Zweite Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2024

Published On: Dienstag, 23.07.2024By Tags:

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Zweite Bekanntmachung
über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen
unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2024

Vom 29. Mai 2024

Soweit die Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:

1.
Die in dieser Bekanntmachung erteilten Fangerlaubnisse ersetzen die vorläufigen Fangerlaubnisse nach Abschnitt I der ersten Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2024 vom 13. November 2023 (BAnz AT 20.12.2023 B8) für die mit dieser Erlaubnis zugeteilten Fangmengen in den bezeichneten Gebieten. Die Gültigkeit der nicht ersetzten Fangerlaubnisse bleibt bestehen.
2.
Die in dieser Bekanntmachung erteilten Fangerlaubnisse

a)
gelten nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Bundesrepublik Deutschland, die über eine gültige Fanglizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009 des Rates vom 20. November 2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verfügen,
b)
gelten nicht für Fischereifahrzeuge, deren Betrieben die Fangerlaubnis endgültig oder zeitweise durch einen Bescheid entzogen oder versagt worden ist.
3.
Alle nachfolgenden zur Befischung freigegebenen Fangmengen sind in Lebendgewicht (Fanggewicht) angegeben.
4.
Die Zuteilung erfolgt nur an die Fischereibetriebe, deren Fischereifahrzeuge nach den schiffssicherheitsrechtlichen Vorgaben die aufgeführten Einsatzgebiete befahren dürfen. Verfügt der Fischereibetrieb nicht über eine Befugnis für das zu befahrende Einsatzgebiet, besteht keine Berechtigung, die entsprechenden quotierten Arten in den jeweiligen Fanggebieten zu befischen.
5.
Die Zuteilung erfolgt nur an Fischereibetriebe, deren Kapitän oder Kapitäne über das erforderliche gültige Befähigungszeugnis nach der Seeleutebefähigungsverordnung beziehungsweise Schiffsbesetzungsverordnung verfügen. Sofern eine Quote nur für ein bestimmtes Gebiet zugeteilt wird, müssen der Kapitän oder die Kapitäne über das für dieses Gebiet erforderliche gültige Befähigungszeugnis beziehungsweise den erforderlichen gültigen Nachweis der Befähigung verfügen. Anderenfalls besteht keine Berechtigung, die entsprechenden quotierten Arten in den jeweiligen Fanggebieten zu befischen.
6.
Der Einsatz von Fischereifahrzeugen ist in Fischereien mit einer Fischereiaufwandsregulierung nur zulässig, wenn das Fischereifahrzeug über entsprechenden Fischereiaufwand und über eine spezielle Fangerlaubnis verfügt.
7.
Die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, die die Bundesflagge führen und in der Ostsee fischen, sind zum Führen eines Fischereilogbuchs über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009 verpflichtet.
8.
Die ab dem 1. Januar 2024 getätigten Fänge werden auf die Quoten der erteilten Fangerlaubnisse angerechnet.
9.
Alle für die jeweilige Fischerei relevanten Dokumente wie zum Beispiel Fanglizenz, Bekanntmachungen, Fangerlaubnisse, spezielle Fangerlaubnisse sowie Zugangslizenzen zu Fischereizonen von Drittländern sind im Original oder in elektronischer Form an Bord von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m, in der Ostsee von mehr als 8 m, mitzuführen.
10.
Betriebe der Partenfischerei (Fischereibetriebe ohne eigenes Fischereifahrzeug) erhalten keine Zuweisung von Fangmengen quotierter Arten. Der bei dieser Fischerei erzielte Fang wird auf die Quote des Fischereibetriebs des verwendeten Fahrzeuges angerechnet.
11.
Erzeugerorganisation im Sinne dieser Bekanntmachung ist eine anerkannte Erzeugerorganisation gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1379/​2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) oder ein Zusammenschluss gemäß § 3 Absatz 4 SeeFischG.
12.
Die Nutzung von besonderen Bedingungen im Rahmen der Quotenverwaltung dieser Bekanntmachung muss der BLE vorab angezeigt werden.
13.
Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) ist zu beachten. Infoblätter zu den Verpflichtungen in den jeweiligen Fischereien finden Sie unter www.ble.de/​ Fischerei unter dem Menüpunkt Fischereimanagement.
14.
Werden Fangbeschränkungen dieser Bekanntmachung durch unbeabsichtigte Fänge von Beständen überschritten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, so gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013. Diese unbeabsichtigt getätigten Fänge müssen angelandet werden.
15.
Soweit für die Zuteilung von Fangmengen nach dieser Bekanntmachung ein schriftlicher Antrag gefordert ist, sind folgende Mindestangaben notwendig:

Name und Anschrift des Antragstellers
Telefon- und/​oder Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse
Name, Fischereikennzeichen und interne Nummer (CFR) des Fischereifahrzeuges beziehungsweise der Fischereifahrzeuge
I.

Kabeljau im Gebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königsreichs von 2a;
der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört – COD/​2A3AX4

Der Bundesrepublik Deutschland steht für das Fischereijahr 2024 eine Quote von 2 212 t zur Verfügung. Davon erhält die Hochseefischerei einen Anteil von 219 t und die Kutterfischerei einen Anteil von 1 993 t. Für die Beifänge in der gezielten Seelachsfischerei werden entsprechend der verteilten Fangmenge von 5 451,7 t ein Anteil von 2,5 % zur Verfügung gestellt. Dieser Anteil entspricht einer Menge von 136,3 t Kabeljau. Für Beifänge in der gezielten Schollenfischerei werden entsprechend der zugeteilten Fangmenge von 5 093,3 t ein Anteil von 1,5 % bereitgestellt. Dies entspricht einer Beifangmenge von 76,4 t Kabeljau. Nach Abzug einer Reserve der BLE von 50 t sowie einer Rückstellung für Beifänge in der Krabbenfischerei von 10 t stehen damit 1 720,3 t zur Verteilung zur Verfügung.

1.
Fischereibetriebe, die keiner Erzeugerorganisation angehören
Die Fischereibetriebe erhalten Einzelfangerlaubnisse für das Jahr 2024.
2.
Fischereibetriebe, die einer Erzeugerorganisation angehören
Die Erzeugerorganisationen erhalten eine Sammelerlaubnis für das Jahr 2024 zur Weiterverteilung der Quoten­anteile gemäß § 3 Absatz 4 SeeFischG per Einzelfangerlaubnis an die bei ihnen organisierten Fischereibetriebe.
3.
Beifangregelung für die Betriebe der Krabbenfischerei und/​oder Betrieben, die Schollen in geringem Umfang fischen
Diese Regelung gilt nur für Fischereibetriebe, die in der Krabbenfischerei eingesetzt werden und/​oder Betrieben, die Schollen im geringem Umfang fischen und keine Zuteilung einer Kabeljauquote gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten haben. Für diese Betriebe werden für Beifänge insgesamt 10 t Kabeljau für das Jahr 2024 zur Verfügung gestellt.
II.

