Bekanntmachung der Förderrichtlinie „Nachhaltig wirken – Förderung gemeinwohlorientierter Unternehmen“ vom: 05.07.2024

Published On: Mittwoch, 17.07.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„Nachhaltig wirken – Förderung gemeinwohlorientierter Unternehmen“

Vom 5. Juli 2024

Präambel

Tiefgreifende gesellschaftliche, technische, wirtschaftliche und insbesondere ökologische Veränderungen erfordern vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) umfassende Anpassungsprozesse. Innovative und wettbewerbsfähige KMU, die diese Herausforderungen rechtzeitig angehen und bewältigen, sind gleichzeitig zentral für die erfolgreiche digitale und nachhaltige Transformation.

Gemeinwohlorientierte KMU und Start-ups (im Folgenden gemeinwohlorientierte Unternehmen genannt) spielen eine besondere Vorreiterrolle bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen. Indem sie ihre Geschäftstätigkeit in erster Linie auf eine positive ökologische oder soziale, gemeinwohlorientierte Wirkung im Sinne der Agenda 2030 ausrichten, entsteht ein zusätzlicher gesellschaftlicher Beitrag, der über das rein wirtschaftliche Handeln deutlich hinausgeht. So sind gemeinwohlorientierte Unternehmen wesentliche Impulsgeber für wirksamen Klimaschutz, etwa durch treibhausgasneutrale Produkte und Dienstleistungen, Versorgung mit erneuerbaren Energien, moderne Mobilitätslösungen, Konzepte gegen Lebensmittelverschwendung, neue Ansätze des Ressourcenmanagements oder durch ökologische Landnutzung. Ebenso verfolgen sie weitere wichtige gemeinwohlorientierte Ziele, indem sie etwa die gesellschaftliche Teilhabe benachteiligter Gruppen und die Integration fördern, den Zugang zu hochwertiger Bildung ermöglichen oder die Grundversorgung in strukturschwachen Regionen gewährleisten. Zudem sind sie wichtiger Treiber für soziale Innovationen, mit denen sie zu nachhaltigen Veränderungen in der Gesellschaft sowie zu neuen Arbeitsplätzen und einer stabilen Wirtschaft beitragen.

Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF Plus) erkennt die wichtige Rolle der gemeinwohlorientierten Unternehmen an und hat sie in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung der Europäischen Union (EU) 2021/​1057 als „soziale Unternehmen“ definiert.

Damit die gemeinwohlorientierten Unternehmen ihren wichtigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrag leisten können, sind sie gerade im Gründungs- und Wachstumsprozess auf passende Unterstützung und Beratung ange­wiesen. So muss etwa die Erzielung einer gesellschaftlichen Wirkung auf ein tragfähiges Geschäftsmodell abgestimmt werden. Das Einwerben externer Finanzmittel kann für gemeinwohlorientierte Unternehmen aufgrund ihres primär wirkungsorientierten Geschäftsmodells mit besonderen Herausforderungen verbunden sein. Mit fortschreitender Digitalisierung kommen zusätzliche spezifische Herausforderungen in Bereichen wie Online-Vertrieb, digitaler Vernetzung, Datensicherheit und Datenschutz, aber auch in der effektiven Erreichung und Ansprache der Zielgruppe hinzu. Anders als bei primär gewinnorientierten, bereits etablierten Unternehmen mangelt es insbesondere gemeinwohl­orientierten Start-ups ferner oft noch an Netzwerken und Kooperationen. Auch hohe regulatorische Anforderungen, ein Nebeneinander von gemeinnützigen und gewerblichen Rechtsformen sowie teils fehlende betriebswirtschaftliche Kenntnisse unterscheiden die Bedarfe gemeinwohlorientierter Unternehmen an Beratungs- und Unterstützungsleistungen von den Bedarfen primär gewinnorientierten Unternehmen.

Bestehende Unterstützungsstrukturen und Anlaufstellen berücksichtigen die Besonderheiten gemeinwohlorientierter Unternehmen oft jedoch nicht ausreichend. Obwohl über 50 Prozent der Gründerinnen und Gründer angeben, mit ihren Unternehmen auch einen gesellschaftlichen Mehrwert stiften zu wollen, richten sich viele Unterstützungsangebote überwiegend an primär gewinnorientierte Start-ups. Passende Angebote für gemeinwohlorientierte Unternehmen sind auch in ländlichen Räumen und strukturschwachen Gebieten bislang nur in ungenügender Anzahl vorhanden.

