Bekanntmachung des Aufrufs zur Einreichung von Interessenbekundungen zur Einrichtung von Forschungsprojekten, wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen oder Stiftungsprofessuren im Rahmen der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“

Published On: Freitag, 14.06.2024By Tags:

Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Bekanntmachung
des Aufrufs zur Einreichung von Interessenbekundungen
zur Einrichtung von Forschungsprojekten,
wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen oder Stiftungsprofessuren
im Rahmen der Förderrichtlinie zur
„Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“

Vom 4. Juni 2024

1 Grundlage der Förderung

Das Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wird auf der Grundlage der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ vom 6. Oktober 2022 (BAnz AT 19.10.2022 B2), der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.

Die in der Richtlinie getroffenen Regelungen sind maßgeblich. Dieser Aufruf enthält ergänzende Förderkriterien. Er richtet sich an Institutionen, die Forschungsprojekte, wissenschaftliche Nachwuchsgruppen oder Stiftungs­professuren zu den in der Förderrichtlinie genannten Zwecken durchführen beziehungsweise einrichten wollen.

Mit diesem Aufruf zur Einreichung von Interessenbekundungen wird keine Förderung in Aussicht gestellt. Über die Förderung der einzelnen Anträge bescheidet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf Basis des Votums des wissenschaftlichen Beirats im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Bisher fördert die BAuA im Rahmen des FoGA1-Programms auf Grundlage der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2022 zwei Stiftungsprofessuren, zwei wissenschaftliche Nachwuchsgruppen und vier Forschungsprojekte aus den beiden Handlungsfeldern „Covid-19-Pandemie“ und „Prävention im Betrieb“.

2 Ziel der Förderung – Was wird gefördert?

2.1 Ziele der Förderrichtlinie

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will gemeinsam mit der BAuA die Leistungsfähigkeit der Forschung zur Gesundheit in der Arbeitswelt ausbauen. Ziel der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ ist es, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie gesellschaftlich und politisch bedeutsames Wissen zur Stärkung der Gesundheit in der Arbeitswelt zu generieren, wobei auch die Herausforderungen für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeitswelt bearbeitet werden sollen, die die COVID-19-Pandemie in der Vergangenheit aufgezeigt hat. Gesundheit in der Arbeitswelt umfasst entsprechend der Definition der Weltgesundheitsorganisation die körperliche und psychische Gesundheit sowie das soziale Wohlbefinden. Bei Themen zur Gesundheit in der Arbeitswelt gilt es, den Zusammenhang von Arbeit und Gesundheit unter Berücksichtigung physischer, psychischer, sozialer, technischer und organisatorischer Faktoren und deren Wechselwirkung integriert zu betrachten. Thematisch fokussiert die Förderrichtlinie folgende fünf Handlungsfelder:

Aus der COVID-19-Pandemie lernen für eine zukünftig bessere Vernetzung von Primär-, Sekundär- und Tertiär­prävention
Prävention im Betrieb – das betriebsärztliche Handeln weiterentwickeln
Präventive Erwerbsverlaufsgestaltung unter Berücksichtigung der Vulnerabilität verschiedener Personengruppen und der Vielfalt der Erwerbsbevölkerung
Flexibilisierung der Arbeitswelt – Chancen nutzen, Risiken vermeiden
Mit dem Wandel Schritt halten – die wissenschaftliche Methodik fortentwickeln

In allen Handlungsfeldern soll einem oder mehreren der folgenden Schwerpunkte nachgegangen werden, wobei die Grenzen zwischen den Präventionsebenen als fließend zu betrachten sind:

Weiterentwicklung struktureller und verhaltensorientierter Ansätze zur Förderung und zum Erhalt der physischen und psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz (Primärprävention);
Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsbeschwerden und Erkrankungen (Sekundär­prävention);
Rehabilitation und betriebliche Wiedereingliederung (Tertiärprävention).