Seelachs im Gebiet 3a und 4;
Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a – POK/​2C3A4.

Der Bundesrepublik Deutschland steht im Fischereijahr 2024 eine Quote von insgesamt 5 991 t für Seelachs in den ICES-Bereichen 3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a zur Verfügung. Die Hochsee erhält einen Anteil von 479,3 t und die Kutterfischerei einen Anteil von 5 511,7 t Seelachs. Nach Abzug einer Reserve der BLE von 50 t sowie einer Rückstellung von 10 t für Beifänge, stehen damit 5 451,7 t zur anteiligen Aufteilung an die deutsche Kutterfischerei zur Verfügung.

1 Fischereibetriebe im Haupterwerb, die zielgerichtete Seelachsfischerei betreiben

1.1 Fischereibetriebe, die keiner Erzeugerorganisation angehören

Die Fischereibetriebe erhalten Einzelfangerlaubnisse für das Jahr 2024.

1.2 Fischereibetriebe, die einer Erzeugerorganisation angehören

Die Erzeugerorganisationen erhalten eine Sammelerlaubnis für das Jahr 2024 zur Weiterverteilung der Quotenanteile gemäß § 3 Absatz 4 SeeFischG per Einzelfangerlaubnis an die bei ihnen organisierten Fischereibetriebe.

2 Beifangregelung

Diese Regelung gilt nur für Fischereibetriebe, die keine Zuteilung einer Seelachsquote gemäß Nummer 1 erhalten haben. Diese dürfen bis zu 500 kg Beifänge pro Fischereifahrzeug pro Jahr fangen. Für Beifänge kann auf Antrag darüber hinaus eine Höchstfangmenge von bis zu maximal 2 t pro Fischereifahrzeug für das Jahr 2024 zur Verfügung gestellt werden. Bei dieser Zuteilung handelt es sich um keine Quotenzuteilung, sondern um eine zulässige Höchstfangmenge. Die Nutzung der Höchstfangmenge führt nicht zum Erwerb zuteilungsrelevanter Referenzmengen und begründet keine Ansprüche bei zukünftigen Verteilungen.

III.

Seelachs in den nordwestlichen Gewässern (6; Gewässer des Vereinigten Königreichs
und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 12 und 14) – POK/​56-14

Der Bundesrepublik Deutschland steht im Jahr 2024 in den oben genannten Gebieten eine Gesamtfangmenge von 295 t zur Verfügung. Davon erhält die Hochseefischerei einen Anteil von 117,9 t und Kutterfischereibetriebe, die traditionell in diesen ICES-Gebieten gefischt haben, einen Anteil von 177,1 t. Davon werden 173,6 t per Fang- beziehungsweise Sammelerlaubnis den entsprechenden Fischereibetrieben beziehungsweise Erzeugerorganisationen zugeteilt. 3,5 t verbleiben für Beifangmengen in anderen Fischereien bei der BLE.

IV.

Scholle im Gebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a,
der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört – PLE/​2A3AX4

Der Bundesrepublik Deutschland steht für das Fischereijahr 2024 eine Quote von 5 446 t zur Verfügung. Ein Anteil von 50 t wird von der BLE als Reserve eingestellt. Für Fischereibetriebe im Haupterwerb mit geringen Schollenfängen und einer damit verbundenen Nutzung einer Höchstfangmenge steht eine Fangmenge von insgesamt 300 t zur Verfügung. Für die Nebenerwerbsfischer wird eine Gesamtmenge von 2,75 t für das Jahr 2024 bereitgestellt. Damit ergibt sich eine Quote von 5 093,3 t zur Verteilung nach dem Prinzip der relativen Stabilität auf Basis der Referenzfänge der Jahre 2003 bis 2005 an die gezielte Schollenfischerei.

1 Fischereibetriebe im Haupterwerb, die Schollen in geringem Umfang fischen (Richtwert < 10 t pro Jahr) und/​oder sich für die Nutzung einer Höchstfangmenge pro Jahr entschieden haben

Fischereibetriebe im Haupterwerb, die Schollen in geringem Umfang fischen (Richtwert < 10 t pro Jahr) und/​oder sich für die Nutzung einer Höchstfangmenge pro Jahr entschieden haben und in den letzten Jahren einen Bescheid zur Eingruppierung in die nicht zielgerichtete Schollenfischerei erhalten haben, erhalten 2024 einen dauerhaften Eingruppierungsbescheid in die nicht zielgerichtete Schollenfischerei. Dieser Bescheid ist bis auf Widerruf gültig und gilt auch für die Folgejahre.

Die Fischereibetriebe dürfen im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 30. September maximal je 20 t Scholle anlanden. Bei diesen Fangmengen handelt es sich um keine Quotenzuteilung, sondern um eine zulässige Höchstfangmenge. Die Nutzung der Höchstfangmenge führt damit nicht zum Erwerb zuteilungsrelevanter Referenzmengen und begründet keine Ansprüche bei zukünftigen Verteilungen. Von der zur Verfügung stehenden Gesamtfangmenge von 300 t behält sich die BLE im Einvernehmen mit dem Verband der Deutschen Kutter- und Küstenfischer e. V. vor, 50 % der nach dem ersten Halbjahr 2024 nicht genutzten Schollenquote an die gezielte Fischerei umzuverteilen. Ein zweiter Umverteilungstermin ist der 1. Oktober. Die Fangregelung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember wird entsprechend der festgestellten Ausfischung zum gegebenen Zeitpunkt bekanntgegeben.

2 Fischereibetriebe im Nebenerwerb, die im Referenzzeitraum 2003 bis 2005 Schollen oder Krabben gefischt haben

Den Fischereibetrieben wird für das Jahr 2024 eine Gemeinschaftsquote von 2,75 t zur Verfügung gestellt.

Die Fischereibetriebe erhalten einen dauerhaften Eingruppierungsbescheid zur Eingruppierung in der Schollenverteilung. Dieser Bescheid ist bis auf Widerruf gültig und gilt auch für die Folgejahre.

3 Fischereibetriebe im Haupterwerb, die zielgerichtete Schollenfischerei betreiben (Richtwert ≥ 10 t pro Jahr) und/​oder sich für die Zuteilung einer Referenzquote (Referenzzeitraum 2003 bis 2005) entschieden haben

Es ergibt sich eine Fangmenge von 5 093,3 t zur Verteilung nach dem Prinzip der relativen Stabilität auf Basis der Referenzfänge der Jahre 2003 bis 2005 an die gezielte Schollenfischerei.