Die vorliegende Förderrichtlinie soll daher gezielt die Unterstützungsangebote und das Ökosystem für gemeinwohlorientierte Unternehmen in Deutschland nachhaltig stärken.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

Ziel der Förderrichtlinie ist es, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von gemeinwohlorientierten Unternehmen und von solchen, die dies werden wollen, insbesondere in ihrer Gründungs- und Wachstumsphase zu erhöhen. Dazu sollen diesen Unternehmen bedarfsorientierte und qualitativ hochwertige Unterstützungsangebote zur Verfügung gestellt werden, die bislang nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. Das Förderprogramm unterstützt zudem den Beitrag gemeinwohlorientierter Unternehmen zu einem klimaneutralen Europa und trägt dadurch zur ökologischen Nachhaltigkeit bei.

Mit einem Zuschuss zu Personalausgaben und Restkosten sollen kostengünstige und zielgerichtete Informations- und Unterstützungsangebote zu grundlegenden Fragen der Existenzgründung, Unternehmensführung, Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Anpassung an den Wandel und Vernetzung für gemeinwohlorientierte Unternehmen auf- und ausgebaut werden. Die Förderung soll darüber hinaus zu einer strategiegeleiteten und dauerhaften Verbesserung der Vernetzung der Akteure beitragen, um die Entwicklung des gemeinwohlorientierten Unternehmertums zu unterstützen und seine Transformationskraft zu stärken.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind zudem weitere themenspezifische Förderaufrufe geplant.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie nach Maßgabe der Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Plus-Zuwendungen, der Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) sowie der Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Vorbehaltlich der Genehmigung der Finanzierung durch die Europäische Kommission erfolgt die Förderung des Förderprogramms aus dem ESF Plus auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Diese Vorgabe steht unter dem Vorbehalt, dass der Änderungsantrag der Bundesregierung zum ESF-Bundesprogramm von der EU-Kommission genehmigt wird. Weitere Rechtsgrundlage wird das ESF-Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027. Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist dem Spezifischen Ziel der Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt, zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/​1057.

Die Gewährung der Zuwendung (Modul I gemäß Nummer 2.1) erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung („De-minimis“-Beihilfe).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Fördergegenstand

Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen, die sich insbesondere auf deren Gründungs- und frühe Wachstumsphase richten.

Die Förderung gliedert sich in zwei Module:

Modul I: Vertiefte Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen („Individual-Modul“),
Modul II: Übergreifende Information, Vernetzung und Peer-to-Peer-Learning („Multiplikator-Modul“).

Maßnahmen, die einen signifikanten Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Europäischen Union leisten, können einen zusätzlich höheren Zuschuss (Klimabonus) erhalten.

2.1.1 Modul I: Vertiefte Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen („Individual-Modul“)

Gegenstand der Förderung in Modul I sind folgende Maßnahmen:

a)
Individuelle Analysen sowie vertiefte Beratungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsleistungen für gemeinwohlorientierte Unternehmen, zum Beispiel in Form von Seminar-Reihen oder Accelerator-Programmen;
b)
Maßnahmen, die die vertiefte, individuelle Vernetzung gemeinwohlorientierter Unternehmen untereinander oder mit anderen relevanten Akteuren unterstützen und Kooperation erleichtern.

Zielgruppe der förderfähigen Maßnahmen von Modul I sind gemeinwohlorientierte KMU, die die Kriterien der EU-KMU-Definition und der „Social Business Initiative“1 der Europäischen Kommission erfüllen (siehe Nummer 2.2). Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe als gemeinwohlorientiertes KMU ist durch den Zuwendungsempfänger (siehe Nummer 3) sicherzustellen.

Für Maßnahmen aus Modul I ist das gemeinwohlorientierte KMU vor dem Erhalt der Leistungen daher dazu verpflichtet, dem Zuwendungsempfänger einen Nachweis „Erklärung zum gemeinwohlorientierten Unternehmen“ sowie eine „KMU-Erklärung“ vorzulegen.