Die Handlungsfelder werden in Bekanntmachungen sukzessive ausgeschrieben. Die Interessenbekundungen und Anträge müssen sich auf die jeweils ausgeschriebenen Handlungsfelder beziehen.

Die Förderrichtlinie richtet sich vorrangig an die Fachdisziplinen Arbeitsmedizin, Arbeitsepidemiologie, Public Health mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie, Rehabilitationswissenschaften mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt, Arbeitswissenschaft und/​oder Demografie mit arbeitsbezogenem Schwerpunkt.

2.2 Förderthemen dieser Bekanntmachung

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden ab der zweiten Jahreshälfte 2025 Forschungsprojekte, wissenschaftliche Nachwuchsgruppen sowie Stiftungsprofessuren gemäß den Vorgaben der Förderrichtlinie gefördert, die einen Beitrag zu den Handlungsfeldern „Präventive Erwerbsverlaufsgestaltung unter Berücksichtigung der Vulnerabilität verschiedener Personengruppen und der Vielfalt der Erwerbsbevölkerung“ (kurz: „Präventive Erwerbsverlaufsgestaltung“), „Flexibilisierung der Arbeit – Chancen nutzen, Risiken vermeiden“ (kurz: „Flexibilisierung der Arbeit“) und „Mit dem Wandel Schritt halten – die wissenschaftliche Methodik fortentwickeln“ (kurz: „Wissenschaftliche Methodik fort­entwickeln“) leisten.

Handlungsfeld „Präventive Erwerbsverlaufsgestaltung“

Es ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, warum Menschen krank werden oder gesund bleiben. Deshalb kommt der Entwicklung zielgruppenspezifischer und zugleich diskriminierungssensibler Präventionsstrategien, die die Beschäftigungsfähigkeit von Erwerbspersonen fördern oder erhalten, eine hohe Bedeutung zu. Bezogen auf das Handlungsfeld „Präventive Erwerbsverlaufsgestaltung“ sollen die aufgrund von körperlicher und/​oder psychischer Konstitution und/​oder sozioökonomischen Voraussetzungen verletzlicheren (vulnerablen) Personenkreise sowie die unterschiedlichen Arbeitsverhältnisse und/​oder Tätigkeiten berücksichtigt werden. Die Vorhaben sollten evidenz­basiert sein, auf Datenerhebung mit einem Fokus auf Längsschnitt beruhen oder zu einer Neu- und Weiterentwicklung von Leitlinien beziehungsweise Gestaltungsansätzen beitragen. Dabei werden zu einem oder mehreren der folgenden Themen Beiträge erwartet:

Analyse von Erwerbsverläufen (unter Berücksichtigung von Übergangsphasen) ausgewählter Erwerbstätigengruppen, die aufgrund ihrer Tätigkeit, bestimmter lebensweltlicher und sozialer Faktoren oder ihres Gesundheitsprofils einem besonderen arbeitsbedingten Risiko ausgesetzt sind (zum Beispiel Arbeitstätige mit eingeschränkten Deutschkenntnissen, erwerbstätige Personen mit Beeinträchtigungen/​chronischen Erkrankungen, erwerbstätige Personen, die Versorgungs-, Pflege- und Betreuungsaufgaben Angehöriger übernehmen), unter anderem um (Reha-)Bedarfe präventiv erkennen zu können.
Erfassung von Gesundheitsrisiken aufgrund der beruflichen Tätigkeit von Erwerbstätigengruppen, die in der Forschung bislang unterrepräsentiert sind (wie zum Beispiel Frauen und Diverse, berufliche Tätigkeiten mit begründetem Forschungsbedarf).
Erprobung von zielgruppenspezifischen Präventionsansätzen (Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention) während Übergangsphasen wie dem Einstieg und Wiedereinstieg ins Berufsleben nach Pflege- und Betreuungszeiten, bei chronischen Erkrankungen, Wechsel der beruflichen Tätigkeit, Quereinstiegen sowie nach (befristeter) Erwerbs­minderungsrente, damit Beschäftigte auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Voraussetzungen und Ressourcen möglichst gesund bis zum Rentenalter im Erwerbsleben verbleiben können.