3.1 Fischereibetriebe, die keiner Erzeugerorganisation angehören

Die Fischereibetriebe erhalten Einzelfangerlaubnisse für das Jahr 2024.

3.2 Fischereibetriebe, die einer Erzeugerorganisation angehören

Die Erzeugerorganisationen erhalten eine Sammelerlaubnis für das Jahr 2024 zur Weiterverteilung der Quotenanteile gemäß § 3 Absatz 4 SeeFischG per Einzelfangerlaubnis an die bei ihnen organisierten Fischereibetriebe.

V.

Beifänge in norwegischen Gewässern von anderen Arten (OTH/​04-N.),
Leng (LIN/​04-N.), Seehecht (HKE/​04-N.) und Seeteufel (ANF/​04-N.)

Der Bundesrepublik Deutschland steht im Jahr 2024 in den oben genannten Gebieten gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Anhang IA der Verordnung (EU) 2024/​257 für andere Arten 149 t, für Leng 13 t, für Seehecht 169 t und für Seeteufel 13 t zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt an die Kutterfischerei als Beifangmenge für die Befischung von Kabeljau (COD/​2A3AX4) und Seelachs (POK/​2C3A4) in den norwegischen Gewässern. Die Fangmengen werden per Fang- beziehungsweise Sammelerlaubnis den entsprechenden Fischereibetrieben beziehungsweise Erzeuger­organisationen zugeteilt.

VI.

Gemeine Seezunge in den Gewässern des Vereinigten Königsreichs und Unionsgewässer von 4;
Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a – SOL/​24-C.

Der Fang von Seezunge wird Fischereibetrieben im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni, vom 1. Juli bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2024 in Höhe von maximal 15 t Seezunge pro Fischereifahrzeug erlaubt. Für Fischereibetriebe, deren Fischereifahrzeuge wechselweise auch in der Krabbenfischerei eingesetzt werden, wird der Fang von Seezungen pro Quartal auf 2 t beschränkt.

Bei diesen Fangmengen handelt es sich um keine Quotenzuteilung, sondern um eine zulässige Höchstfangmenge. Die Nutzung der Höchstfangmenge führt damit nicht zum Erwerb zuteilungsrelevanter Referenzmengen und begründet keine Ansprüche bei zukünftigen Verteilungen.

Für Beifänge in dieser Fischerei werden keine gesonderten Fangmengen zur Verfügung gestellt, für diese müssen die Fischereibetriebe eigenständig sorgen.

VII.

Steinbutt und Glattbutt in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Uniongewässer von 4;
Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a – T/​B/​2AC4-C

Der Fang von Steinbutt und Glattbutt ist als Beifang bis zu 10 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge pro Fangreise oder bis zu 200 kg pro Kalenderwoche zulässig.

VIII.

Kaisergranat in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Uniongewässer von 4;
Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a – NEP/​2AC4-C

Aufgrund weiterer international eingetauschter Quoten kann die gezielte Fischerei auf Kaisergranat bis zum Widerruf gestattet werden. Fangmengen erhalten die Fischereibetriebe auf schriftlichen Antrag, der bis zum 1. August 2024 bei der BLE zu stellen ist. Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, soweit die nationale Quote noch nicht verteilt worden ist.

Die gezielte Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Einzelfangerlaubnis erhalten.

Kaisergranatbeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 5 % des an Bord befindlichen Gesamtfanges pro Reise und Fahrzeug für das Jahr 2024 beschränkt.

IX.

Beifang von Dorsch in der westlichen Ostsee (Unterdivisionen 22 bis 24)
und in der östlichen Ostsee ((Unterdivisionen 25 bis 32) – COD/​3BC+24 und COD/​3DX32.

1 Der Bundesrepublik Deutschland steht im Jahr 2024 gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/​2638 des Rates vom 20. November 2023 (ABl. L, 22.11.2023) eine Gesamtfangmenge von 73 t für Dorsch in der westlichen Ostsee (Unterdivisionen 22 bis 24) zur Verfügung.

Bei der Verteilung auf Basis der relativen Stabilität ergibt sich nach Berücksichtigung von Fahrzeugwechseln und Vorwegabzügen eine Reserve der BLE von 7,3 t Westdorsch. Zusätzlich wurden 16,6 t Westdorsch aus den Abwrackregelungen eingestellt. Für den nicht organisierten Nebenerwerb werden 2,5 t und für den nicht organisierten Haupterwerb 7,3 t Westdorsch eingestellt.

Die folgenden Regelungen gelten aufgrund der erheblichen Kürzung der Dorschfangmenge nicht für Krabbenfischereibetriebe.

1.1 Fischereibetriebe im Haupterwerb, die keiner Erzeugerorganisation angehören

Für diese Fischereibetriebe werden im Jahr 2024 insgesamt 7,3 t Westdorsch gemäß relativer Stabilität zur Verfügung gestellt.

Die Fischereibetriebe erhalten Einzelfangerlaubnisse für das Fischereijahr 2024.

1.2 Fischereibetriebe, die einer Erzeugerorganisation angehören

Die Erzeugerorganisationen erhalten eine Sammelerlaubnis für das Fischereijahr 2024 zur Weiterverteilung der Quotenanteile gemäß § 3 Absatz 4 SeeFischG per Einzelfangerlaubnis an die bei ihnen organisierten Fischereibetriebe.

1.3 Fischereibetriebe im nicht organisierten Nebenerwerb

Die Gemeinschaftsquote für alle Betriebe im nicht organisierten Nebenerwerb beträgt im Jahr 2024 insgesamt 2,5 t Westdorsch. Für Fischereibetriebe, die Fischerei im Nebenerwerb ausüben, wird die Höchstbeifangmenge Dorsch ab Bekanntgabe bis zum Widerruf auf 50 kg pro Jahr festgelegt.

2 Für Dorsch in der östlichen Ostsee (Unterdivisionen 25 bis 32) liegt die Fangmenge bei 54 t und steht damit nur als allgemeine Quote für Beifänge zur Verfügung. Einzelzuteilungen an Fischereibetriebe erfolgen nicht.

X.

Hering in der westlichen Ostsee Unterdivisionen 22 bis 24 – HER/​3BC+24

Die Bundesrepublik Deutschland hat im Jahr 2024 gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang IA der Verordnung (EU) 2023/​2638 435 t Heringsquote erhalten. Davon verbleiben zunächst 28,9 t als Rückstellung bei der BLE. Zusätzlich dazu wurden 76,4 t aus den Abwrackregelungen in die Reserve eingestellt. Nach Abzug dieser und der Gemeinschaftsquote für die nicht organisierten Nebenerwerbsfischer von 5,1 t sowie der Menge für den nicht organisierten Haupterwerb von 11,9 t ergibt sich eine Quote von insgesamt 312,7 t zur Aufteilung nach dem Prinzip der relativen Stabilität an die Erzeugerorganisationen.

