Insolvenz: Kuehlhaus Aktiengesellschaft

Published On: Montag, 15.07.2024By Tags:

2 IN 1850/24

In dem Verfahren über den Antrag d.

Kuehlhaus Aktiengesellschaft, N 7, 5-6, 68161 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Christian Reschke
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 432719
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim, Gz.: 010622-24 / CG
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

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Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 15.07.2024 um 10:24 Uhr vorläufige Eigenverwaltung einstweilen angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 2 InsO.

1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Thomas Rittmeister
M 1, 10, 68161 Mannheim
bestellt.

2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO).

3. Die Schuldnerin erhält Gelegenheit zur Vorlage eines Insolvenzplans gemäß § 270d Absatz 1 InsO bis zum
15.10.2024.

4. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270c Absatz 3 Satz 1 InsO).
Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden.

5. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).

6. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).

7. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren.

8. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

9. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO).

10. Verfügungen der Schuldnerin hinsichtlich der im Juli, August, September 2024 entstehenden Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuerverbindlichkeiten sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam.
11. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

12. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über
a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

13. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO).

14. Die Schuldnerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Absatz 4 Satz 1 InsO).

15. Der Schuldnerin wird aufgegeben, bis spätestens zum
25.07.2024

folgende Mängel der Eigenverwaltungsplanung zu beheben:
a.
Der Schuldner hat eine Aufstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten eines Eigenverwaltungsverfahrens im Vergleich zu einem Regelverfahren zu machen. In die Kosten der Eigenverwaltung sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere sämtliche Beraterkosten miteinzubeziehen (RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, 205). Für das Regelverfahren gilt dies ebenfalls, soweit in diesem ebenfalls Beraterkosten anfallen würden (BeckOK InsR/Kreutz/Ellers, 35. Ed. 15.4.2023, InsO § 270a Rn. 19, 20). § 270a Abs. 1 Nr. 5 InsO verlangt hierbei, anders als Nr. 3 und 4, nicht nur eine Darstellung, sondern eine begründete Darstellung. Damit kann nur gemeint sein, dass die Kosten nicht lediglich mit stichwortartiger Bezeichnung aufaddiert werden dürfen, sondern mitgeteilt werden muss, wie sich die jeweiligen Summanden berechnen. Bei der Vergütung von Sachwalter und Insolvenzverwalter sind daher die einzelnen Normen der Vergütungsverordnungen zu zitieren und Zu- und Abschläge zu erläutern, bei Zeithonoraren von Beratern ist eine Abschätzung des Zeitaufwands vorzunehmen, die bestenfalls vom Berater selbst stammt, sodass er ggf. mit ihr konfrontiert werden kann (MüKoStaRUG/Kern, 1. Aufl. 2023, InsO § 270a Rn. 54, 55).
b.
Nach Ansicht des Gerichts fehlt es vorliegend noch an den beschriebenen Voraussetzungen. Nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Schuldner eine Vergleichsbetrachtung über die zu erwartenden Kosten des Insolvenzverfahrens vorzulegen (K. Schmidt InsO/Undritz, 20. Aufl. 2023, InsO § 270a Rn. 7). Im Rahmen dieser Betrachtung hat er die Kosten des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung den Kosten eines Insolvenzverfahrens im Regelinsolvenzverfahren (also unter Bestellung eines Insolvenzverwalters) gegenüberzustellen, und zwar für das konkrete Insolvenzverfahren. Dem Gericht ist bewusst, dass derartige Kosten vielfach nur schwer mit ausreichender Sicherheit prognostiziert werden können. Allerdings sind derartige Vergleichsrechnungen – trotz ihrer Schwierigkeiten – zwischenzeitlich bereits weitgehend üblich geworden, da sie auch schon bisher gefordert und vorgelegt wurden, vergleich § 270a InsO a.F.
Geschieht dies nicht fristgemäß, wird die einstweilen angeordnete vorläufige Eigenverwaltung wieder aufgehoben und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt (§§ 270 b Absatz 1 Satz 2, 270e Absatz 1 Nummer 2 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht – 15.07.2024

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