Änderung der Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung

Published On: Montag, 08.07.2024By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Änderung
der Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation
und des Wissensaustauschs für
internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung

Vom 13. Juni 2024

Die Richtlinie zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustauschs für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung vom 30. November 2023 (BAnz AT 10.01.2024 B1) wird geändert.

1.
Nummer 5.2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Unternehmen gemäß der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 2) werden Förderungen nach den Förderschwerpunkten in Nummer 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Die Gewährung der Zuwendung als „De-minimis“-Beihilfe erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten.
2.
Nummer 5.2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die „De-minimis“-Beihilfe darf insbesondere nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Der Antragsteller hat bei der Beantragung einer Zuwendung für Projekte im Sinne von Nummer 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – in den vergangenen drei Jahren „De-minimis“-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 oder nach einer anderen „De-minimis“-Verordnung erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich. Der Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist.
Die dem Bescheid im Fall der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

zehn Jahre aufzubewahren;
auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
Bonn, den 13. Juni 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Matthias Schwoerer

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