1.
Fischereibetriebe im Haupterwerb, die keiner Erzeugerorganisation angehören
Für diese Fischereibetriebe werden im Jahr 2024 insgesamt 15,9 t Hering gemäß relativer Stabilität zur Verfügung gestellt.
Die Fischereibetriebe erhalten eine Einzelfangerlaubnis.
2.
Fischereibetriebe, die einer Erzeugerorganisation angehören
Die Erzeugerorganisationen erhalten eine Sammelerlaubnis für das Jahr 2024 zur Weiterverteilung der Quoten­anteile gemäß § 3 Absatz 4 SeeFischG per Einzelfangerlaubnis an die bei ihnen organisierten Fischereibetriebe.
3.
Fischereibetriebe im nicht organisierten Nebenerwerb
Die Gesamtheit der nicht in einer Erzeugerorganisation organisierten Nebenerwerbsbetriebe erhält eine Gemeinschaftsquote von 6,6 t. Für Fischereibetriebe, die die Fischerei auf Hering im Nebenerwerb ausüben, wird die Höchstfangmenge Hering ab Bekanntgabe bis zum Widerruf auf 50 kg pro Fischereibetrieb für das Jahr 2024 festgelegt.
4.
Für den Beifang an Hering in der Sprottenfischerei haben die Erzeugerorganisationen beziehungsweise die Einzelbetriebe selbst entsprechende Mengen von ihrer Heringsquote zu reservieren.
XI.

Sprotte in der Ostsee
(Unionsgewässer der Unterdivisionen 22 bis 32) – SPR/​3BCD-C

Der Bundesrepublik Deutschland steht für das Jahr 2024 gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang IA der Verordnung (EU) 2023/​2638 eine Gesamtfangmenge von 12 561 t zur Verfügung. Für die Nebenerwerbsbetriebe werden davon gemäß relativer Stabilität eine Menge von 47,4 t zur Verfügung gestellt. Nicht organisierte Haupterwerbsbetriebe erhalten 133,3 t. Ein Anteil von 395,9 t verbleibt vorerst als Rückstellung bei der BLE. Zusätzlich dazu wurden 125,1 t aus den Abwrackregelungen in die Reserve eingestellt. Damit stehen insgesamt 11 859,3 t zur Aufteilung an die Erzeugerorganisationen gemäß relativer Stabilität zur Verfügung.

1.
Fischereibetriebe im Haupterwerb, die keiner Erzeugerorganisation angehören
Diese Fischereibetriebe erhalten für das Jahr 2024 eine Sprottenquote von insgesamt 133,3 t als Gemeinschaftsquote zur allgemeinen Befischung.
2.
Fischereibetriebe, die einer Erzeugerorganisation angehören
Die Erzeugerorganisationen erhalten eine Sammelerlaubnis für das Jahr 2024 zur Weiterverteilung der Quoten­anteile gemäß § 3 Absatz 4 SeeFischG per Einzelfangerlaubnis an die bei ihnen organisierten Fischereibetriebe.
3.
Fischereibetriebe im nicht organisierten Nebenerwerb
Die Gesamtheit der nicht organisierten Nebenerwerbsbetriebe erhält für das Jahr 2024 eine Gemeinschaftsquote zur allgemeinen Befischung von 47,4 t Sprotte.
XII.

Fischerei im Skagerrak und Kattegat und in der Ostsee – Unionsgewässer der Unterdivisionen 22 bis 24

Anträge auf Zuteilung aus der Reserve können nur berücksichtigt werden, soweit die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abschnitt II Buchstabe A Nummer 2.1 der ersten Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2024 vorliegen. Die Zuteilungen von Fangmengen im Skagerrak und Kattegat erfolgen ohne Präjudiz für die Folgejahre.

1 Fischerei im Gebiet 3a Nord (Skagerrak)

1.1 Kabeljau – COD/​03AN.

Die gezielte Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Einzelfangerlaubnis erhalten.

Kabeljaubeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 600 kg pro Fischereifahrzeug für das Jahr 2024 beschränkt.

1.2 Scholle – PLE/​03AN.

Die gezielte Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Einzelfangerlaubnis erhalten.

Schollenbeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 600 kg pro Fischereifahrzeug für das Jahr 2024 beschränkt.

2 Fischerei im Gebiet 3a Süd (Kattegat)

2.1 Kabeljau – COD/​03AS.

Aufgrund der geringen nationalen Quote (1 t) werden im Jahr 2024 nur unvermeidbare Beifänge (keine gezielte Fischerei) erlaubt.

2.2 Scholle – PLE/​03AS.

Die gezielte Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Einzelfangerlaubnis erhalten.

Schollenbeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 250 kg pro Fischereifahrzeug für das Jahr 2024 beschränkt.

3 Fischerei im Gebiet 3a (Unionsgewässer) und in der Ostsee – Unionsgewässer der Unterdivisionen 22 bis 24 – Gemeine Seezunge – SOL/​3ABC24)

Die gezielte Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Einzelfangerlaubnis erhalten.

Seezungenbeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 250 kg pro Fischereifahrzeug für das Jahr 2024 beschränkt.

4 Fischerei im Gebiet 3a (Unionsgewässer) – Blauleng – BLI/​03A-

Aufgrund der geringen nationalen Quote (1 t) werden im Jahr 2024 nur unvermeidbare Beifänge (keine gezielte Fischerei) erlaubt.

5 Fischerei im Gebiet 3a

5.1 Kaisergranat – NEP/​03A.

Die gezielte Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Einzelfangerlaubnis erhalten.

Beifänge an Kaisergranat in anderen Fischereien werden auf 250 kg pro Fischereifahrzeug für das Jahr 2024 begrenzt.

5.2 Schellfisch – HAD/​03A.

Die gezielte Fischerei ist nur den Fischereibetrieben gestattet, die 2024 eine Einzelfangerlaubnis erhalten.

Schellfischbeifänge werden für Fischereibetriebe ohne Einzelzuteilung auf 800 kg pro Fischereifahrzeug für das Jahr 2024 beschränkt.

5.3 Seehecht – HKE/​*03A.

Aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Fangmenge werden im Jahr 2024 nur unvermeidbare Beifänge (keine gezielte Fischerei) erlaubt.

Betriebe mit Beifängen müssen diese der BLE anzeigen, da eine sogenannte besondere Bedingung genutzt wird.

5.4 Leng – LIN/​03A-C.

Aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Fangmenge von 11 t werden im Jahr 2024 nur unvermeidbare Beifänge (keine gezielte Fischerei) erlaubt.