Handlungsfeld „Flexibilisierung der Arbeit“

Neben dem „Standard-Arbeitsverhältnis“ (sozialversicherungspflichtige Vollzeittätigkeit) hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine Vielzahl neuer Beschäftigungsformen herausgebildet. Die Vielfalt an solchen „flexiblen“ Beschäf­tigungsverhältnissen wie auch „flexiblen“ Arbeitsformen hat sich tiefgreifend auf die Arbeitswelt und die Be­schäftigten ausgewirkt. Dabei ist noch immer unklar, welche konkreten Zusammenhänge zwischen sogenannten atypischen Beschäftigungsverhältnissen (wie zum Beispiel Mini-, Multijobbing oder auch Solo-Selbstständigkeit, ggf. in Zusammenhang mit komplexen Wertschöpfungsketten) und Gesundheitsindikatoren bestehen. Auch fehlt es an Wissen, welche Schlüsse sich aus diesen Zusammenhängen für die gesundheitsgerechte Arbeitsgestaltung, Prävention und Weiterentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ziehen lassen. Die Zunahme von „flexiblen“ Arbeitsformen, vor allem von orts- und zeitflexibler Arbeit, wirft weitere Fragen auf. Bezogen auf das Handlungsfeld „Flexibilisierung der Arbeit“ werden insbesondere Beiträge zu einem oder mehreren der folgenden Themen erwartet:

Beschreibung und Erfassung der gesundheitlichen (psychischen und physischen) Belastungen einerseits und Ressourcen andererseits im zeitlichen Verlauf, die durch Flexibilisierungsprozesse oder soziale Ungleichheit in „atypischen Beschäftigungsverhältnissen“ hervorgerufen werden.
Forschung zur Weiterentwicklung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes einschließlich deren Erprobung sowie zur Nutzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die auf die Auswirkungen der Flexibilisierung von Arbeit und atypische Arbeitsformen ausgerichtet sind. Der Schwerpunkt soll auf den Schnittstellen und deren Verschränkungen zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention liegen.
Erarbeitung übergreifender Arbeitsschutz- und Rehabilitationskonzepte im Bereich flexibler Beschäftigungsverhältnisse und (neuer) Arbeitsformen.

Handlungsfeld „Wissenschaftliche Methodik fortentwickeln“

Gegenwärtig besteht eine Herausforderung darin, die Methodik zur Erfassung und Beurteilung von Arbeitsbedingungen und Gesundheit von Beschäftigten fortzuentwickeln. Hierbei geht es sowohl um die Erschließung von Daten­quellen als auch um die Entwicklung von Methoden zur Verknüpfung und Auswertung von (bestehenden) Daten unter Berücksichtigung von Datenschutz, Ethik sowie möglichen Verzerrungen. Dies soll dazu beitragen, das Arbeitsschutzwissen an die Veränderungen der Arbeitswelt anzupassen, zu erweitern und für die Wissenschaftskommunikation nutzbar zu machen. Bezogen auf das Handlungsfeld „Wissenschaftliche Methodik fortentwickeln“ werden insbesondere Beiträge zu einem oder mehreren der folgenden Themen erwartet:

Bereitstellung und Nutzbarmachung bestehender Datenquellen (zum Beispiel administrative Daten, Mobilitätsdaten, Wetterdaten) oder innovative Erhebung neuer Daten (zum Beispiel mit Hilfe von Wearables und/​oder Sensoren) zur Weiterentwicklung der Methodik zur Erfassung und/​oder Bewertung von Arbeitsbedingungen beziehungsweise zur Ableitung und Bestimmung von Grenzwerten sowie zur Feststellung der Grenzwerteinhaltung.
Entwicklung methodischer Konzepte (zum Beispiel mit Hilfe von maschinellem Lernen), die beispielsweise im Rahmen von Modellvorhaben unter Berücksichtigung von Diskriminierungsfreiheit (zum Beispiel bezüglich Geschlecht oder Alter) erprobt und deren Anwendung auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Dabei sollen die Vielfalt und der Umfang bestehender beziehungsweise neuer Humandaten und/​oder Big Data genutzt werden, um Erkenntnisse für die betriebliche Arbeitsschutz- und Rehabilitationspraxis sowie die Arbeitsschutzregulation zu erzielen.
Weiterentwicklung der Methoden wissenschaftlicher Politikberatung zu Fragen von Gesundheit in der Arbeitswelt (zum Beispiel Entwicklung von Schlüsselindikatoren).

Die für jeden Bereich aufgelisteten Fragestellungen haben Beispielcharakter und sind nicht abschließend. Es besteht die Möglichkeit, bereits laufende Forschungsprojekte um Fragestellungen im Sinne dieser Förderbekanntmachung zu erweitern und dafür eine Förderung zu beantragen (siehe Nummer 6.2).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, das heißt freie und öffentliche Einrichtungen, Universitäten und Forschungseinrichtungen, Bildungsträger, Verbände und Körperschaften, die ihre Eignung zur Durchführung der beantragten Maßnahme durch Nachweis der Expertise und eine Erklärung ihrer Eignung nachweisen. Eine allgemeine Erklärung zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers wird zunächst bei Einreichung der Interessenbekundung im Formular abgefragt. Zur Vollantragsstellung ist ein vorgegebenes Formblatt einzureichen, welches den Antragstellern zur Verfügung gestellt wird.

Im Rahmen der beabsichtigten Förderung werden sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert. Im Fall eines Verbundvorhabens wird eine gemeinschaftliche Vorhabenskizze der Interessenten vorausgesetzt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die antragstellenden Institutionen müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten anderer geförderter Forschungsvorhaben einzubringen.

Jeder Förderantrag muss einen Finanzierungsplan enthalten, der die vorgesehene Finanzierung des Projektes über den gesamten Projektzeitraum darstellt. Der Projektantrag muss bei der Einreichung rechtsverbindlich unterschrieben sein. Eine rechtsverbindliche Unterschrift für die Interessenbekundung ist nicht notwendig. Partner innerhalb einer Institution haben in geeigneter Weise eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit zu treffen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, die im Rahmen des Vorhabens gewonnenen Daten und Erkenntnisse nach Abschluss des Vorhabens in weitergabefähiger Form dem BMAS und der BAuA zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, der Fachöffentlichkeit beispielsweise langfristige Datensicherungen oder Sekundär­auswertungen zu ermöglichen.

Antragsstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Vorhaben außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites Publikum aufzubereiten. Die entsprechenden Publikationen sollen unter anderem im Internet veröffentlicht werden.

Darüber hinaus sind die Qualifikationen und Erfahrungen der Projektmitarbeitenden darzustellen. Unabhängig davon sind der BAuA im Einzelfall auf Anforderung weitere Nachweise vorzulegen.

Die eingehenden Anträge auf Förderung von Forschungsprojekten, wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen und Stiftungsprofessuren werden nach den in Nummer 6.1 genannten Kriterien beurteilt.

5 Art, Dauer und Höhe der Förderung – Wie wird gefördert?

5.1 Forschungsprojekte

Zuwendungen für Forschungsprojekte werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilfinanzierung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.

Die zu fördernden Forschungsprojekte sollen im Herbst 2025 starten. Es können bis zu maximal 350 000 Euro für die gesamte Laufzeit beantragt werden.

Die konkrete Förderhöhe wird im Rahmen der Antragsbewilligung festgelegt.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die BAuA im Rahmen der Zuwendungsgewährung anerkannten Ausgaben.

