Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

Published On: Montag, 29.07.2024By Tags:

Umweltbundesamt

Bekanntmachung
einer Allgemeinverfügung nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​1122 vom 12. März 2019
zur Ergänzung der Richtlinie 2003/​87/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates
im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

Vom 16. Mai 2024
I.

1 Präambel, Grundlagen des Emissionshandels

Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Verwaltung eines gemeinschaftsweiten Emissionshandelsregisters sind

die Delegierte Verordnung (EU) 2019/​1122 vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/​87/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), im folgenden EU-Registerverordnung genannt,
für den Kyoto-Bereich des Unionsregisters die Verordnung (EU) Nr. 389/​2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/​87/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/​2004/​EG und Nr. 406/​2009/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/​2010 und (EU) Nr. 1193/​2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1), im folgenden EU-Registerverordnung 389/​2013 genannt,
das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist (TEHG), im folgenden TEHG genannt,
sowie diese Nutzungsbedingungen.

Die Nutzungsbedingungen ergänzen und wiederholen zum Teil zwecks besserer Verständlichkeit die EU-Registerverordnung und das TEHG. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der EU-Registerverordnung werden die Konten im Unionsregister, die der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterstehen (Deutsche Unionsregisterkonten), als Teil des Unionsregisters verwaltet. Das Unionsregister wird vom Zentralverwalter in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank geführt und verwaltet.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 der EU-Registerverordnung als nationaler Verwalter auf die Verwaltung der Deutschen Unionsregisterkonten beschränkt. Sie ist auch die zuständige nationale Behörde für den Emissionshandel in Deutschland (§ 17 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 3 TEHG).

Gegenstand der Nutzungsbedingungen ist ausschließlich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der DEHSt und den nationalen Nutzern, die ihren Zugang zu den Deutschen Unionsregisterkonten über die DEHSt erhalten haben.

Die DEHSt nimmt die ihr übertragene hoheitliche Aufgabe der Verwaltung der Deutschen Unionsregisterkonten gegenüber den regelungsunterworfenen nationalen Nutzern (u. a. Anlagenbetreibern, Luftfahrzeugbetreibern, Inhabern von Konten, kontobevollmächtigten Personen) ausschließlich mit Mitteln des Hoheitsrechts (u. a. Verwaltungsakt) wahr.

Es wird klargestellt, dass ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis ausdrücklich nicht begründet wird. Die Tätigkeit der DEHSt als nationaler Verwalter ist auf die Verwaltung und Überwachung der Deutschen Unionsregisterkonten beschränkt; eine technische Infrastruktur wird nach der EU-Registerverordnung nur noch vom Zentralverwalter gestellt und gewartet.

Weitere Hinweise und Anleitungen zur Bedienung der Funktionen, die die DEHSt im Rahmen ihrer Aufgaben erbringt, sind einem Nutzerhandbuch zu entnehmen, das auf der Internetseite der Europäischen Kommission ausschließlich für Nutzer abzurufen ist, die im deutschen Teil des Unionsregisters angemeldet sind.

2 Geltungsbereich

Diese Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich für das Verhältnis zwischen den Nutzern des von Deutschland verwalteten Teils des Unionsregisters und der DEHSt als zuständige nationale Registerverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland.

3 Begriffsbestimmungen

(1) Allgemeine Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 TEHG sowie des Artikels 3 der EU-Registerverordnung.

