Förderrichtlinie zum Aufbau regionaler Verbünde zur Erstellung und Erprobung regionalpolitischer Zukunftskonzepte und damit verbundener Umsetzungsprojekte – Bundeswettbewerb „Zukunft Region“

Published On: Mittwoch, 24.07.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderrichtlinie
zum Aufbau regionaler Verbünde
zur Erstellung und Erprobung regionalpolitischer Zukunftskonzepte
und damit verbundener Umsetzungsprojekte
Bundeswettbewerb „Zukunft Region“

Vom 25. Juni 2024

1 Förderziele und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziele und Zuwendungszweck

Das übergeordnete Ziel des Bundeswettbewerbs „Zukunft Region“ ist die Identifizierung, Umsetzung und Bewertung neuer regionalpolitischer Projekte und Strategien. Auf dieser Grundlage sollen Informationen gewonnen werden, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung und Optimierung der Förderlandschaft des „Gesamtdeutschen Fördersystems für strukturschwache Regionen“ (GFS) leisten. Damit sollen wichtige Ziele des GFS – insbesondere die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Regionen und die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse – unterstützt werden.

Durch die Vernetzung der Akteure in den Regionen und den Kompetenzaufbau vor Ort sollen strukturschwache Regionen in die Lage versetzt werden, ein regionales wirtschaftliches Entwicklungskonzept zu erstellen und an­schließend auch mittels geeigneter Projekte umzusetzen.

Die Förderprogrammziele hinsichtlich der Vernetzung lassen sich anhand der Anzahl intra-, aber auch interregionaler Veranstaltungen und Zusammenkünfte regionaler Akteure messen. Die Stärkung der regionalen Wirtschaft lässt sich wiederum durch die Anzahl der durch die Projekte geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze in der Region messen (operationale Ziele). Ebenso soll ein Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung (insbesondere SDG 8: Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum, SDG 10: Weniger Ungleichheiten, aber auch zu SDG 9: Industrie, Innovation und Infrastruktur, SDG 11: Nachhaltige Städte und Gemeinden sowie SDG 12: Nachhaltiger Konsum und Produktion und SDG 13: Maßnahmen zum Klimaschutz) geleistet werden.

Der Bundeswettbewerb „Zukunft Region“ ist als ein zweistufiger, umsetzungsorientierter Bottom-up-Ansatz angelegt. In einer ersten Phase zielt der Bundeswettbewerb auf eine starke Vernetzung und Kooperation regionaler Akteure (Entwicklungsphase). In einer anschließenden zweiten Phase sollen dann Projekte umgesetzt werden, die in der ersten Phase entwickelt worden sind und einen nachhaltigen Beitrag für die regionale Wirtschaft vor Ort leisten (Umsetzungsphase).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gibt in Förderaufrufen übergeordnete Themen für den Bundeswettbewerb vor. Da ein weiterer Zweck des Bundeswettbewerbs darin besteht, neue regionalpolitische Ansätze zu entwickeln, müssen die geförderten Projekte einen Modellcharakter aufweisen, das heißt, dass die gewonnenen Erkenntnisse und Konzepte grundsätzlich auf andere Regionen übertragbar sind.

Um zudem Ansätze für eine präventive Regionalpolitik zu verfolgen und/​oder Transformationsprozesse regional zu begleiten, steht ein begrenzter Anteil der Mittel auch für Projekte in nicht strukturschwachen Regionen zur Verfügung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der dazugehörigen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-P-Kosten oder ANBest-P-Gk).