Bei Zuwendungen für Forschungsprojekte zählen hierzu Mittel für

wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte;
Sach- und Reisemittel, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen;
gegebenenfalls anfallende Gebühren zur Nutzung von Sekundärdaten;
Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen;
Verwaltungsausgaben (Sachkosten für Verbrauchsmittel, Geschäftsbedarf, Miet- und Nebenkosten, Telefon- und Internetkosten).2

In begründeten Fällen können detailliert beschriebene Aufträge an Dritte beantragt und vergeben werden. Die be­antragten Ausgaben müssen einen eindeutigen Projektbezug aufweisen; dieser muss ausführlich erläutert werden.

Zur Bemessung beziehungsweise Beurteilung der Personalkosten werden die jeweils aktuellen Personalkostensätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft als Höchstsätze herangezogen.

Die Grundausstattung ist von den jeweiligen Zuwendungsempfängern bereitzustellen.

Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.

5.2 Wissenschaftliche Nachwuchsgruppen

Zuwendungen für Nachwuchsgruppen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilfinanzierung für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Ein Antrag auf Verlängerung um bis zu zwei Jahre kann gestellt werden.

Die zu fördernden Nachwuchsgruppen sollen in der Regel aus einer Postdoc- und bis zu zwei Stellen für Pro­movierende bestehen. Sie sollen in der ersten Jahreshälfte 2026 starten. Es können bis zu maximal 350 000 Euro jährlich beantragt werden.

Im Rahmen von Nachwuchsgruppen zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben

Personalausgaben für die Promovierende, Postdoktorandinnen und -doktoranden sowie gegebenenfalls nicht­wissenschaftliches Personal;
Ausgaben für Dienstreisen, auch zur Teilnahme an Konferenzen/​Tagungen;
Ausgaben für Literatur, Untersuchungsmaterialien, Gegenstände und andere notwendige Investitionen;
Verwaltungsausgaben (Sachkosten für Verbrauchsmittel, Geschäftsbedarf, Miet- und Nebenkosten, Telefon- und Internetkosten).3

Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem notwendigen, nachgewiesenen und anerkannten Bedarf. In diesem Zusammenhang können Stellen für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden Stellen bis zu Entgeltstufe 15 TVöD und bis zu 100 Prozent gefördert werden. Für Promovierende sind Stellen der Entgeltstufe 13 TVöD förderfähig (je nach Ausgestaltung bis zu 100 Prozent). Es gilt das Besserstellungsverbot (im Rahmen der Zuwendung finanziertes Personal darf nicht bessergestellt werden als vergleichbare Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst).

Zur Bemessung beziehungsweise Beurteilung der Personalkosten werden die jeweils aktuellen Personalkostensätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft als Höchstsätze herangezogen.

Die Grundausstattung ist von den jeweiligen Zuwendungsempfängern bereitzustellen.

Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.

5.3 Stiftungsprofessuren

Zuwendungen für Stiftungsprofessuren werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilfinanzierung unter der Bedingung gewährt, dass die mindestens fünfjährige Finanzierung der Professur über die Förderdauer hinaus gesichert ist.

Die zu fördernden Professuren sollen spätestens im Wintersemester 2027/​28 ihre Arbeit aufnehmen. Gemäß der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ vom 6. Oktober 2022 können Professuren für die Dauer von regelmäßig fünf Jahren mit jährlich bis zu 300 000 Euro bei Schaffung einer W2-/​W3-Stelle beziehungsweise 200 000 Euro jährlich bei Schaffung einer W1-Stelle gefördert werden (Höchstwerte). Dabei werden zur Bemessung beziehungsweise Beurteilung der Personalkosten die jeweils aktuellen Personalmittelsätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft als Höchstsätze herangezogen. Es gilt das Besserstellungsverbot. Die Be­willigungssumme kann auf Antrag nach Abschluss des Berufungsverfahrens auf Basis der konkreten Personalausgaben für den Berufenen angepasst werden (im Rahmen der oben genannten jährlichen Höchstwerte).