5.5 Wittling – WHG/​03A.

Aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Fangmengenwerden im Jahr 2024 nur unvermeidbare Beifänge (keine gezielte Fischerei) erlaubt.

XIII.

Bewirtschaftung von Kleinstquoten und anderen allgemeinen Quoten in
verschiedenen Fanggebieten

Der Fang der aufgeführten Fischarten in den bezeichneten Gebieten wird bis zur Ausschöpfung der angegebenen Fangquoten unter den nachfolgenden Einschränkungen und Nebenbestimmungen widerruflich allgemein genehmigt.

Die folgenden Allgemeinen Fangerlaubnisse gelten nicht für den Fang von Fischarten in Gebieten durch Fischereifahrzeuge, deren Betriebe für die aufgeführten Fischarten in den genannten Gebieten Einzelquoten erhalten haben.

Abweichungen von den nachfolgend aufgeführten Fangquoten sind möglich, sofern die der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehenden Quoten sich ändern (zum Beispiel durch Fang- oder Tauschaktivitäten) oder durch Veränderungen in der Struktur der deutschen Seefischerei notwendig werden.

Tabelle A:

Allgemeine Fangerlaubnis für Betriebe der deutschen Seefischerei im Rahmen von Gemeinschaftsquoten der Europäischen Union und im Rahmen von Quoten regionaler Fischereiorganisationen

Deutsche
Bezeichnung
der Fischart
FAO-CODE/​
Gebiets-Code nach Vorgabe
der EU-KOM
Gebiet Quote in t
Fanggewicht
Fangregelungen
Beifänge B-C/​GRL Grönländische Gewässer 600 Für Beifänge aller Arten bis auf Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.). Diese sind entsprechend zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/​514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/​N1GRN).
Gelbschwanzflunder YEL/​N3LNO. NAFO 3LNO 0 Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 2 500 kg oder 10 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstiges“ zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.
Grenadierfische GRV/​514GRN 5 und 14 (grönländische Gewässer) 60
1.
Der Fang ist als Beifang (keine gezielte Fischerei) für alle Mitgliedstaaten erlaubt.
2.
Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/​514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/​514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.
Grenadierfische GRV/​N1GRN. NAFO 1 (grönländische Gewässer) 45
1.
Der Fang ist als Beifang (keine gezielte Fischerei) für alle Mitgliedstaaten erlaubt.
2.
Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/​N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/​N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.
Kabeljau COD/​N2J3KL NAFO 2J3KL 0 Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.
Kabeljau COD/​N3NO. NAFO 3NO 0 Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.
Lodde CAP/​N3NO. NAFO 3NO 0 Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.
Nördlicher Kurzflossen-Kalmar SQI/​N34. NAFO-Untergebiete 3 und 4 29 467
1.
Kein festgesetzter EU-Anteil; die Quote ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten der Union, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Es darf nur vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2024 gefischt werden.
2.
Vom 1. Juli bis 31. Dezember gelten während eines Ausnahmezeitraums von höchstens zwei Wochen bis zu insgesamt drei Hols, bei denen jede andere Art, für die mit dieser Verordnung Fangmöglichkeiten im NAFO-Übereinkommensbereich festgesetzt werden, und mit Ausnahme von Kalmaren, den größten Gewichtsanteil des gesamten Fangs des Hols ausmacht, nicht als gezielte Fischerei, vorausgesetzt, das Fischereifahrzeug hat einen Kontroll­beobachter an Bord, verwendet eine Maschenöffnung, die nicht kleiner als 60 mm ist, und hält die NAFO-Mitteilungs- und Berichterstattungsanforderungen ein, um den genannten Ausnahmezeitraum von zwei Wochen zu nutzen. Nach jedem solchen Hol entfernt sich das Fischereifahrzeug unverzüglich für die gesamte Dauer des folgenden Hols mindestens 10 Seemeilen von jeder Position des vorigen Hols.
Raue Scharbe PLA/​N3LNO. NAFO 3LNO 0 Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.
Raue Scharbe PLA/​N3M. NAFO 3M 0 Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.
Rote Fleckbrasse SBR/​678- Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8 3 Der Fang ist nur als Beifang (keine gezielte Fischerei) für alle Mitgliedstaaten, ausgenommen Irland, Spanien, Frankreich und Großbritannien erlaubt.
Roter Thun BFT/​AE45WM Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer (gilt nicht in Gewässern des Vereinigten Königreichs) 75,65 Der Fang ist nur als Beifang (keine gezielte Fischerei) für alle Mitgliedstaaten, ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, erlaubt.
Rotzunge WIT/​N3L. NAFO 3L 0 Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.
Schwarzer Heilbutt GHL/​1/​2INT Internationale Gewässer von 1 und 2 1 711 Der Fang ist nur als Beifang (keine gezielte Fischerei) für alle Mitgliedstaaten erlaubt.
Schwertfisch SWO/​AN05N Atlantik nördlich von 5° N (gilt nicht in Gewässern des Vereinigten Königreichs) 168,10 Der Fang ist nur als Beifang (keine gezielte Fischerei) für alle Mitgliedstaaten, ausgenommen Spanien und Portugal erlaubt. Bis zu 2,39 % dürfen im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/​*AS05N).
Schwertfisch SWO/​F7120S WCPFC-Übereinkommensbereich südlich 20° S (gilt nicht in Gewässern des Vereinigten Königreichs) 3 170,36
Südlicher Blauflossen-Thun SBF/​F41-81 Alle Gebiete (gilt nicht in Gewässern des Vereinigten Königreichs) 13 Der Fang ist nur als Beifang (keine gezielte Fischerei) für alle Mitgliedstaaten erlaubt.

Tabelle B:

Allgemeine Fangerlaubnis für Betriebe der deutschen Seefischerei im Rahmen von deutschen Quoten