Soweit die Förderung einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einer kommunalen Einrichtung oder einer Hochschule oder Forschungseinrichtung oder einer anderen juristischen oder natürlichen Person im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt wird oder es sich aus einem anderen Grund um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, unterliegt die Förderung horizontalen beihilferechtlichen Vorgaben. Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe folgender beihilferechtlicher Rechtsgrundlagen:

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1);
Verordnung (EU) Nr. 2023/​2813 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023);
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO Artikel 14, 17, 25, 27, 28, 29, 31, 36, 47, 56, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014, ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1);
Verordnung (EU) 2023/​2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/​2832, 15.12.2023);
Beschluss 2012/​21/​EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaft­lichem Interesse betraut sind (DAWI-Freistellungsbeschluss, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden der Aufbau regionaler Netzwerke, die Entwicklung thematischer regionaler Zukunftskonzepte und darauf aufbauender Umsetzungskonzepte (Inhalte der Entwicklungsphase) sowie deren Umsetzung im Rahmen einzelner Umsetzungsprojekte (Inhalte der Umsetzungsphase). Darüber hinaus wird die Beschäftigung und Weiterbildung von Projektmanagenden während der Entwicklungs- und Umsetzungsphase gefördert.

2.1 Entwicklungsphase

Zum Thema des jeweiligen Förderaufrufs legen die Regionen Antragsskizzen vor, in denen geplante Verbünde und erste Ideen zur Erstellung eines thematischen Zukunftskonzepts enthalten sind. Ziel ist, dass am Ende der Entwicklungsphase ein Zukunftskonzept vorliegt, welches eine Strategie für die Bewältigung der im Förderaufruf genannten thematischen Herausforderungen der Region enthält.

Das zu entwickelnde Zukunftskonzept soll die Herausforderungen der Region adressieren und zu einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Regionalentwicklung beitragen.

Das zu entwickelnde Zukunftskonzept soll zwingend enthalten:

Art und Umfang der zukünftigen Zusammenarbeit aller regionalpolitisch relevanten Akteure in der Region;
Vertiefte Analyse der in der Antragsskizze genannten Herausforderungen der Region im Themenfeld des jeweiligen Förderaufrufs sowie der allgemeinen Herausforderungen der Region;
Vertiefte Analyse der in der Antragsskizze genannten Potenziale der Region im Themenfeld des jeweiligen Förderaufrufs;
Definition messbarer Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region;
Umsetzungskonzept mit einzelnen Umsetzungsprojekten.

Die Etablierung und Festigung eines Netzwerks (aus kommunalen Gebietskörperschaften, Unternehmen, Wissenschaft, Wirtschaftsförderung et cetera) wie auch die Koordination für die Erstellung eines Zukunftskonzeptes werden durch die geförderten Projektmanagenden übernommen.

Die Dauer der Entwicklungsphase beträgt zwei Jahre. Zur Mitte der Entwicklungsphase legen die Verbünde dem Projektträger einen Fortschrittsbericht vor, aus dem die bisher erfolgten Aktivitäten und Maßnahmen hervorgehen.

Nähere Bestimmungen zur Beantragung von Mitteln und dem Ablauf der Entwicklungsphase bestimmt Nummer 7.2.2.

2.2 Umsetzungsphase

Regionen, die Interesse an einer Förderung der anschließenden Umsetzungsphase haben, müssen die Anträge spätestens 18 Monate nach Laufzeitbeginn der Entwicklungsphase stellen. Die Dauer der Umsetzungsphase beträgt drei Jahre. In der Umsetzungsphase sollen aus den Netzwerken heraus konkrete Projekte (einzelne Umsetzungs­projekte) umgesetzt werden, die der wirtschaftlichen Entwicklung der Region innovative Impulse geben. Dementsprechend werden, ergänzend zu den weiter geförderten Netzwerkaktivitäten, auch einzelne Umsetzungsprojekte ge­fördert.

Die Umsetzungsprojekte zeichnen sich durch ihre ausgeprägte Wirtschaftsnähe, ihren Einfluss auf eine positive Entwicklung in der Region sowie ihren Modellcharakter aus. Grundlage der Förderung ist, dass die Projekte einen regionalen Beitrag im Sinne des regionalen Zukunftskonzepts leisten. Sie können als Projekte einzelner natürlicher oder juristischer Personen, als Verbundprojekte von Akteuren aus der Region selbst oder als Projekte unter der Beteiligung von Akteuren außerhalb der Region gefördert werden, soweit gewährleistet ist, dass der Hauptzweck die wirtschaftliche Entwicklung der Region selbst ist.