Die Maßnahmen in diesem Modul sind als beihilferelevante Leistungen für die teilnehmenden gemeinwohlorientierten KMU (Zielgruppe) anzusehen und erfolgen entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/​2831.

Daher ist das gemeinwohlorientierte KMU vor dem Erhalt der Leistungen aus Modul I zudem dazu verpflichtet, dem Zuwendungsempfänger eine Erklärung vorzulegen, in der das gemeinwohlorientierte KMU alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden (sogenannte „De-minimis-Erklärung“, Artikel 7 Absatz 4 letzter Satz der De-minimis-Verordnung), solange bis das zukünftige De-minimis-Beihilfen-Zentralregister (Artikel 6 der De-minimis-Verordnung) einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt.

Klimabonus

Für Maßnahmen, die einen signifikanten Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Europäischen Union leisten, kann ein höherer Zuschuss (siehe Nummer 5.2) gewährt werden. Dieser Klimabonus kann in Modul I beantragt werden, wenn

i)
die Maßnahmen überwiegend die Stärkung des klimaverträglichen Handelns der gemeinwohlorientierten KMU in signifikanter Weise zum Inhalt haben und/​oder
ii)
sich die Maßnahmen überwiegend an gemeinwohlorientierte KMU richten, deren Geschäftstätigkeit auf die Leistung eines signifikanten Beitrags zum Klimaschutz ausgerichtet ist; ein entsprechender Nachweis ist für mindestens zwei Drittel der teilnehmenden gemeinwohlorientierten KMU erforderlich.

2.1.2 Modul II: Übergreifende Information, Vernetzung und Peer-to-Peer-Learning („Multiplikator-Modul“)

Gegenstand der Förderung in Modul II sind folgende Maßnahmen:

a)
Maßnahmen zur Bereitstellung von Informations- und Vernetzungsangeboten zu Themen des gemeinwohlorientierten Unternehmertums, die zahlreichen Unternehmen gleichzeitig offenstehen, zum Beispiel in Form von Kurzberatungen von bis zu zwei Stunden, Workshops oder in Form digitaler Informations- und Unterstützungsangebote.
b)
Co-kreative Entwicklung und Umsetzung eines (überregionalen) Transferkonzepts zur Verbreitung innovativer Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu Themen des gemeinwohlorientierten Unternehmertums in Zusammenarbeit mit anderen relevanten Akteuren des Ökosystems (Peer-to-peer-Learning).

Die Angebote müssen für alle Unternehmen bundesweit nutzbar sein beziehungsweise allen Unternehmen bundesweit potenziell zugutekommen. Sie stellen zudem keine geldwerte Leistung an einen bestehenden Markt dar und sind daher nicht als beihilferechtliche Leistungen (siehe Nummer 8) anzusehen.

Klimabonus

Für Maßnahmen, die einen signifikanten Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Europäischen Union leisten, kann ein höherer Zuschuss (siehe Nummer 5.2) gewährt werden. Dieser Klimabonus kann in Modul II beantragt werden, wenn die Maßnahmen überwiegend die Stärkung des klimaverträglichen Handelns in signifikanter Weise im Kontext des gemeinwohlorientierten Unternehmertums zum Inhalt haben.

2.2 Begriffsdefinition

Unter „gemeinwohlorientiertem Unternehmen“ versteht die vorliegende Förderrichtlinie gemäß „Social Business Initiative“ (gemäß KOM/​2011/​0682, Dokument 52011DC0682) der Europäischen Kommission Unternehmen2,

für die das soziale oder ökologische, gemeinwohlorientierte Ziel Sinn und Zweck ihrer Geschäftstätigkeit darstellt, was sich oft in einem hohen Maße an sozialer Innovation äußert,
deren Gewinne größtenteils wieder investiert werden, um dieses soziale Ziel zu erreichen, und
deren Organisationsstruktur oder Eigentumsverhältnisse dieses Ziel widerspiegeln, da sie auf Prinzipien der Mitbestimmung oder Mitarbeiterbeteiligung basieren oder auf soziale Gerechtigkeit ausgerichtet sind.

