Bericht: Insolvenzeröffnungsverfahren Rotor Bikes GmbH

Published On: Dienstag, 04.06.2024By Tags:

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1047/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Rotor Bikes GmbH, Queckstraße 21, 04177 Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 30753, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Billhardt, wurde am 04.06.2024 folgende Entscheidung getroffen:
Vorläufige Insolvenzverwaltung

Zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse ordnete das Gericht am 04.06.2024 um 13:22 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung an.

Vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Stapper
Stapper Jacobi Schädlich Rechtsanwälte-Partnerschaft
Karl-Heine-Straße 16, 04229 Leipzig
Telefon: 0341 31980100
Telefax: 0341 31980110
Email: leipzig@stapper.in
Verfügungsbeschränkungen

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten.
Befugnisse des Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz nehmen, Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein Sonderkonto einziehen. Rechte Dritter bleiben unberührt. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, wie Banken, Finanzbehörden und weiteren Institutionen, einholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

Die Schuldnerin muss dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und alle erforderlichen Auskünfte erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, werden einstweilen eingestellt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Ausgenommen von der einstweiligen Einstellung und Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung.

Die Zustellung kann durch einfachen Brief oder öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Bei öffentlicher Bekanntmachung gilt die Entscheidung zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und sollte begründet werden. Die Beschwerde kann auch elektronisch eingereicht werden, muss jedoch den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entsprechen.

Für weitere Informationen zur elektronischen Einreichung steht das Internetportal der Justiz zur Verfügung: Elektronische Kommunikation.

Heiße News an die Redaktion senden

Neueste Kommentare

Leave A Comment