Regionen, in denen bereits ein regionales Entwicklungskonzept oder Zukunftskonzept vorliegt und ein hoher Grad an Vernetzung besteht, können auf Grundlage des bestehenden Entwicklungskonzepts ein Umsetzungskonzept mit einzelnen Projekten, die das Thema des Förderaufrufs adressieren, einreichen und für einen unmittelbaren Einstieg in die Umsetzungsphase ausgewählt werden (sogenannte Direkteinsteiger). Hierzu ist das bestehende Entwicklungs- beziehungsweise Zukunftskonzept vorzulegen und ein hinreichender Vernetzungsgrad darzulegen.

Zu den Aufgaben der Projektmanagenden zählen in der Umsetzungsphase hauptsächlich die Koordination der Akteure, die Prüfung des Beitrags der Umsetzungsprojekte zur Strukturentwicklung und die Sicherstellung der Fortführung der Projekte über die Dauer der Förderung hinaus. Für die Verstetigung erfolgreicher Umsetzungsprojekte soll dabei insbesondere von den Projektmanagenden geprüft werden, wie eine eigenständige wirtschaftliche Fortführung möglich ist.

Nähere Bestimmungen zur Beantragung von Mitteln und dem Ablauf der Umsetzungsphase bestimmt Nummer 7.2.3. Die Förderung ist Gegenstand der in Nummer 6 genannten sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften aus dem Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) im Verbund mit mindestens einem weiteren Partner. Auch Verbünde von Akteuren außerhalb des GRW-Fördergebiets sind antragsberechtigt: Bis zu 10 Prozent der für jeden Förderaufruf zur Verfügung stehenden Mittel können für Projekte in nicht strukturschwachen Regionen eingesetzt werden. Eine Mitwirkung von natürlichen Personen in den Verbünden ist möglich; sie zählen jedoch nicht als Partner im Sinne der oben genannten Mindestgröße der Verbünde. Natürliche Personen sind von einer Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen. In jedem Verbund übernimmt eine Kommune die Rolle eines Koordinators (im Folgenden auch: koordinierende Kommune). Die Einreichung einer Antragsskizze (Entwicklungsphase) und die Antragstellung erfolgen ausschließlich durch die koordinierende Kommune.

Partner können sein, sind aber nicht beschränkt auf:

weitere kommunale Gebietskörperschaften;
IHKs, Handwerkskammern;
Vereine;
Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie weitere Bildungseinrichtungen;
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, gemeinwohlorientierte Unternehmen und andere natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

Die Partner legen bei der Formierung eines Verbunds, bei der Erstellung des Zukunftskonzepts sowie der Planung von Umsetzungsprojekten einen eigenen Regionsbegriff zugrunde. Auch überregionale Verbünde von Akteuren aus strukturschwachen Regionen sind förderfähig, wenn ein gemeinsames Zukunftskonzept angestrebt wird oder bereits bestehende Entwicklungs- beziehungsweise Zukunftskonzepte im Wesentlichen deckungsgleich sind und ein unmittelbarer Nutzen für alle beteiligten Kommunen beziehungsweise Regionen generiert werden kann.

Die definierte Region kann in begründeten Fällen auch benachbarte Kommunen und Umsetzungspartner von außerhalb des GRW-Fördergebiets einschließen, wenn dadurch ein größerer Nutzen für den strukturschwachen Teil des Verbundes zu erwarten ist.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist:

