OVG NRW Urteil

Published On: Sonntag, 21.07.2024By

Rechtssicherheit vs. Einzelfallgerechtigkeit: OVG NRW bestätigt Ablehnung von Wiederaufnahmeanträgen bei Corona-Soforthilfen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in einem wegweisenden Beschluss die Ablehnung von Wiederaufnahmeanträgen bei Corona-Soforthilfen bestätigt. Der am 11. Juli 2024 ergangene Beschluss betraf einen Handwerksbetrieb aus Werne, der im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen erhalten und später teilweise zurückgezahlt hatte.

Kernpunkte des Beschlusses:

1. Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen: Das Gericht stellte klar, dass Empfänger von Soforthilfen, die ihre Schlussbescheide nicht rechtzeitig angefochten haben, keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen ihrer Verfahren haben.

2. Ermessensentscheidung der Behörden: Die Ablehnung des Wiederaufgreifens liegt im Ermessen der Bezirksregierungen und wurde vom OVG als rechtmäßig eingestuft.

3. Rechtssicherheit vs. Einzelfallgerechtigkeit: Das Gericht betonte die Bedeutung der Rechtssicherheit als wesentliches Element des Rechtsstaats. Es stellte fest, dass die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichberechtigt nebeneinander stehen.

4. Hohe Schwelle für Wiederaufnahme: Nur wenn die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts „schlechthin unerträglich“ wäre, käme eine Wiederaufnahme in Betracht. Dies war hier nicht der Fall.

Hintergrund und Auswirkungen:
Der Beschluss des OVG ist von besonderer Bedeutung, da er sich erstmals mit der Problematik der Wiederaufnahme bei Corona-Soforthilfen auf höherer gerichtlicher Ebene befasst. Er bestätigt die Linie verschiedener Verwaltungsgerichte, die bereits ähnlich entschieden hatten.

Die Entscheidung betrifft zahlreiche Empfänger von Soforthilfen, die nach späteren Gerichtsentscheidungen gehofft hatten, ihre Verfahren neu aufrollen zu können. Das OVG hat nun klargestellt, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit in diesen Fällen Vorrang eingeräumt wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar und dürfte richtungsweisend für ähnliche Fälle in ganz Deutschland sein. Er unterstreicht die Bedeutung fristgerechter Rechtsmittel und die Grenzen nachträglicher Korrekturen bei Verwaltungsakten.

Für betroffene Unternehmen und Selbstständige bedeutet dies, dass sie in der Regel an ihre ursprünglichen Rückzahlungsverpflichtungen gebunden bleiben, auch wenn spätere Gerichtsentscheidungen die zugrunde liegenden Bescheide als rechtswidrig eingestuft haben.

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