Deutsche
Bezeichnung
der Fischart
FAO-CODE/​
Gebiets-Code nach Vorgabe
der EU-KOM
Gebiet Quote in t
Fanggewicht
Fangregelungen
Dornhai DGS/​15X14 6, 7, und 8; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; Internationale Gewässer von 1, 12 und 14 150 In Unionsgewässern und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs ist eine maximale Größe t von 100 cm (Messung Schwanzende bis Maulspitze) einzuhalten und unbeabsichtigten Fänge oberhalb dieser Größe darf kein Schaden zugefügt werden; die betreffenden Exemplare müssen unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden.
Europäischer Seehecht HKE/​2AC4-C Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a 1 Der Fang ist als unvermeidbarer Beifang in der pelagischen Fischerei zulässig.
Goldlachs ARU/​3A4-C Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Unionsgewässer von 3a 7
Kabeljau COD/​5BE6A 6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und inter­nationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W 9 Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Kabeljau COD/​5W6-14 6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12° 00′ W sowie von 12 und 14 1 Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Leng LIN/​1/​2. Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2 7 Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Lumb USK/​04-C. Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 17
1.
Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
2.
Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden.
Lumb USK/​1214EI Gewässer des Ver­einigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14 4,5 Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Lumb USK/​567EI. 6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5 95
1.
Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
2.
Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (USK/​*04-C.).
Schellfisch HAD/​5BC6A. 6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und inter­nationale Gewässer von 5b 19
1.
Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
2.
Bis zu 25 % dieser Quote dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 4 und 2a gefangen werden (HAD/​*2AC4).
Schellfisch HAD/​6B1214 Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b; internationale Gewässer von 12 und 14 8 Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Schwarzer Heilbutt GHL/​2A-C46 6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und inter­nationale Gewässer von 5b 51
1.
Der Fang ist für Fahrzeuge ohne Einzelzuteilung nur als Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
2.
Fischereifahrzeuge, die über keine gezielte Tiefsee-Fangerlaubnis oder Beifanggenehmigung für Tiefseearten verfügen, dürfen insgesamt nicht mehr als 100 kg an Tiefseearten, darunter Schwarzer Heilbutt, pro Fangreise fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen von Tiefseearten, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 unterliegen und die angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
Sprotte und dazugehörige Beifänge SPR/​2AC4-C Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 und Gewässer der Vereinigten Königreichs von 2a 30
1.
Nur für Beifänge für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025.
2.
Besondere Bedingung: Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Wittling in Höhe von bis zu 2 % der Quote (OTH/​*2AC4C) angerechnet werden. Wenn diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet wird, darf die Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art nicht verwendet werden.
Wittling WHG/​2AC4. 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a 1 377
Wittling WHG/​56-14 6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und inter­nationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 8 Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.

Tabelle C:

Allgemeine Fangerlaubnis für Betriebe der deutschen Seefischerei und im Rahmen von Gemeinschaftsquoten der Europäischen Union für die Fischerei auf Tiefseearten

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Fischerei von Tiefseearten gesonderte Fangerlaubnisse erforderlich sind, die bei der BLE zu beantragen sind.

Deutsche
Bezeichnung
der Fischart
FAO-CODE/​
Gebiets-Code nach Vorgabe
der EU-KOM
Gebiet Quote in t
Fanggewicht
Fangregelungen
Blauleng BLI/​24- Gewässer des Ver­einigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 2 Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Blauleng BLI/​5B67- 6 und 7: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5 108 Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Rundnasen-Grenadier RNG/​5B67- 6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b 3
1.
Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
2.
In den Unions- und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 (RNG/​*8X14- für Rundnasen- Grenadier; RHG/​*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.
3.
Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/​5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.
Rundnasen-Grenadier RNG/​8X14- Unions- und inter­nationale Gewässer von 8, 9, 10, 12 und 14 13
1.
Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
2.
In den Gebieten 6 und 7 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b (RNG/​*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/​*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.
3.
Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/​8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.
Schwarzer
Degenfisch
BSF/​56712- 6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 16 Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.

Tabelle D:

Allgemeine Fangerlaubnis für Betriebe der deutschen Seefischerei mit Fischereifahrzeugen bis 800 BRZ; für Fischereifahrzeuge größer 800 BRZ bis 1 000 BRZ nur für Beifänge im Rahmen der pelagischen Fischerei