Modellhaftigkeit des Projekts im bundesweiten Maßstab. Dies bedeutet, dass gewonnene Erkenntnisse auch Relevanz für andere Regionen in Deutschland besitzen, indem sie in diesen einen Beitrag zur Strukturstärkung oder zur Erhöhung der Wirksamkeit regionaler Strukturpolitik leisten können;
Zusammenarbeit von Kommunen und Umsetzungspartnern innerhalb der Region;
Bereitschaft, am Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer mit anderen Regionen mitzuwirken;
regelmäßige Teilnahme der Projektmanagenden an regionalen und überregionalen Vernetzungstreffen;
Dokumentation des Fortschritts in der Entwicklungsphase sowie der Umsetzungsprojekte;
dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Jede antragstellende Kommune muss personell und materiell in der Lage sein, die Koordination für den Verbundantrag zu übernehmen und die Projektaufgaben durchzuführen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Förderung der Erstzuwendungsempfänger (kommunale Gebietskörperschaften) erfolgt als Festbetragsfinanzierung entsprechend § 44 Absatz 2 BHO. Soweit die Förderung einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einer kommunalen Einrichtung oder einer Hochschule oder Forschungseinrichtung im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt wird beziehungsweise eine solche Einheit begünstigt, müssen die tatsächlichen Fördersätze oder -summen im Einklang mit den in Nummer 1.2 genannten Vorschriften des Beihilferechts stehen und insbesondere die Vorgaben der Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 erfüllen.

Eine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen, ausgenommen aus anderen Haushaltsmitteln des Bundes, nicht aus. Dabei darf die insgesamt gewährte Förderung die förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen dem Zuwendungsgeber mitzuteilen. Für die Erbringung des Eigenanteils dürfen keine Mittel aus öffentlichen Zuwendungen herangezogen werden.

Förderfähig sind folgende Ausgaben:

5.1 Entwicklungsphase

Personalausgaben für die Vollzeitbeschäftigung der Projektmanagenden bei der koordinierenden Kommune, wobei die maximale Zuwendungssumme hierfür 80 000 Euro brutto jährlich beträgt. Bei Teilzeitbeschäftigung der Projektmanagenden in der Übergangsphase verringert sich dieser Betrag im Verhältnis zum Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung;
Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen der Projektmanagenden, sofern diese Weiterbildungen für die Ver­netzung, die Koordinierung der Akteure oder die Erstellung des Zukunfts- oder Umsetzungskonzepts erforderlich sind;
Ausgaben für Sachmittel, sofern diese für die Vernetzung, die Koordinierung der Akteure oder die Erstellung des Zukunfts- oder Umsetzungskonzepts, beispielsweise im Rahmen von Netzwerktreffen, erforderlich sind. Darunter sind insbesondere folgende Positionen zu verstehen, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehen: Anschaffungen, Dienstleistungen oder Aufträge an Dritte (zum Beispiel Konzeption eines Corporate Designs, Gestaltung und Druck von Flyern, Programmierarbeiten für zum Beispiel Websites oder Apps, Rechtsberatung, Ausgaben für die Durchführung von Netzwerktreffen oder Umfragen) oder Ausgaben für erforderliche Reisen der Projektmanagenden;
Machbarkeitsstudien bis zu einer Zuwendungssumme von maximal 24 000 Euro.

Beratungsdienstleistungen für die Antragstellung und Administration des geförderten Projekts sowie die konkrete Ausarbeitung des Zukunftskonzepts sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die förderfähigen Ausgaben. Die Höhe der einzubringenden Eigenmittel beträgt für jeden geförderten Verbund mindestens 10 Prozent. Die Festbetragsfinanzierung beträgt für die zweijährige Entwicklungsphase insgesamt pro Verbund maximal 240 000 Euro.

5.2 Umsetzungsphase

Personalausgaben für die Vollzeitbeschäftigung der Projektmanagenden bei der koordinierenden Kommune, wobei die maximale Zuwendungssumme hierfür 80 000 Euro brutto jährlich beträgt. Bei Teilzeitbeschäftigung der Projektmanagenden in der Übergangsphase verringert sich dieser Betrag im Verhältnis zum Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung;
Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen der Projektmanagenden, sofern diese Weiterbildungen für die Vernetzung und die Koordinierung der Akteure oder die Realisierung des Umsetzungskonzepts erforderlich sind;
Ausgaben für Sachmittel für die unter Entwicklungsphase genannten Arten im Rahmen der koordinierenden Maßnahmen sowie für alle im Zusammenhang mit der Realisierung der Umsetzungsprojekte anfallenden Ausgaben für Sachmittel, sofern sie gemäß der jeweils gewählten beihilferechtlichen Grundlage förderfähig sind;
Investitionen im Rahmen der einzelnen Umsetzungsprojekte;
Machbarkeitsstudien bis zu einer Zuwendungssumme von maximal 24 000 Euro.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die förderfähigen Ausgaben. Die Höhe der einzubringenden Eigenmittel für die Förderung beträgt für jeden Verbund mindestens 30 Prozent. Für Verbünde unter Beteiligung mindestens einer finanzschwachen Kommune kann der Eigenanteil um bis zu 10 Prozentpunkte abgesenkt werden. Die Festbetragsfinanzierung beträgt für die dreijährige Umsetzungsphase insgesamt pro Verbund maximal 1 500 000 Euro. Den Verbundpartnern wird die jeweilige Zuwendung für Umsetzungsprojekte im Wege der Weiterleitung durch die koordinierende Kommune zur Verfügung gestellt.