Es liegt im besonderen Interesse des BMAS und der BAuA, die Nachhaltigkeit der Stiftungsprofessuren über den Förderzeitraum hinaus sicherzustellen. Deshalb ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass nach Ablauf der Förderung seitens der BAuA die Weiterfinanzierung der Professur durch die Hochschule, das jeweilige Bundesland oder durch Dritte sichergestellt ist. Eine positive Tenure-Evaluation vorausgesetzt sind bei Antrag auf Förderung von Juniorprofessuren (W1) ebenso wie bei Antrag auf Förderung von W2- oder W3-Stellen eine mindestens fünfjährige Weiterfinanzierung nach Ablauf der Förderung durch die BAuA vorzusehen. Der Nachweis ist erst bei Antragstellung erforderlich, noch nicht zum Zeitpunkt der Interessenbekundung. Er kann beispielsweise in Form einer Bestätigung der jeweiligen Landesregierung erbracht werden.

Im Rahmen von Professuren zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben

Personalausgaben für die Berufenen sowie gegebenenfalls nichtwissenschaftliches Personal;
Ausgaben für Dienstreisen, auch zur Teilnahme an Konferenzen/​Tagungen;
Ausgaben für Literatur, Untersuchungsmaterialien, Gegenstände und andere notwendige Investitionen;
Verwaltungsausgaben (Sachkosten für Verbrauchsmittel, Geschäftsbedarf, Miet- und Nebenkosten, Telefon- und Internetkosten).4

Die Grundausstattung ist von der jeweiligen Hochschule bereitzustellen.

Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.

6 Antrags-, Bewertungs- und Förderverfahren

Die Auswahl der zu fördernden Forschungsprojekte, Nachwuchsgruppen und Professuren erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

6.1 Interessenbekundungsverfahren

Zunächst haben alle Interessierten die Möglichkeit, bis zum 30. November 2024 eine detaillierte Interessenbekun­dung im Sinne dieser Förderbekanntmachung und auf Basis der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ vom 6. Oktober 2022 einzureichen. Es können nur Interessenbekun­dungen berücksichtigt werden, die elektronisch spätestens bis zum 30. November 2024 mittels des Skizzentools (https:/​/​www.projekt-portal-vditz.de/​bekanntmachungen) des Projektträgers VDI Technologiezentrum (VDI TZ) eingegangen sind. Für die Interessenbekundung ist das im Skizzentool vorgegebene Formular zwingend zu verwenden. Interessenbekundungen, die nicht in dieser Form eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden. Dem Formular ist der ebenfalls online abrufbare Finanzierungsplan inklusive etwaiger Erläuterungen, ein Verzeichnis der in der Interessenbekundung verwendeten Literatur sowie eine auf das einzureichende Vorhaben bezogene Übersicht von relevanten wissenschaftlichen Arbeiten (Projekte, Publikationen) der antragstellenden Institution beziehungsweise des Verbunds beizulegen. Darüber hinaus können der Interessenbekundung, sofern möglich, relevante Informationen zu den beteiligten Personen beigelegt werden. Finanzierungspläne von evtl. Weiterleitungspartnerinnen und -partnern sind gesondert einzureichen.

Der Projektträger VDI TZ und die BAuA prüfen die eingegangenen Interessenbekundungen zunächst auf Plausibilität und grundsätzliche Geeignetheit im Sinne der Förderrichtlinie und dieser Förderbekanntmachung.

Geeignete Interessenbekundungen werden anschließend jeweils von zwei Gutachterinnen beziehungsweise Gut­achtern fachlich eingeschätzt. Diese Fachgutachterinnen und Fachgutachter werden so bestimmt, dass sie sowohl den spezifischen fachlichen als auch den interdisziplinären Charakter der jeweiligen Interessenbekundungen be­urteilen können. Auf Basis dieser Gutachten trifft der unabhängige wissenschaftliche Beirat ein Votum.

