACT-Lym
Es liegen keine verwertbaren Daten vor.
Nebenwirkungen

Endpunkt Epcoritamab
N Patientinnen und Patienten mit Ereignis n (%)
Unerwünschte Ereignisse gesamt
(ergänzend dargestellt)
139 138 (99,3)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE) 139 95 (68,3)
Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad ≥ 3)e 139 96 (69,1)
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissenf 139 22 (15,8)
SUEs nach MedDRA-Systemorganklasse (mit einer Inzidenz ≥ 10 %)
Erkrankungen des Immunsystems 139 40 (28,8)
Infektionen und parasitäre Erkrankungen 139 41 (29,5)
Schwere unerwünschte Ereignisse nach MedDRA-Systemorganklasse (mit einer Inzidenz ≥ 10 %)
Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems 139 41 (29,5)
Infektionen und parasitäre Erkrankungen 139 35 (25,2)g
Untersuchungen 139 19 (13,7)
UEs von besonderem Interesse (mit einer Inzidenz ≥ 10 %)
Zytokin-Freisetzungssyndrom (CRS)
UE (unabhängig vom Schweregrad) 139 69 (49,6)
SUE 139 40 (28,8)
a Entspricht dem FAS und der Sicherheitspopulation. Eine ITT-Population wurde nicht definiert, alle gescreenten Personen, welche die Einschlusskriterien erfüllten, erhielten laut Studienbericht mindestens eine Dosis Epcoritamab.
b Berechnete Wahrscheinlichkeit, dass eine Person zum gegebenen Zeitpunkt am Leben ist.
c Daten aus dem Dossier des pharmazeutischen Unternehmers.
d Primärer Endpunkt. Bewertet durch IRC gemäß Lugano-Kriterien (Lugano Klassifikation, Cheson et al. 2014).
e UE sind klassifiziert nach MedDRA (Version 25.0) und CTCAE (Version 5.0). CRS und ICANS sind gemäß den Kriterien der American Society for Transplantation and Cellular Therapy (Lee et al. 2019) eingestuft und CTLS gemäß Cairo-Bishop (Coiffier et al. 2008).
f Im Studienprotokoll definierte Kriterien für den Abbruch der Studienmedikation aufgrund inakzeptabler Toxizität durch die Prüfmedikation sind CRS Grad 4, CRS kombiniert mit MAS/​HLH oder ICANS Grad ≥ 3. Darüber hinaus können andere UE zum Abbruch der Studienmedikation geführt haben.
g Angabe aus dem Studienbericht. In Modul 4 im Dossier des pharmazeutischen Unternehmers ist abweichend davon die Inzidenz dieses UE mit n = 42 (30,2 %) angegeben.
Verwendete Abkürzungen:

CRS = Zytokin-Freisetzungssyndrom; CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologie­kriterien für unerwünschte Ereignisse); CTLS = Klinisches Tumorlyse-Syndrom; ICANS = Immuneffektorzell-assoziiertes Neurotoxizitätssyndrom; EQ-5D VAS = Visuelle Analogskala des European Quality of Life 5-Dimension; FACT-Lym = Functional Assessment of Cancer Therapy – Lymphoma; FAS = Full-Analysis-Set; ITT = Intention-to-Treat; KI = Konfidenzintervall; MAS/​HLH = Makrophagenaktivierungssyndrom/​Hämophagozytische Lymphohistiozytose; MedDRA = Medical Dictionary for Regulatory Activities; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; n. a. = nicht anwendbar; n. b. = nicht berechenbar; n. e. = nicht erreicht; PFS = Progressionsfreies Überleben; SAS = Sicherheitspopulation; SOC = Systemorganklasse; (S)UE = (Schwerwiegendes) Unerwünschtes Ereignis.

2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Erwachsene mit einem rezidivierenden oder refraktären diffusen großzelligen B‐Zell-Lymphom (DLBCL) nach mindestens 2 Linien einer systemischen Therapie
ca. 1 050 bis 1 900 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Tepkinly (Wirkstoff: Epcoritamab) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 22. Dezember 2023):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​tepkinly-epar-product-information_​de.pdf
Die Einleitung und Überwachung der Therapie mit Epcoritamab soll nur durch in der Therapie von Patientinnen und Patienten mit diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL) erfahrene Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie erfolgen.
Dieses Arzneimittel wurde unter „Besonderen Bedingungen“ zugelassen. Das bedeutet, dass weitere Nachweise für den Nutzen des Arzneimittels erwartet werden. Die europäische Zulassungsbehörde EMA wird neue Informationen zu diesem Arzneimittel mindestens jährlich bewerten und die Fachinformation, falls erforderlich, aktualisieren.
Gemäß den Vorgaben der EMA hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominimierung ist seitens des pharmazeutischen Unternehmers sicherzustellen, dass alle Angehörigen medizinischer Fachkreise, die Epcoritamab verschreiben können, sowie jede mit Epcoritamab behandelte Person einen Patientenpass erhält, welcher Informationen über Risiken im Zusammenhang mit Zytokinfreisetzungssyndrom (CRS) und immunzellassoziiertem Neurotoxizitätssyndrom (ICANS) sowie einen Warnhinweis für das die Personen behandelnde medizinische Fachpersonal und die Kontaktdaten des Epcoritamab-verordnenden ärztlichen Personals enthält.
In der pivotalen Studie GCT3013-01 wurden keine Patientinnen und Patienten eingeschlossen, die für eine kurative intensive Salvage-Therapie, gefolgt von einer Hochdosis-Chemotherapie mit hämatopoetischer Stammzelltransplantation (HSZT), infrage kamen.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:
Die dargestellten Jahrestherapiekosten beziehen sich auf das erste Behandlungsjahr.
Erwachsene mit einem rezidivierenden oder refraktären diffusen großzelligen B‐Zell-Lymphom (DLBCL) nach mindestens 2 Linien einer systemischen Therapie

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Epcoritamab 205 873,58 €
Zusätzlich notwendige GKV-Leistungen 54,34 € – 54,67 €
Gesamt 205 927,92 € – 205 928,25 €

Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 15. März 2024)

5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombina­tionstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Erwachsene mit einem rezidivierenden oder refraktären diffusen großzelligen B‐Zell-Lymphom (DLBCL) nach mindestens 2 Linien einer systemischen Therapie

Keine Benennung von in Kombinationstherapie einsetzbaren Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, da es sich bei dem zu bewertenden Wirkstoff um einen in Monotherapie zugelassenen Wirkstoff handelt.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 4. April 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 4. April 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Daten aus der Dossierbewertung des G-BA (veröffentlicht am 15. Januar 2024), sofern nicht anders indiziert.

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