Beratungsdienstleistungen für die Antragstellung und Administration des geförderten Verbundes, der Umsetzungsprojekte sowie Finanzinvestitionen und Ersatzinvestitionen sind von einer Förderung ausgeschlossen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestimmungen für die Förderung auf Ausgaben- oder Kostenbasis

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgaben- oder Kostenbasis werden entweder die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sein.

6.2 Beihilferechtliche Bestimmungen

Zuschüsse können ohne weitere Beschränkung und ohne weitere Maßgaben bis zu der in Nummer 5 dieser Förderrichtlinie genannten Höhe gewährt werden, wenn sie nicht den Tatbestand staatlicher Beihilfe gemäß Artikel 107 AEUV erfüllen. Soweit die Förderung einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einer kommunalen Einrichtung oder einer Hochschule oder Forschungseinrichtung im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt wird, beziehungsweise soweit aus anderen Gründen eine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts gegeben ist, unterliegt die Förderung horizontalen beihilferechtlichen Vorgaben und kann nur auf Grundlage der in den Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 genannten Ausnahmetatbestände unter Einhaltung der jeweils geltenden Einschränkungen durch­geführt werden.1

Der Zuwendungsempfänger hat im Antrag darzulegen, ob die Förderung dem Beihilfebegriff unterfällt oder welche der in den Nummern 6.2.1 bis 6.2.5 genannten Rechtsgrundlagen im Fall einer Förderung zur Anwendung kommen, und Konformität mit den beihilferechtlichen Bestimmungen zuzusichern.

Bei der Einhaltung der jeweils geltenden Transparenz- und Dokumentationserfordernisse haben die Zuwendungs­empfänger mitzuwirken.

6.2.1 De-minimis

Zuschüsse können gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) 2023/​2831 gewährt werden. Dabei darf die einem einzigen Unternehmen (gemäß Definition in der De-minimis-Verordnung) in drei Jahren insgesamt gewährte Zuwendung die Summe von 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Einschränkungen für die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 der De-minimis-Verordnung genannten Wirtschaftsbereiche sind zu beachten. Eine Kumulierung der De-minimis-Beihilfen mit weiteren Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nicht zulässig, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem von der Kommission verabschiedeten Beschluss festgelegt ist, überschritten würde. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/​2831 – auch nach Erlass des Bewilligungsbescheids – der bewilligenden Stelle mitzuteilen. Der Empfänger der Zuwendung hat beim Mittelabruf von der Kommune auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe ihm – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Jahr sowie in den zwei vorangegangenen Jahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/​2831 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung gewährt wurden. Für Umsetzungsprojekte, die im Rahmen der De-minimis-Verordnung gefördert werden, beträgt der zu erbringende Eigenanteil der Letztzuwendungsempfänger mindestens 30 Prozent.

6.2.2 DAWI-De-minimis

Für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen, beträgt die beihilfekonforme Höchstsumme innerhalb von drei Jahren gemäß der DAWI-De-minimis-Verordnung (EU) 2023/​2832 750 000 Euro. Hierfür ist die Betrauung des zu fördernden Unternehmens im Rahmen des Zuwendungsbescheides erforderlich.