2.3 Nicht förderfähig

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die

bereits begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
nicht zusätzlich zu bestehenden Aktivitäten sind. Maßnahmen, die eine erhebliche – qualitative oder quantitative – Ausweitung bisheriger Aktivitäten darstellen, sind auch als zusätzlich einzuordnen und sind grundsätzlich förderfähig;
zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellers gehören und für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt;
Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/​oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Zuwendungsempfängern selbst vertrieben werden (Neutralität);
gegenüber „Partnerunternehmen“ oder „verbundenen Unternehmen“ erbracht werden oder bei denen ein Interesse des Beratungsunternehmens an der Erzielung von Erträgen des begünstigten Unternehmens beziehungsweise des sachverständigen Dritten besteht;
überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben;
überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;
gegen geltende Rechtsvorschriften beziehungsweise die Zielsetzungen des Bundes und der EU verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben;
überwiegend Fördermittelberatungen außerhalb einer konzeptionellen Beratung zum Inhalt haben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für die Zuwendung sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personenvereinigungen oder Zusammenschlüsse juristischer Personen oder Vereinigungen, die ihre fachliche und administrative Qualifikation zur Unterstützung gemeinwohlorientierter Unternehmen nachweisen können. Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Letztempfänger kann gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO beantragt und durch die administrierende Stelle zugelassen werden. Der Zuwendungsempfänger ist dem Zuwendungsgeber gegenüber für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel verantwortlich. Durch die Weiterleitung entsteht zwischen Erstempfänger der Zuwendung und dem Letztempfänger ein eigenes zuwendungsrechtliches Verhältnis.

Der Zuwendungsempfänger darf durch die Zuwendung keinen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (EU-Beihilfen für Unternehmen) erhalten.

Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller,

über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen.
die sich im Zeitpunkt der Bewilligung eines Zuschusses in einem Insolvenzverfahren befinden, zahlungsunfähig (§ 17 der Insolvenzordnung) oder überschuldet (§ 19 der Insolvenzordnung) sind.
die vor Erhalt des Zuwendungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen oder bereits Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen haben.
die durch Unternehmensangehörige, durch ein mit dem Unternehmen mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen oder durch Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) der Vertretungsberechtigten des Unternehmens beraten werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich den nicht geförderten Anteil der Ausgaben für die Leistungen selbst erbringen (Eigenanteil).

Die Eigenbeteiligung der Antragstellenden kann erbracht werden durch:

Eigenmittel, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für freigestelltes Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Private Drittmittel können auch in Form der Freistellung der Projektteilnehmenden (sogenannte Teilnehmenden-Einkommen/​Freistellungskosten) als Eigenbeteiligung anerkannt werden.
Zusätzliche öffentliche Mittel (kommunale oder Landesmittel), sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen durch die Europäische Union finanzierten Fonds entstammen.

Als Bemessungsgrundlage für die Personalausgaben der freigestellten Fach- und Führungskräfte wird auf die Standardeinheitskosten in Nummer 5.3 Buchstabe a verwiesen.

Für eine Förderung ist es erforderlich, dass die Kofinanzierung des Vorhabens und damit die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Der Zuwendungsempfänger ist berechtigt, Gebühren für die Teilnahme der Zielgruppe zu erheben. Der Umfang der Maßnahmeneinnahmen des Zuwendungsempfängers, insbesondere durch Teilnahmegebühren, darf die Höhe des zu erbringenden Eigenanteils nicht übersteigen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Dauer der geförderten Maßnahme soll grundsätzlich einen Zeitraum von sechs Monaten nicht unterschreiten. Sie endet in jedem Fall mit dem 31. Dezember 2028.

Gefördert werden Personalausgaben und Restkosten, die zu den in Nummer 1.1 genannten Zielen beitragen sowie im Zusammenhang der in Nummer 2 genannten Maßnahmen anfallen.

Die förderfähigen Personalausgaben dienen entweder dem Ausbau bestehender Unterstützungsangebote oder dem Aufbau neuer Angebote. Die Höhe der zu fördernden Personalausgaben ist zu begründen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der vorhandenen Strukturen beziehungsweise des geplanten Ausbaus des Unterstützungsangebotes stehen.

5.2 Umfang der Förderung

Der Zuschuss beträgt 85 Prozent der zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Gesamtausgaben. Bei Gewährung des Klimabonus erhöht sich der Zuschuss auf 95 Prozent der zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Gesamtausgaben.

Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze des ESF Plus betragen:

bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Die Differenz zwischen den Interventionssätzen aus dem ESF Plus und der Zuschusshöhe wird aus Bundesmitteln finanziert.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel, nationale öffentliche Mittel, Eigenanteil) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Im Rahmen von Förderaufrufen kann die Förderquote erhöht werden, um einen stärkeren Beitrag zu den in der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) formulierten Zielen zu gewährleisten.

Die Zuwendung ist je Antragssteller auf 600 000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die folgenden Finanzplanpositionen zugerechnet werden können:

a)
Maßnahmenbezogene Personalausgaben:
Es werden Stundensätze für folgende Gruppen von Beschäftigten als Standardeinheitskosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 kalkuliert:

Projektleitende 49,55 Euro
Projektmitarbeitende 42,22 Euro
Verwaltungspersonal 30,35 Euro
Die zuvor genannten Personalstundensätze setzen sich aus dem Arbeitnehmerbrutto und Personalnebenkosten zusammen. Als Arbeitnehmerbrutto wird jenes für Arbeitnehmer in nachgeordneten Bundesbehörden gemäß dem Bundesministerium der Finanzen3 zugrunde gelegt. Eine Förderung von Personalkosten über die oben genannten Stundensätze hinaus wird nicht gewährt.
Bei Personen, deren Arbeitszeit zu 100 Prozent der geförderten Maßnahme zugeordnet ist, wird auf einen Tätigkeits- beziehungsweise Zeitnachweis verzichtet. Dies ist unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses beim Zuwendungsempfänger und gilt mithin sowohl für in Vollzeit als auch in Teilzeit beschäftigte Personen (zum Beispiel 20 Wochenstunden Anstellung beim Zuwendungsempfänger und somit 20 Wochenstunden Tätigkeit in der geförderten Maßnahme).
Als Nachweis der Tätigkeit in der geförderten Maßnahme sind vom Zuwendungsempfänger der Arbeitsvertrag und/​oder ein Abordnungsschreiben4 vorzulegen.
Bei Personen, die teilzeitig für die geförderte Maßnahme abgeordnet sind und mithin im Rahmen ihrer Beschäftigung nur anteilig in einer Maßnahme tätig sind, wird gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/​1060 ein fester Prozentsatz der für die Maßnahme aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat als Nachweis für die Maßnahmenabordnung herangezogen (zum Beispiel 40 Wochenstunden Anstellung beim Zuwendungsempfänger, davon 20 Wochenstunden Abordnung zur geförderten Maßnahme: fester Prozentsatz beträgt 50 Prozent).
Als Nachweis der Maßnahmenabordnung sind vom Zuwendungsempfänger der Arbeitsvertrag sowie ein Abordnungsschreiben mit der Angabe des entsprechenden Prozentsatzes vorzulegen. Im Rahmen von Prüfungen sind auch Nachweise der geltend gemachten Stunden pro Person vorzulegen. Diese dürfen die Arbeitszeit für eine Vollzeitbeschäftigt von 1 720 Stunden pro Jahr gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/​1060 nicht überschreiten.
Die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich.
Bei Änderungen des Umfangs des Beschäftigungsverhältnisses oder der Abordnung sind die entsprechenden Nachweise vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert vorzulegen.
Gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr geltend gemachten Stunden die Anzahl der für die Berechnungen dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden von 1 720 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
b)
Restkosten: Alle weiteren direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahmendurchführung (Sachausgaben, Verbrauchsmaterialien, Ausgaben für Dienstreisen, Öffentlichkeitsarbeit et cetera) werden auf Grundlage von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 als Pauschalsatz in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben gefördert. Damit sind die förderfähigen Restkosten der Maßnahme abzudecken. Ein Nachweis über diese Ausgaben ist nicht vorzulegen.
c)
Die Bemessung der Fördermittel richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf und dem im Antrag dargestellten Gesamtkonzept.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (Querschnittsthemen)

In allen Phasen der Förderprogrammplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Förderprogrammplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

Das Förderprogramm trägt durch die Stärkung der gemeinwohlorientierten Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit in erster Linie auf eine positive ökologische oder soziale gemeinwohlorientierte Wirkung im Sinne der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ausrichten, zur Umsetzung der oben genannten bereichsübergreifenden Grundsätze bei. In Beachtung des weitsichtigen und rücksichtsvollen Umgangs mit natürlichen Ressourcen in allen Phasen der Umsetzung verfolgt die Förderung in besonderem Maße durch den Klimabonus das Ziel der Ökologischen Nachhaltigkeit, spezifisch eines klimaneutralen Europas.