Deutsche
Bezeichnung
der Fischart
FAO-CODE/​
Gebiets-Code nach Vorgabe
der EU-KOM
Gebiet Quote in t
Fanggewicht
Fangregelungen
Andere Arten OTH/​1N2AB. Norwegische Gewässer von 1 und 2 7 Das Einlaufen in die Fischereizone Norwegens ist nur für Fahrzeuge mit Zugangslizenz erlaubt.
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge JAX/​2A-14 Gewässer des Ver­einigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a bis c, e bis k, 8a bis b, d bis e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 0,9
1.
Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Besondere Bedingungen:
2.
Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2024 in Gewässern des Vereinigten Königreichs
von 2a und 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/​*2A4AC).
3.
Bis zu 5 % dieser Quote darf in 7d (JAX/​*07D.) gefischt werden.
4.
Begrenzt auf die Gebiete 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.
.
Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge JAX/​4BC7D Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d von 4b, 4c und 7d 0,9
1.
Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Besondere Bedingungen:
2.
Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; 6, 7a bis c, 7e bis k, 8ab, 8d bis e; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/​*7D-EU).
3.
Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bis zu 5 % der Quote umfassen (OTH/​*4BC7D). Wenn diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet wird, darf die Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art nicht verwendet werden.
Blauer Wittling WHB/​1X14 Gewässer des Ver­einigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8abde, 12 und 14 1 Der Fang von Blauem Wittling ist nur als unvermeidbarer Beifang in der pelagischen Fischerei zulässig.
Butte (Migram) LEZ/​2AC4-C Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets von 4; Gewässer des Ver­einigten Königsreichs von 2a 7
1.
Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
2.
Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und
internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LEZ/​*6AN58).
Dornhai DGS/​2AC4-C Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königsreichs von 2a 60 In Unionsgewässern und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs ist eine maximale Größe von 100 cm einzuhalten (Messung Schwanzende bis Maulspitze) und unbeabsichtigten Fänge oberhalb dieser Größe darf kein Schaden zugefügt werden; die betreffenden Exemplare müssen unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden.
Europäischer Seehecht HKE/​2AC4-C Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königsreichs von 2a 101
1.
Der Fang ist nur als Beifang von bis zu 15 % der getätigten Gesamtfangmenge pro Fangreise zulässig.
2.
Nach Anmeldung bei der BLE können höchstens 10 % dieser Quote für Beifänge in IIIa (HKE/​*03A.) benutzt werden.
Hering HER/​5B6ANB. 6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b 1,4
1.
Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Gebiet 6a, das östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56°N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.
2.
Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.
Hering HER/​2A47DX Beifänge in 4, 7d; Unionsgewässer von 2a 38 Die Quote ist nur für Anlandungen von Hering als Beifang, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde, verfügbar.
Hering HER/​4AB. Gewässer des Vereinigten Königsreichs, Unions­gewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N 335
1.
Für eine gezielte Fischerei kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden.
2.
Für Beifänge werden 5 t bereitgestellt.
3.
Die Quote ist nur für Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mehr als 32 mm gefangen wurde, verfügbar.
Hering HER/​*03A. 3a 4
1.
Nur für Beifänge, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mehr als 32 mm gefangen wurde, verfügbar.
2.
Für die Fischerei auf die besondere Bedingung HER/​*4-UK 96 t kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden.
Hering HER/​03A-BC Beifänge in 3a 4 Die Quote ist nur für Anlandungen von Hering als Beifang, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde, verfügbar.
Hering HER/​3D-R30 Unionsgewässer von Unterdivisionen 25 bis 27, 28.2, 29 und 32 235 Die Quote steht für Beifänge in der Sprottenfischerei zur Verfügung. Es kann ein schriftlicher Antrag auf Zuteilung gestellt werden.
Kabeljau COD/​1N2AB. Norwegische Gewässer von 1 und 2 43 Das Einlaufen in die Fischereizone Norwegens ist nur für Fahrzeuge mit Zugangslizenz erlaubt.
Lachs SAL/​3BCD-F Unionsgewässer von Unterdivisionen 22 bis 31 1.244 Stück Der Fang von Lachs ist nur als unvermeidbarer Beifang erlaubt.
Leng LIN/​04-C. Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 123
Leng LIN/​05EI. Gewässer des Ver­einigten Königreichs und internationale Gewässer von 5 1 Der Fang ist nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Leng LIN/​6X14. 6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 140
Limande und Rotzunge L /​W/​2AC4-C Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a 44
1.
Der Fang ist bis zum Widerruf nur als Beifang (keine gezielte Fischerei) bis höchstens 20 % der an Bord befind­lichen Gesamtfangmenge pro Fangreise erlaubt.
2.
Dafür stehen 29 t Limande (LEM/​*2AC4-C) und 14 t Rotzunge (WIT/​*2AC4-C) zur Verfügung.
Makrele MAC/​2A34. 3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a, 3b, 3c, 3d und 4; norwegische Gewässer von 2a und 4a 56
1.
Der Fang ist für Fahrzeuge ohne Einzelzuteilung nur als Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
2.
Für eine gezielte Fischerei in der Ostsee (Unionsgewässer 3b, 3c und 3d) kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden.
Makrele MAC/​2CX14- 6, 7, 8ab, 8d, 8e; Gewässer des Ver­einigten Königsreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14 40
1.
Der Fang ist für Fahrzeuge ohne Einzelzuteilung nur als Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
2.
Davon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 4a (MAC/​*4A-UK) ausschließlich vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember gefangen werden.
Rochen SRX/​2AC4-C Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a 23
1.
Der Fang von Rochen ist nur als Beifang bis zu 100 kg pro Kalenderwoche zulässig.
2.
Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 (RJH/​04-C.), von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/​2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/​2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/​2AC4-C) sind getrennt zu melden.
3.
Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und
4.
Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
Rochen SRX/​67AKXD Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 6a, 6b, 7a bis 7c und 7e bis 7k 11
1.
Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/​67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/​67AKXD), Blond­rochen (Raja brachyura) (RJH/​67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/​67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/​67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/​67AKXD) sind getrennt zu melden.
Besondere Bedingungen:
2.
Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß Artikel 20 und 55 der TAC-VO für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d (SRX/​*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/​*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) RJC/​*07D, Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/​*07D), Fleckrochen (Raja montagui)(RJM*07D), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/​*07D) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/​*07D) sind getrennt zu melden.
Diese Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata). Hier liegt die TAC für Deutschland bei 0 t. Ungewollt gefangene Exemplare dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische sind umgehend freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
Sandaal und dazugehörige Beifänge SAN/​2A3A4. Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a 241
1.
Für eine gezielte Fischerei kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden.
2.
Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/​*2A3A4X). Wenn diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet wird, darf die Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art nicht verwendet werden.
3.
Ab dem 26. April 2024 ist keine Sand­aalfischerei in der Nordsee (ICES-Gebiet 4) in Gewässern des Vereinigten Königreichs mehr erlaubt.
Schellfisch HAD/​2AC4. 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a 2.630 Nach Anmeldung bei der BLE können höchstens 5 % dieser Quote in 3a (HAD/​*03A.) gefangen werden.
Schellfisch HAD/​1N2AB. Norwegische Gewässer von 1 und 2 6 Das Einlaufen in die Fischereizone Norwegens ist nur für Fahrzeuge mit Zugangslizenz erlaubt.
Scholle PLE/​3BCD-C Unionsgewässer der Unterdivisionen 22 bis 32 900
Seelachs POK/​1N2AB. Norwegische Gewässer von 1 und 2 45 Das Einlaufen in die Fischereizone Norwegens ist nur für Fahrzeuge mit Zugangslizenz erlaubt.
Seeteufel ANF/​07. 7 10
1.
Der Fang ist für Fahrzeuge ohne Einzelzuteilung nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
2.
Die Quote darf nicht in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens befischt werden.
Seeteufel ANF/​2AC4-C Gewässer des Ver­einigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a 60 Der Fang ist für Fahrzeuge ohne Einzelzuteilung nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Seeteufel ANF/​56-14 6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und inter­nationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 10 Der Fang ist für Fahrzeuge ohne Einzelzuteilung nur als unvermeidbarer Beifang (keine gezielte Fischerei) erlaubt.
Sprotte und dazugehörige Beifänge SPR/​03A. 3a 21
1.
Nur für Beifänge für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025.
2.
Besondere Bedingung: Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Wittling und Schellfisch bis zu 5 % der Quote umfassen (OTH/​*03A.). Wenn diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet wird, darf die Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art nicht verwendet werden.
Stintdorsch und dazugehörige Beifänge NOP/​2A3A4. 3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a 2 Besondere Bedingung: Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Schellfisch und Wittling bis zu 5 % der Quote umfassen (OT2/​*2A3A4). Wenn diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet wird, darf die Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art nicht verwendet werden.
XIV.

Verfahren zur Beantragung der Anwendung der jahresübergreifenden Flexibilität
für Bestände, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

1 Auf Bestände, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 gilt, kann die Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 9 eine jahresübergreifende Flexibilität von bis zu 10 % ihrer zulässigen Anlandungen beziehungsweise Jahresendquote anwenden. Es gilt Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009. Dies bedeutet, dass diese Mengen im Folgejahr von der Quotenzuteilung an die Bundesrepublik abgezogen werden.

Zu diesem Zweck kann die Bundesrepublik die Anlandung zusätzlicher Mengen eines in Nummer 4 aufgeführten Bestands nach Antrag gestatten, sofern diese Mengen 10 % der Jahresendquote Deutschlands nicht überschreiten.

Ein nationaler oder internationaler Tausch dieser zusätzlich nutzbaren Fangmengen beziehungsweise anderweitige Übertragungen sind nicht zulässig.

2 Der Antrag muss schriftlich bei der BLE gestellt werden.

3 Antragsteller im Sinne dieser Regelung sind:

3.1 Für Bestände, die per Sammelerlaubnis und Fangerlaubnis verwaltet werden

a)
Fischereibetriebe, die keiner Erzeugerorganisation angehören
b)
Die Erzeugerorganisationen für die bei ihnen organisierten Fischereibetriebe.