6.2.3 DAWI-Freistellungsbeschluss

Gemäß dem Beschluss 2012/​21/​EU sind Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zulässig und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn die Höhe der Ausgleichzahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit Ausnahme der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur 15 Millionen Euro im Jahr nicht übersteigt, der Betrauungszeitraum grundsätzlich maximal zehn Jahre beträgt, ein Betrauungsakt erlassen wird, die einschlägigen Transparenz-, Aufbewahrungs- und Berichterstattungspflichten erfüllt werden sowie allen sonstigen Erfordernissen des DAWI-Freistellungsbeschlusses entsprochen wird. Die weiteren im Beschluss 2012/​21/​EU genannten Ausnahmetatbestände gelten entsprechend.

6.2.4 Förderung im Sinne der AGVO

Förderungen nach dieser Förderrichtlinie können auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden.

6.2.4.1 Allgemeine Voraussetzungen der Förderung auf Grundlage der AGVO

Alle Förderungen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung müssen die folgenden Voraus­setzungen erfüllen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

Von der Förderung sind zudem Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer  18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Ausgaben oder Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die Regeln für förderfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten in Nummer 5 gelten für beihilfefähige Ausgaben beziehungsweise Kosten entsprechend, sofern die jeweils betreffenden Tatbestände der AGVO nicht abweichend davon zusätzliche Einschränkungen vorsehen.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben beziehungsweise Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Bei­hilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß AGVO Artikel 9 Absatz 1c Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfen­transparenzdatenbank der Europäischen Kommission2 oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

6.2.4.2 Besondere Voraussetzungen der Förderung auf Grundlage der AGVO

Eine Förderung auf Grundlage der AGVO kann nur gewährt werden, sofern einer oder mehrere der folgenden Beihilfetatbestände erfüllt sind.

Der maximal zulässige Fördersatz ergibt sich aus den jeweils betreffenden, in der AGVO festgelegten Beihilfe­intensitäten und Höchstbeträgen (vergleiche Artikel 4 Absatz 1 AGVO). Soweit der jeweilige Beihilfetatbestand Vorgaben zur Bestimmung der beihilfefähigen Kosten macht, sind auch diese einzuhalten.

Die für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie in Frage kommenden Artikel der AGVO sind:

für Regionale Investitionsbeihilfen Artikel 14 AGVO;
für Investitionsbeihilfen für KMU Artikel 17 AGVO;
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Artikel 25 AGVO;
für Investitionsbeihilfen für Innovationscluster Artikel 27 AGVO;
für Innovationsbeihilfen für KMU Artikel 28 AGVO;
für Prozess- und Organisationsinnovationen Artikel 29 AGVO;
für Ausbildungsbeihilfen Artikel 31 AGVO;
für Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung Artikel 36 AGVO;
Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft Artikel 47 AGVO;
für Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen Artikel 56 AGVO.

7 Verfahren

7.1 Beauftragung eines Projektträgers

Mit der Administration der Förderrichtlinie hat das BMWK einen Projektträger beauftragt, dem insbesondere die Aufgaben der administrativen und fachlichen Fördermittelbearbeitung sowie die Durchführung begleitender Maßnahmen des Bundeswettbewerbs übertragen wurden.

7.2 Antrags- und Auswahlverfahren

Skizzen und Anträge inklusive aller Anlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

7.2.1 Förderaufruf

Aufrufe zur Einreichung von Antragsskizzen erfolgen periodisch durch das BMWK. Die thematischen Förderaufrufe können, ergänzend zu den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie, Bestimmungen über einzureichende Unterlagen, Fristen und die Art der Einreichung enthalten.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen und Anträgen für die Entwicklungsphase