6.2 Mitwirkungspflichten und Datenverarbeitung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden zudem damit einverstanden und werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass sie die notwendigen Daten für die Maßnahmenbegleitung, Maßnahmenbewertung, Erfolgskontrolle, Evaluation, Maßnahmenfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung/​Monitoring erheben, speichern und an die beauftragten Stellen weiterleiten sowie dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank) und dass die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag weitergeleitet werden können. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluation des Förderprogramms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Zur Bewertung des Erfolgs des Förderprogramms und als Beitrag zur Erfolgskontrolle wird zudem eine begleitende Evaluation ausgeschrieben und beauftragt.

Eine Beteiligung der Teilnehmer der Maßnahme an den Befragungen, Interviews oder sonstigen Datenerhebungen ist wünschenswert. Entsprechend müssen von den Teilnehmern der Maßnahmen Einwilligungen seitens der Zuwendungsempfänger hierzu eingeholt werden.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Förderprogramms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Auskünfte zu geben. Insbesondere müssen sie die erforderlichen maßnahmen- sowie unternehmensbezogenen Informationen und Angaben zur finanziellen und materiellen Steuerung zur Verfügung stellen und in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Die mit dem Monitoring und der Evaluation beauftragten Stellen und gegebenenfalls von ihr beauftragte Dritte sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und nach Abschluss der Evaluation zu vernichten.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
Gesamtausgaben des Vorhabens
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragsteller dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Maßnahme durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) oder ein vergleichbares System abgewickelt.

Vorgänge mit Schriftformerfordernis sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Einreichung, die der Schriftform bedarf, über die im Projektverwaltungssystem bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services des Förderportals Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung.

In Ausnahmefällen kann bei der administrierenden Stelle die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.

Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide werden im Projektverwaltungssystem zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

6.7 Belegaufbewahrung

Die Belege (insbesondere Antrag, Förderbescheide, Verwendungsnachweise, Originalbelege, Abschlussberichte) sind durch den Zuwendungsempfänger zu Prüfzwecken im Original oder als beglaubigte Kopie mindestens fünf Jahre (gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde) aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen, nationalen oder anderen EU-rechtlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Ab dem Tag der Gewährung einer Beihilfe sind die hierzu erfassten Angaben zehn Jahre lang aufzubewahren (Artikel 6 Absatz 3 der De-minimis-Verordnung).

6.8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB und sind als solche im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren bezeichnet. Daher wird der Antragsteller bereits vor der Bewilligung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine/​ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes sowie entsprechend auf Nummer 3.4.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO hingewiesen, die subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste benennt. Der Antragsteller muss vor Bewilligung im Rahmen einer Erklärung versichern, dass die Tatsachen als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt sind. Projekterfolg gefährdende Änderungen und alle die subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der administrierenden Stelle mitzuteilen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme, insbesondere auch bei der Bewilligung der Förderanträge, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) durch einen Projektträger als administrierende Stelle unterstützt.

Das Förderverfahren ist einstufig angelegt.

Ein Förderantrag muss auf elektronischem Wege eingereicht werden (siehe Nummer 6.6) und folgende Bestandteile umfassen:

a)
Maßnahmenkonzept

Problembeschreibung: Beschreibung, welche spezifischen Probleme gemeinwohlorientierter Unternehmen (siehe Begriffsdefinition in Nummer 2.2) durch das Vorhaben gelöst werden
Ziel- und Maßnahmenbeschreibung: Darstellung der verwendeten Methoden und Inhalte zur Lösung des oben genannten Problems, Umsetzungs- und Zeitplan, Darstellung der Neuartigkeit und des Mehrwertes für die jeweilige Region inklusive einer Darstellung, wie sich die geplanten Maßnahmen in das Gesamtökosystem zur Unterstützung der Zielgruppe in der jeweiligen Region einfügen; zusätzlich bei Beantragung des Klimabonus gemäß Modul I i) oder Modul II: Beschreibung des signifikanten Beitrags der Maßnahme zur Stärkung des klimaverträglichen Handelns
Beschreibung der Zielgruppe und Darstellung des geplanten Zugangs zur Zielgruppe; zusätzlich bei Beantragung des Klimabonus gemäß Modul I ii): Beschreibung des signifikanten Beitrags der Geschäftstätigkeit der Zielgruppe zum Klimaschutz
Geplante Wirkung und Konzept zu deren Messung/​Monitoring
Beschreibung der Multiplikator-Wirkung sowie der Nutzung von Netzwerken und Kooperationspartnern
b)
Personalkonzept

Kurzportraits der eingesetzten Mitarbeitenden
Darstellung der fachlichen und administrativen Qualifikationen zur Durchführung der Maßnahme sowie der fachbezogenen Erfahrungen (Referenzen, zum Beispiel Teilnahme/​Akkreditierung im Rahmen des Förderprogramms „REACT with Impact“); Verfügbarkeit des Personals
c)
Aufstellung der Gesamteinnahmen und -ausgaben

voraussichtlicher Umfang der Maßnahmenausgaben und Zuwendungsbedarf pro Jahr (zu den zuwendungsfähigen Ausgaben siehe Nummer 5.3),
falls Gebühren für die Teilnahme der Zielgruppe erhoben werden: Höhe der Teilnahmegebühren und voraussichtlicher Umfang der Maßnahmeneinnahmen pro Jahr,
Darstellung der Vorkehrungen für eine gesonderte Aufzeichnung und Abrechnung der Fördermittel im Rahmen des Rechnungswesens,
Darstellung der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme im Bewilligungszeitraum.

Über die Förderung der beantragten Maßnahme entscheidet die administrierende Stelle im Einvernehmen mit dem BMWK im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel. Dabei werden auf Grundlage des Maßnahmenkonzepts der zu erwartende Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der förderpolitischen Ziele sowie die Qualität der Maßnahme zu 60 Prozent, die Qualität des Personalkonzepts zu 25 Prozent sowie die Plausibilität und Wirtschaftlichkeit der Aufstellung der Gesamteinnahmen und -ausgaben zu 15 Prozent gewichtet. In neuen Förderaufrufen können die Gewichtung der Kriterien geändert sowie die einzureichenden Bestandteile ergänzt werden.

Wenn Personal, das durch diese Zuwendung gefördert werden soll, bereits vor Maßnahmenbeginn beim Zuwendungsempfänger beschäftigt war, ist die Tätigkeit der/​des Beschäftigten der zu fördernden Maßnahme eindeutig zuzuordnen und die Zuordnung zu dokumentieren (vergleiche hierzu auch Nummer 5.3 Buchstabe a dieser Förderrichtlinie).

7.2 Bewilligungsverfahren/​Umsetzung der Maßnahme

Nach Prüfung und Bewilligung des Antrags erhält der Zuwendungsempfänger einen Zuwendungsbescheid von der administrierenden Stelle. Der Zuwendungsempfänger führt die Maßnahme im Anschluss eigenverantwortlich durch. Etwaige Anpassungen am Konzept der Maßnahme gegenüber dem eingereichten und bewilligten Maßnahmenvorschlag erfordern eine Genehmigung durch die administrierende Stelle. Diese sind daher vor Durchführung gegenüber der administrierenden Stelle im Detail aufzuführen und schriftlich zu begründen.

Zur Hälfte der Maßnahmenlaufzeit muss der Antragssteller grundsätzlich einen Zwischenbericht erstellen.

Die abschließende Dokumentation der Leistungserbringung (Abschlussbericht) sowie der rechnerische Nachweis der Mittelverwendung (Verwendungsnachweis) sind innerhalb von drei Monaten nach Beendigung beziehungsweise Abbruch der Maßnahme bei der administrierenden Stelle einzureichen. In den Berichten sind nachprüfbare und detaillierte Angaben über die im Rahmen der Zuwendung durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen für gemeinwohlorientierte Unternehmen zu machen (Soll-/​Ist-Vergleich).