Für die Prüfung und Begutachtung der Interessenbekundungen werden die in der Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ vom 6. Oktober 2022 aufgeführten Kriterien zu Grunde gelegt. Dazu zählen:

Beurteilungskriterien für Forschungsprojekte:

Ausführliche Begründung zur Relevanz der Fragestellung beziehungsweise zum Schließen relevanter Forschungslücken in den Handlungsfeldern dieser Förderrichtlinie, Innovationspotential und Interdisziplinarität der Frage­stellung beziehungsweise des Forschungsansatzes;
Adäquatheit der Forschungsmethodik, Orientierung der Qualitätssicherung an einschlägigen, etablierten Standards (zum Beispiel evidenzbasiertes Vorgehen);
Expertise der antragstellenden Institution beziehungsweise der beteiligten Personen sowie für das einzureichende Vorhaben bis zu fünf relevante wissenschaftliche Arbeiten der antragstellenden Institution beziehungsweise des Verbunds;
Arbeitsplan und Machbarkeit der Projekt- und Ressourcenplanung;
Verwertbarkeit der Erkenntnisse und Praxisrelevanz;
Beitrag zur Verstetigung und Nachhaltigkeit der Erkenntnisse;
Finanzierungsplan.

Beurteilungskriterien für wissenschaftliche Nachwuchsgruppen:

Ausführliche Begründung zur Relevanz der Fragestellung beziehungsweise zum Schließen relevanter Forschungslücken in den oben genannten Handlungsfeldern, Innovationspotential und Interdisziplinarität der Fragestellung beziehungsweise des Forschungsansatzes;
Adäquatheit der Forschungsmethodik, Orientierung der Qualitätssicherung an einschlägigen, etablierten Standards (zum Beispiel evidenzbasiertes Vorgehen);
Arbeitsplan und Machbarkeit der Projekt- und Ressourcenplanung;
Verwertbarkeit der Erkenntnisse und Praxisrelevanz;
Beitrag zur Verstetigung und Nachhaltigkeit der Erkenntnisse;
Finanzierungsplan;
Begründung zur Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne einer Stärkung der Forschungsinfrastruktur und der wissenschaftlichen Kompetenz;
Expertise und Eignung der antragstellenden Institution; fachliche und organisatorische Einbettung und Vernetzung der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe innerhalb der Einrichtung;
Bestätigung der Bereitschaft promotionsberechtigter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur Übernahme der fachlichen Betreuung;
Angemessene Eigenbeteiligung der antragstellenden Institution an der Begleitung und Finanzierung der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe.

Beurteilungskriterien für Stiftungsprofessuren:

Überblick über den Forschungsstand und Begründung der Relevanz des Themengebietes, zu dem eine Professur eingerichtet werden soll;
Forschungsfragen, denen im Rahmen der Professur nachgegangen werden soll, und geplante Forschungsmethodik, Neuigkeitscharakter des Themengebietes, Interdisziplinarität, Innovationspotential und/​oder Schließung relevanter Forschungslücken, Darstellung der erwarteten Praxisrelevanz;
Begründung der Professur zur Profil- beziehungsweise Strukturbildung der Hochschule in den oben genannten Handlungsfeldern, fachliche und organisatorische Einbettung und Vernetzung der Professur innerhalb der Einrichtung;
Beitrag zur nachhaltigen Stärkung struktureller Ressourcen und wissenschaftlicher Kompetenzen für die Forschung zur Gesundheit in der Arbeitswelt;
Erfahrungen und Vorleistungen zum Erhalt und zur Förderung der Gesundheit in der Arbeitswelt, insbesondere zur Prävention;
Nachweise zur Verstetigung der Professur, Zusage über die Anschlussfinanzierung (zum Bespiel Bestätigung der jeweiligen Landesregierung).