Für den Eintritt in die Entwicklungsphase ist eine Antragsskizze einzureichen. Die Einreichung erfolgt durch die koordinierende Kommune. Folgende Aspekte sind in der Antragsskizze zu adressieren:

koordinierende Kommune und Partner: Der Antragsskizze ist der Status der entsprechenden Kooperationsvereinbarungen/​Absichtserklärungen beizufügen. Darüber hinaus muss aus dem Antrag hervorgehen, welcher Partner sich mit welchem Beitrag in die Erarbeitung des Zukunftskonzepts einbringt.
Darlegung der Kompetenz und Zuverlässigkeit der Projektpartner;
regionaler Bedarf und regionale Potenziale im Hinblick auf das Thema des Förderaufrufs;
angestrebtes Verfahren zur Entwicklung eines Zukunftskonzepts: Es ist darzulegen, wie das gewählte Verfahren partizipativ, insbesondere unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der Region, ausgestaltet werden soll.
geplante Aktivitäten zur Vernetzung in der Entwicklungsphase: Hierbei sind sowohl Aspekte der intra- als auch der interregionalen Vernetzung zu adressieren.
Finanzplanung für die Entwicklungsphase;
gegebenenfalls Beschreibung des Beitrags zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (gemäß DNS).

Die eingereichten Skizzen werden anhand folgender Kriterien für den Eintritt in die Entwicklungsphase bewertet:

Beitrag zur Vernetzung der Akteure in der Region;
Erfolgsaussichten;
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in einem innovativen und transparenten Prozess;
regionaler Entwicklungsbedarf und regionales Entwicklungspotenzial im Kontext des im Förderaufruf adressierten Themenfeldes;
Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes;
Kompetenz und Zuverlässigkeit der Projektpartner;
Beitrag zum Strukturwandel in der Region;
Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (gemäß DNS);
Zusätzlichkeit zu bereits in der Region bestehenden Aktivitäten und Strukturen, insbesondere hinsichtlich des Mehrwerts des Zukunftskonzepts für die regionale Entwicklung.

Es werden bevorzugt Projekte gefördert, die bereits in der Entwicklungsphase die Beteiligung von Unternehmen der Region als Partner vorsehen. Im Rahmen der Förderaufrufe werden alle Skizzen vom BMWK durch ein einheitliches, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem beurteilt. Dabei werden die Empfehlungen eines externen Gremiums berücksichtigt.

Ausgewählt werden Verbünde, die die höchste Punktezahl erreicht haben. Mit dem Ziel, die Ergebnisse verschiedener Auswahlstrategien zu vergleichen und die Grundlagen für eine weiterentwickelte Erfolgskontrolle zu schaffen, wird das BMWK aus der Gruppe jener Skizzen, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, aber aufgrund ihrer erreichten Punktezahl nicht ausgewählt wurden, einen Teil der Skizzen im Rahmen eines randomisierten Verfahrens auswählen. Das Verfahren wird durch das begleitende Monitoring und die Begleitforschung beobachtet und ausgewertet.

Die auf eine positive Entscheidung im Skizzenverfahren des Bundeswettbewerbs folgende Antragstellung für die Entwicklungsphase enthält eine detaillierte Projekt- und Finanzplanung basierend auf den Angaben der ausgewählten Skizze.

7.2.3 Einreichung und Auswahl von Anträgen für die Umsetzungsphase

Mit dem Antrag sind das regionale Zukunftskonzept (aktueller Stand der Entwurfsfassung beziehungsweise für Direkteinsteiger das bestehende Entwicklungskonzept), eine Beschreibung des Stands der Vernetzung der Akteure der Region sowie das Umsetzungskonzept vorzulegen. Das Umsetzungskonzept muss neben der Darstellung der koordinierenden Maßnahmen die einzelnen Umsetzungsprojekte zueinander in Beziehung setzen, im Einzelnen nachvollziehbar erläutern und deren Beitrag zur Realisierung des Zukunftskonzeptes verdeutlichen.

Der Antrag muss für jedes einzelne Umsetzungsprojekt eine Darstellung mit folgender Gliederung enthalten:

1.
Projektbeschreibung inklusive Innovationsgrad;
2.
Beitrag zur wirtschaftlichen Stärkung der Region;
3.
Darlegung der Kompetenz und Zuverlässigkeit der Akteure;
4.
Arbeitsplan mit Meilensteinen und Arbeitspaketen;
5.
Finanzplan;
6.
Übertragbarkeit der neuen Erkenntnisse auf andere Regionen;
7.
Verstetigungskonzept (Konzept für die Zeit nach Auslaufen der Förderung);
8.
gegebenenfalls Beschreibung des Beitrags zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (gemäß DNS).