Die Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers gemäß Nummer 9 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 9 BNBest-Gk-ESF-Bund sind zu beachten.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.

Auch nach Auszahlung des Zuschusses sind die Zuwendungsempfänger zur Erfüllung der unter Nummer 5 genannten Punkte verpflichtet.

7.4 Verwendungsnachweis

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die administrierende Stelle in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die administrierende Stelle den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazugehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das zur Verfügung stehende elektronische Projektverwaltungssystem eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente im Projektverwaltungssystem. Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur des Zuwendungsempfängers gemäß der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 910/​2014).

Dies betrifft insbesondere Verträge und Rechnungen, die im Zuge der Projektdurchführung entstehen.

Zudem ist ein Nachweis über den erbrachten Eigenanteil sowie über die Teilnahmegebühren einzureichen.

Die administrierende Stelle prüft die vorgelegten Unterlagen und führt notwendige Sachverhaltsaufklärungen durch. Sämtliche Unterlagen müssen vollständig und fristgerecht bei der administrierenden Stelle eingegangen sein und alle gemäß dieser Förderbekanntmachung geregelten Fördervoraussetzungen erfüllen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes, sowie ihre zwischengeschalteten Stellen und die jeweils von diesen beauftragten Dritten gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, Nummer 7.4 BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Beihilferechtliche Regelungen

Beihilferechtlich relevant sind die Leistungen des Moduls I.

Die Gewährung der Leistung erfolgt durch den jeweiligen Zuwendungsempfänger, entsprechend Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/​2831 vom 13. Dezember 2023. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines rollierenden Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Der Dreijahreszeitraum errechnet sich gemäß Verordnung (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Euratom) Nummer 1182/​71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

Alle Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung so bald wie möglich und spätestens ab dem 1. Januar 2026 in dem zukünftig auf EU-Ebene zur Verfügung gestellten Zentralregister für De-minimis-Beihilfen erfasst. Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist beziehungsweise noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, muss die administrierende Stelle, die beabsichtigt, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, nach Artikel 7 Absatz 4 der De-minimis-Verordnung diesem Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt (De-minimis-Bescheinigung).

Die administrierende Stelle gewährt die Beihilfe erst, nachdem sie von dem Zuwendungsempfänger Erklärungen der durch die Maßnahme unterstützten Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in denen die unterstützten Unternehmen alle anderen De-minimis-Beihilfen angeben, die ihnen in einem Zeitraum von drei Jahren nach dieser Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden (sogenannte „De-minimis-Erklärung“, Artikel 7 Absatz 4 letzter Satz der De-minimis-Verordnung), solange bis das zukünftige De-minimis-Beihilfen-Zentralregister (Artikel 6 der De-minimis-Verordnung) einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt.

Pro vom Zuwendungsempfänger unterstützten Unternehmen ergibt sich der Wert der empfangenen beihilferelevanten Leistung aus den in Anspruch genommenen Tagen der vertieften Unterstützungsleistungen gemäß Modul I. Ein Tag hat dabei einen Wert von 1 400 Euro. Die Vor- und Nachbereitung der Beratungen sowie der Reiseaufwand sind damit ebenfalls abgegolten. Bei Gruppenangeboten teilt sich der Wert der beihilferelevanten Leistung durch die Anzahl aller teilnehmenden Unternehmen. Der Wert der beihilferelevanten Leistung wird dem Unternehmen vor der Inanspruchnahme der Leistung vom Zuwendungsempfänger mitgeteilt und in der De-minimis-Bescheinigung am Ende der Maßnahme bescheinigt.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 gültig.

Berlin, den 5. Juli 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Stefan Profit

1
KOM/​2011/​0682, Dokument 52011DC0682
2
Der Begriff Unternehmen umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist dann gegeben, wenn der Gegenstand der Tätigkeit im Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt besteht.
3
Gemäß den am 7. Juli 2023 vom Bundesministerium der Finanzen für das Jahr 2022 herausgegebenen Personal- und Sachkostensätzen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen
4
„Abordnung“ bedeutet in diesem Zusammenhang bereits vorhandenes Stammpersonal aus einer Organisationseinheit/​einem Projekt abzuziehen und für die geförderte Maßnahme einzusetzen

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