3.2 Für Bestände, die per Allgemeiner Fangerlaubnis (Bekanntmachung) verwaltet werden

Die Beantragung erfolgt entsprechend Nummer 3.1 für Fischereibetriebe.

Im Rahmen der Prüfung werden die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände angehört.

3.3 Für Betriebe im nicht organisierten Nebenerwerb sind keine Antragstellungen möglich.

4 Für folgende Bestände kann ein Antrag gestellt werden:

4.1 Ostsee

SPR/​3BCDC

4.2 Pelagische Bestände andere Gebiete

ARU/​34-C ARU/​1/​2.
HER/​7G-K. HER/​2A47DX HER/​4AB.
HER/​5B6ANB HER/​4CXB7D HER/​1/​2-
JAX/​2A-14 JAX/​4BC7D
MAC/​2A34. MAC/​2CX14-
SPR/​2AC4-C SPR/​7DE.
WHB/​1X14

5 Folgende Mindestangaben müssen für die Bearbeitung des Antrages vorliegen:

Name und Anschrift des Antragstellers
Telefon- und/​oder Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse
Angabe des Bestands/​der Bestände und die voraussichtlich benötigte Menge zur flexiblen Nutzung (maximal 10 % der aktuell zugeteilten Fangmenge)
Begründung, die die Bereitstellung einer zusätzlichen Fangmenge von bis zu 10 % im laufenden Fischereijahr erforderlich macht
Erklärung, dass der entsprechende Abzug von bis zu 10 % im darauffolgenden Fischereijahr bei der Bewirtschaftung des entsprechenden Bestands im Sinne der Anlandeverpflichtung berücksichtigt wird.
XV.

Verfahren zur Beantragung der Anwendung der Interarten-Flexibilität
für Bestände, die der Anlandeverpflichtung unterliegen

1.
Auf Bestände, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 gilt, kann die Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 8 Fänge von Arten, für die die Bundesrepublik über keine Quote verfügt oder mit denen die Quoten für die betreffenden Bestände überschritten werden, bis zu einem Satz von höchstens 9 % von der Quote der Zielarten abziehen. Diese Bestimmung gilt nur, wenn der Bestand der Nichtzielart innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegt gemäß der aktuell gültigen TAC-Verordnung.
2.
Grundsätzlich sollte die Interarten-Flexibilität nur angewandt werden, wenn folgende Maßnahmen bereits vollständig ausgeschöpft beziehungsweise nicht angewandt werden können:

technische Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Beifänge,
Maßnahmen gemäß der aktuell gültigen Rückwurfpläne (zum Beispiel De-minimis-Regelungen),
jahresübergreifende Flexibilität und
nationale und/​oder internationale Quotentausche.
3.
Der Antrag muss schriftlich bei der BLE gestellt werden.
XVI.

Nebenbestimmungen

Nebenbestimmungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG für alle Fangerlaubnisse

1.
Die Inhaber der Fischereibetriebe haben dafür zu sorgen, dass sie jederzeit Kenntnis über Veröffentlichungen von Fischereibestimmungen erhalten. Bekanntmachungen über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2024 sind an Bord eines jeden deutschen Fischereifahrzeuges als Kopie oder in elektronischer Form mitzuführen. Von der Mitführungspflicht sind Inhaber von Fischereibetrieben mit Fahrzeugen mit einer Länge über alles von unter 8 Metern befreit, wenn sichergestellt ist, dass sie über die einschlägigen Bestimmungen informiert sind.
2.
Einstellung der Fischerei
Alle Fangerlaubnisse für das Jahr 2024 stehen unter der auflösenden Bedingung, dass durch Rechtsakte der Europäischen Union oder durch Bekanntmachungen der BLE ein Zeitpunkt festgesetzt wird, zu dem aufgrund der getätigten Fänge eine Fangquote als ausgeschöpft gilt (gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1224/​2009). Eine Fangerlaubnis ist daher nach Bekanntgabe der Ausschöpfung einer Quote ungültig.
Eine Fangerlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fangquote zu erwarten ist. Eine Fangerlaubnis kann darüber hinaus widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies im Interesse der Bestandserhaltung erforderlich ist, Veränderungen in der Struktur der deutschen Seefischerei eintreten, die fischereirechtlichen Bestimmungen nicht befolgt werden oder im Interesse einer besseren Bewirtschaftung der Fangquoten erforderlich ist. Im Übrigen ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) anwendbar.
Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung beziehungsweise des Widerrufs ist der weitere Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe sowie das Aufbewahren an Bord, das Umladen oder Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, untersagt.
3.
Vor Aufnahme der Fangtätigkeit hat sich der Kapitän eines Fischereifahrzeuges in geeigneter Weise zu vergewissern, ob ein Fangverbot für eine Fischart in dem Fanggebiet angekündigt oder bereits erlassen worden ist oder Beschränkungen für die Ausübung der Fischerei vorliegen.
XVII.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der BLE an der sofortigen Vollziehung der Fangregelungen der Vorrang gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um den wirtschaft­lichen Einsatz aller deutschen Fischereifahrzeuge zu sichern und um eine Ausfischung der Quoten zu gewährleisten. Außerdem sind Fangquotenüberziehungen zu vermeiden, da diese erhebliche Nachteile – auch finanzieller Art – für die Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen können.

XVIII.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung kann bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn (§ 80 Absatz 4 VwGO) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg (§ 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.

XIX.

Hinweise

1.
Alle Mengenangaben von Fangquoten in den Bekanntmachungen und Fangerlaubnissen beziehen sich auf das Lebendgewicht.
2.
Bekanntmachungen und Formulare stehen auf der Internetseite der BLE (www.ble.de/​Fischerei) zum Herunterladen zur Verfügung.
3.
Es ist gemäß schwedischen nationalen Regelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 in Verbindung mit Anhang I Nummer 12 (Zugangsregelungen zu Gewässern Schwedens) für deutsche Fischereifahrzeuge nicht gestattet, Fischerei in der Zwölfseemeilenzone Schwedens auszuüben.
4.
Der Fischfang ohne Erlaubnis, die Nichtbeachtung von Bestimmungen, Auflagen oder unrichtige Fangmeldungen können neben anderen Tatbeständen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 100 000 Euro geahndet werden. Beim Handeln aus Gewinnsucht oder beim gewerbsmäßigen Handeln können bestimmte Tatbestände als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße bestraft werden. Fische und Fanggeräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. Insbesondere wird auf § 18 SeeFischG und die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 16. Juni 1998 (Seefischerei-Bußgeldverordnung, BGBl. I S. 1355), hingewiesen. Im Falle schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Bestimmungen des Fischereirechts kann die Fangerlaubnis versagt werden.
XX.

Bekanntgabe

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 29. Mai 2024

531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 7/​24/​53

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Wessendorf

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