6.2 Antragsverfahren

In einem zweiten Schritt wird eine begrenzte Anzahl von Institutionen zur konkreten Antragstellung in Form aus­führlicher Vorhabenbeschreibungen und eines Formantrages aufgefordert. Die Aufforderung zur Antragstellung wird voraussichtlich im April 2025 erteilt. Die konkrete Einreichungsfrist für die Anträge wird mit der Aufforderung zur Antragsstellung mitgeteilt und beträgt ungefähr zwei Monate. Bei Anträgen auf Einrichtung einer Stiftungsprofessur kann im Einzelfall von dieser Frist abgewichen werden.

Zusätzlich zur elektronischen Form (E-Mail: foga@vdi.de) ist eine von der oder den zeichnungsberechtigten Person(en) unterzeichnete unveränderte Fassung unverzüglich im Original einzureichen bei der

VDI Technologiezentrum GmbH
zu Händen Frau Franz
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf 

Der Förderantrag sollte sich auf die Interessenbekundung berufen. Signalisiert eine Institution frühzeitig, dass sie keinen Antrag einreicht, behält sich die BAuA vor, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens eine andere Institution zur Antragstellung aufzufordern.

Der Projektträger VDI TZ und die BAuA prüfen die eingereichten Anträge und legen sie dem wissenschaftlichen Beirat für ein fachliches Votum vor. Auf Basis dieser Voten bescheidet die BAuA über die Förderfähigkeit der einzelnen Anträge.

Beteiligen sich Institutionen am Antragsverfahren, die bereits thematisch verwandte öffentlich geförderte Projekte durchführen, muss eine organisatorische und finanzielle Trennung der Projekte gewährleistet sein. Entsprechende Abgrenzungsnachweise sind vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Aufforderung zur Antragstellung weder eine Förderentscheidung getroffen noch eine Förderung in Aussicht gestellt wird.

Die Struktur und der Umfang des Antrags wird durch die jeweiligen mit der Aufforderung zur Antragstellung übermittelten Formulare vorgegeben.

6.3 Bewilligung und Administration

Die Bewilligung erfolgt durch die BAuA im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel voraussichtlich bis Ende September 2025, die Ablehnungen ergehen voraussichtlich ebenfalls im September 2025. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht dabei nicht. Die Förderentscheidung erfolgt auf Grundlage des Votums des wissenschaftlichen Beirats.

Die Bewilligung der beantragten Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Im Falle von Stiftungsprofessuren erfolgt die Bewilligung außerdem unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Hochschule das Berufungsverfahren für die bewilligte Stiftungsprofessur zeitlich so abschließt, dass die Professur spätestens im Wintersemester 2027/​28 ihre Arbeit aufnimmt. Im Übrigen kann ein Bewilligungsbescheid zu einer Stiftungsprofessur an eine Hochschule nur unter der Maßgabe ergehen, dass zwischen den Fördergebern und der jeweiligen Landesregierung über die Förderung Einvernehmen hergestellt wird. Hierfür ist die Vorlage der Bestätigung der Anschlussfinanzierung entsprechend der benannten Fristen im Rahmen der Antragstellung zwingend notwendig.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Mit der Administration des Auswahl- sowie des Förderverfahrens ist der Projektträger VDI TZ beauftragt.

7 Evaluation

Das BMAS und die BAuA behalten sich vor, die im Rahmen der „Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre zur Gesundheit in der Arbeitswelt“ vom 6. Oktober 2022 geförderten Maßnahmen evaluieren zu lassen. In diesem Zusammenhang sind die geförderten Vorhaben dazu verpflichtet, mit der beauftragten Stelle zur Evaluierung des Programms beziehungsweise der Richtlinie zusammenzuarbeiten.

Für inhaltliche sowie formale und administrative Rückfragen zum Interessenbekundungs- und Antragsverfahren steht Ihnen das VDI TZ per E-Mail gerne zur Verfügung (foga@vdi.de).

Dortmund, den 4. Juni 2024

Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Im Auftrag
Armin Windel

1
FoGA = Forschung zur Gesundheit in der Arbeitswelt
2
Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 Prozent der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten.
3
Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 Prozent der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten.
4
Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 Prozent der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten.

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