(2) Ergänzende Begriffsbestimmungen

1.
Challenge-Sicherheitscode
Der Challenge-Sicherheitscode ist eine Zeichenkette, die von EU Login per EU Login Mobile App oder per SMS an die Nutzer mitgeteilt wird. Der Challenge-Sicherheitscode ist bei verschiedenen Vorgängen im Unionsregister einzugeben. Seine Eingabe bestätigt gegenüber dem Unionsregister den jeweils aufgerufenen Registervorgang.
2.
Deutsche Unionsregisterkonten
Deutsche Unionsregisterkonten sind diejenigen Konten des Unionsregisters, die von der DEHSt im Unionsregister eröffnet, verwaltet, überwacht und gegebenenfalls geschlossen werden.
3.
EU Login
Das EU Login ist ein Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, der für den systemübergreifenden Zugang zu verschiedenen Informationssystemen der Kommission genutzt wird. Nach erfolgreicher Eingabe seiner Zugangsdaten über das EU Login wird der Nutzer zum Unionsregister weitergeleitet.
4.
EU-Registerverordnung
Delegierte Verordnung (EU) 2019/​1122 vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/​87/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).
5.
EU-Registerverordnung 389/​2013
Verordnung (EU) Nr. 389/​2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/​87/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/​2004/​EG und Nr. 406/​2009/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/​2010 und (EU) Nr. 1193/​2011 (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).
6.
Kontobevollmächtigte Personen
Kontobevollmächtigte Personen im Sinne von Artikel 20 der EU-Registerverordnung sind von einem Kontoinhaber zur Führung seines Kontos bevollmächtigt und als kontobevollmächtigte Personen im Unionsregister angemeldet.
7.
Nationale Nutzer
Nationale Nutzer sind die Nutzer, die

1.
ihren Zugang zum Unionsregister über die DEHSt erhalten (u. a. Betreiber, Inhaber von Personen-, Handels- und Sicherungskonten für die Lieferung versteigerter Zertifikate) oder
2.
von der DEHSt verwaltete Konten oder Zugänge nutzen (u. a. Prüfstellen, kontobevollmächtigte Personen).
8.
Nationaler Verwalter
Nationaler Verwalter im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 EU-Registerverordnung ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 der EU-Registerverordnung und § 17 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 3 TEHG die DEHSt im Umweltbundesamt.
9.
Nutzer
Nutzer ist jede Person, die das Unionsregister für eigene Zwecke oder im Auftrag eines Dritten nutzt, insbesondere Kontoinhaber, kontobevollmächtigte Personen und Prüfstellen.
10.
Prüfstelle
Prüfstelle ist die von einem Betreiber beauftragte Stelle im Sinne von § 5 Absatz 2 TEHG in Verbindung mit § 21 TEHG, u. a. für die Bestätigung und gegebenenfalls den Eintrag der geprüften Jahresemissionen in das Unionsregister durch deren Bevollmächtigte. Prüfstellen müssen sich außerdem im deutschen Teil des Unionsregisters registrieren und sich von den beauftragenden Anlagen, Luftfahrzeug- oder Seeschiffbetreibern den betreffenden Betreiberkonten zuordnen lassen.
11.
Unionsregister
Das Unionsregister wird gemäß Artikel 4 der EU-Registerverordnung vom Zentralverwalter für die Zwecke des Emissionshandels geführt und gewartet. Über das Unionsregister führen der Zentralverwalter, die nationalen Verwalter und die Kontoinhaber die in der EU-Registerverordnung beschriebenen Vorgänge aus.
12.
VPS und DEHSt-Postfach
Für die sichere elektronische Kommunikation setzt die DEHSt die Virtuelle Poststelle (VPS) sowie das DEHSt-Postfach ein. Einzelheiten zur Nutzung der VPS und des DEHSt-Postfachs finden sich auf der Website der DEHSt: https:/​/​www.dehst.de.
13.
Zentralverwalter
Zentralverwalter ist die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/​87/​EG sowie gemäß Artikel 3 Nummer 1 der EU-Registerverordnung für die Führung des Unionsregisters benannte Person.

4 Kontoeröffnung und Kontoführung für nationale Nutzer

(1) Kontoarten und Anlass für die Kontoeröffnung

Für nationale Nutzer werden auf Antrag im Unionsregister folgende Nutzerkonten geführt und eröffnet:

Anlagenbetreiberkonten: Jeder Anlagenbetreiber erhält für jede inländische emissionshandelspflichtige Anlage im Unionsregister ein Anlagenbetreiberkonto.
Luftfahrzeugbetreiberkonten: Jeder emissionshandelspflichtige Luftfahrzeugbetreiber erhält ein Luftfahrzeugbetreiberkonto.
Seeschiffsbetreiberkonten: Emissionshandelspflichtige Schifffahrtsunternehmen erhalten ein Seeschiffsbetreiberkonto.
Handels- und Sicherungskonten für die Lieferung versteigerter Zertifikate: Handels- und Sicherheitskonten für die Lieferung versteigerter Zertifikate werden für natürliche und juristische Personen eröffnet.
Personenkonten im KP-Register: Personenkonten werden für natürliche und juristische Personen im KP-Register eröffnet.
Prüfstellen: Ein Zugang zum Unionsregister wird für Prüfstellen eröffnet, die gemäß § 21 Absatz 1 Nummer und 2 TEHG akkreditiert sind bzw. zertifiziert wurden.