Die eingegangenen Anträge werden im Allgemeinen nach folgenden Kriterien bewertet:

Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen;
Übereinstimmung mit den in Nummer 1.1 genannten Förderzielen;
methodische Qualität, Projektstruktur, Plausibilität und Realisierbarkeit des Projekts;
Angemessenheit der veranschlagten Ressourcen und Finanzierung;
Einbindung regionaler Unternehmen;
Kompetenz und Zuverlässigkeit der Projektpartner;
gegebenenfalls Wirkung des Projekts auf die Stärkung der regionalen Wirtschaft und Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (gemäß DNS);
Übertragbarkeit der neuen Erkenntnisse auf andere Regionen.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen vom BMWK ausgewählt. Im Rahmen der Förderaufrufe können weitere oder anderslautende Kriterien für die Auswahl festgelegt werden. Das BMWK kann einzelne Umsetzungsprojekte des Umsetzungskonzepts von einer Förderung im Rahmen des Bundeswettbewerbs ausschließen, wenn es diese als nicht geeignet dazu erachtet, die Förderziele zu erreichen.

7.3 Auszahlung von Fördermitteln und Verwendungsnachweis

Die Zuwendung wird im Regelfall im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesen Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt: Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs er­forderlichen Angaben enthalten.

Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber dem Projektträger innerhalb von zwölf Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch zwölf Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. Umfang und Inhalt des Verwendungsnachweises sind im Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der ANBest-P, ANBest-P-Kosten oder ANBest-Gk festzulegen. Die Vorlagen der Verwendungsnachweise des BMWK sind zwingend zu verwenden.

7.4 Berichtspflichten, Datenerhebung und Erfolgskontrolle

Die Antragsteller und ihre Verbundpartner müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWK und dem durch das BMWK beauftragten Projektträger gespeichert und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle verwendet werden.
dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt werden, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und Nummer 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank).
der Bund zur Erhöhung der Transparenz der Fördermaßnahmen sowie im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit folgende Angaben über die Erst- und auch Letztzuwendungsempfänger veröffentlichen kann:

Name des Zuwendungsempfängers;
gegebenenfalls Betriebsnummer und Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe des Zuwendungsempfängers;
gegebenenfalls Art des Unternehmens (kleine und mittlere Unternehmen/​großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung;
Region, in der der Zuwendungsempfänger seinen Standort hat, auf Kreis- oder NUTS-II-Ebene;
Höhe der Förderung;
Förderinstrument (Zuschuss);
Laufzeit des geförderten Projekts;
Ziel der Zuwendung;
Bewilligungsbehörde.
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können
sowie für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden.

Ebenso können anonymisierte beziehungsweise aggregierte Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger und Letztempfänger verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Die dafür notwendigen Daten sind zudem der koordinierenden Kommune zeitnah zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO. Die koordinierenden Kommunen berichten dem Projektträger über die Projektmanagenden, einmal jährlich zum 15. Dezember und auf Nachfrage, über die Durchführung des Projekts und die Fortschritte in der Entwicklungs- oder Umsetzungsphase. Jeder Verbund ist verpflichtet, ausgewählte Kennzahlen und Daten, die in dem jeweiligen Förderaufruf genannt werden, zu erheben und diese an den Projektträger zu übermitteln.

7.5 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Berlin, den 25. Juni 2024

ID1 – 22001/​007

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Bastian Alm

1
Bei der Förderung der Beschäftigung der Projektmanagenden handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da die öffentliche Hand selbst als Kommunalverwaltung zur schrittweisen Erreichung von gleichwertigen Lebensverhältnissen in Stadt und Land agiert, im kommunalen Umfeld tätig ist, die Vernetzungs-, Koordinierungs- und Fortbildungsaktivitäten in diesem Kontext durchführt und somit keine Wirtschaftstätigkeit im Sinne von Artikel 107 AEUV ausgeübt wird.
2
https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency

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