Insolvenz: aero and sports GmbH

Published On: Dienstag, 28.05.2024By Tags:

3 IN 75/24

In dem Verfahren über den Antrag d.

aero and sports GmbH, Bgm.-Stöckle-Straße 7, 86825 Bad Wörishofen, aktuelle Anschrift: Ferdinand-Porsche-Straße 9, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die Geschäftsführer Geesmann Björn und Wenzkus Joachim
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 20451
– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

erlässt das Amtsgericht Memmingen am 27.05.2024 folgenden

Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)

wird am 27.05.2024 um 12.00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky, Pröllstraße 5, 86157 Augsburg, Telefon: +49(821)252 72-0, Telefax: +49(821)252 72-51, Email: augsburg@anchor.eu.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Es wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.

Gem. § 21 Abs. 2 InsO werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter folgende Befugnisse übertragen:
– Kassenführung;
– Eröffnung eines sog. Insolvenzverwalter-Sonderkontos
– Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse gegenüber
Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Telefon, Internet);
– Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer; weiter wird er zu der damit
verbundenen Eingehung von Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse
ermächtigt.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs.1 S. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, den Beschluss an die Drittschuldner zuzustellen.

Amtsgericht Memmingen – Insolvenzgericht – 27.05.2024

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