(2) Verfahren zur Registrierung von Prüfstellen

Für die Eröffnung von Prüfstellen sind zusätzlich zu den Angaben nach Anhang III die Dokumente nach Anhang V der EU-Registerverordnung zu übermitteln. Jede Prüfstelle benennt dem nationalen Verwalter über das entsprechende elektronische Postfach (VPS oder DEHSt-Postfach) der DEHSt unter Verwendung des hierfür vorgesehenen PDF-Formulars mindestens einen Bevollmächtigten für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen in das Unionsregister gemäß Artikel 31 Absatz 2 der EU-Registerverordnung.

(3) Allgemeine Anmeldeunterlagen und – informationen

Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung hat der Antragsteller unabhängig von der Art des Kontos jeweils die in Anhang III zur EU-Registerverordnung bzw. die in Anhang III zur EU-Registerverordnung 389/​2013 genannten Informationen vorzulegen.

Bei Verwendung des Online-Formulars in der Rubrik „Kontoeröffnung“ im Unionsregister (DEHSt Startseite > Online Services > Register) ist sichergestellt, dass die für die Kontoeröffnung erforderlichen Informationen eingetragen werden. Hierbei wird eine Datei erzeugt. Diese ist der nationalen Registerverwaltung entweder über das entsprechende elektronische Postfach der DEHSt (VPS oder DEHSt-Postfach) oder in ausgedruckter Form mit rechtsverbindlicher Unterschrift per Post zu übermitteln.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die in der Anmeldung anzugebenden kontobevollmächtigten Personen vor Antragstellung über das EU Login registrieren müssen. Einige der im EU Login generierten Daten sind bei der Kontoeröffnung anzugeben.

Der Nationalverwalter behält es sich vor, die Beglaubigung von Nachweisunterlagen oder Abschriften zu verlangen. Die Beglaubigung von Nachweisunterlagen oder die Beglaubigung von Abschriften von Nachweisunterlagen dürfen bei Eingang beim Nationalverwalter nicht älter als drei Monate sein. Darüber hinaus darf die Ausstellung eines Nachweisdokuments nicht länger als drei Monate zurückliegen. Des Weiteren müssen fremdsprachige Nachweisunterlagen auf Verlangen in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Der Nationalverwalter kann außerdem etwaige fehlende (Anmelde-)Unterlagen, Angaben und Informationen vom Antragsteller oder Kontoinhaber an-/​nachfordern.

(4) Verfahren zur Eröffnung von Betreiberkonten

Anlagenbetreiberkonten
Den Antrag zur Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten kann der Anlagenbetreiber oder die für die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen zuständige Behörde stellen. Für die Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten sind zusätzlich die Angaben nach Anhang VI der EU-Registerverordnung zu übermitteln.
Die Behörde, die die Anlagengenehmigung erteilt, ist gemäß Artikel 14 der EU-Registerverordnung bei Betreiberkonten verpflichtet, die in Tabelle III-I des Anhangs III zur EU-Registerverordnung genannten Informationen an den nationalen Verwalter weiterzugeben. Die Daten können auch vom Anlagenbetreiber an den nationalen Verwalter weitergegeben werden.
Luftfahrzeugbetreiberkonten
Der Antrag zur Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten kann von dem Luftfahrzeugbetreiber oder von der Behörde gestellt werden, die für die Genehmigung des Überwachungsplans eines Luftfahrzeugbetreibers zuständig ist. Für die Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten sind zusätzlich die Angaben nach Anhang VII der EU-Registerverordnung zu übermitteln.
Nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers übermittelt die zuständige Behörde gemäß Artikel 15 der EU-Registerverordnung die in Tabelle III-I des Anhangs III zur EU-Registerverordnung genannten Informationen an den nationalen Verwalter. Die Daten können auch vom Luftfahrzeugbetreiber an den natio­nalen Verwalter weitergegeben werden.
Seeschiffsbetreiberkonten
Der Antrag zur Eröffnung von Seeschiffsbetreiberkonten kann von dem Seeschiffsunternehmen gestellt werden. Für die Eröffnung von Seeschiffsbetreiberkonten sind zusätzlich die Angaben nach Anhang VIIa der EU-Registerverordnung zu übermitteln.

(5) Verfahren zur Eröffnung von Handels- und Sicherungskonten für die Lieferung versteigerter Zertifikate

Die DEHSt eröffnet auf Antrag hin Handels- und Sicherungskonten für die Lieferung versteigerter Zertifikate.

Für die Eröffnung von Handels- und Sicherungskonten für die Lieferung versteigerter Zertifikate sind zusätzlich die Angaben nach Anhang IV der EU-Registerverordnung zu übermitteln.

(6) Besondere Regelungen zur Eröffnung von Handelskonten

Antragsteller auf Eröffnung eines Handelskontos müssen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EU-Registerverordnung mindestens in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein. Ferner müssen Antragsteller auf Eröffnung eines Handels­kontos gemäß Artikel 16 Absatz 4 der EU-Registerverordnung ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz in Deutschland haben.

(7) Verfahren zur Eröffnung von Personenkonten im KP-Register

Die DEHSt eröffnet auf Antrag hin Personenkonten im KP-Register.

Für die Eröffnung von Personenkonten im KP-Register sind zusätzlich die Angaben nach Anhang IV der EU-Registerverordnung 389/​2013 zu übermitteln.

(8) Entscheidung über die Kontoeröffnung

Der nationale Verwalter kann etwaige fehlende (Anmelde-)Unterlagen, Angaben und Informationen vom Antragsteller, Kontoinhaber und/​oder Kontobevollmächtigten an-/​nachfordern.

Anträge auf Kontoeröffnung, zu denen dem nationalen Verwalter sechs Monate nach Antragseingang keine Nachweisunterlagen oder fehlende Angaben übermittelt oder auf Nachforderung nachgereicht wurden, werden vom nationalen Verwalter gelöscht.

Nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die DEHSt den Kontoeröffnungsantrag positiv zu bescheiden und das Konto im Unionsregister einzurichten. Der Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen sind über die Kontoeinrichtung/​Ablehnung der Kontoeinrichtung zu informieren.

(9) Ablehnung einer Kontoeröffnung

Gemäß Artikel 19 der EU-Registerverordnung kann die DEHSt eine Kontoeröffnung ablehnen. Im Fall der Ablehnung ist der Bescheid mit den Gründen für die Ablehnung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Ablehnung ist innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Gegen die Ablehnung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist durch Inhaber von Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber- und Seeschiffsbetreiberkonten innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung der Kontoeröffnung bei der DEHSt in Schriftform oder über das DEHSt-Postfach einzulegen.

5 Kontobevollmächtigte Personen

Kontobevollmächtigte Personen handeln im Namen des Kontoinhabers über die Website des Unionsregisters. Sie dürfen ihren Vollmachtstatus nicht an Dritte übertragen.

(1) Anforderungen an kontobevollmächtigte Personen

Eine kontobevollmächtigte Person kann nur eine volljährige, geschäftsfähige, natürliche Person sein. Mit Ausnahme von Luftfahrzeugbetreiberkonten und Prüfstellen muss gemäß Artikel 20 Absatz 9 der EU-Registerverordnung jeweils mindestens eine kontobevollmächtigte Person pro Konto über einen ständigen Wohnsitz in Deutschland verfügen.

(2) Benennung von kontobevollmächtigten Personen

Zur Zulassung einer natürlichen Person als kontobevollmächtigte Person sind dem nationalen Verwalter die Angaben nach Anhang VIII der EU-Registerverordnung vorzulegen. Das Führungszeugnis ist im Original einzureichen.

Der Nationalverwalter behält es sich vor, die Beglaubigung von Nachweisunterlagen oder Abschriften zu verlangen. Die Beglaubigung von Nachweisunterlagen oder die Beglaubigung von Abschriften von Nachweisunterlagen dürfen bei Eingang beim Nationalverwalter nicht älter als drei Monate sein. Darüber hinaus darf die Ausstellung eines Nachweisdokuments nicht länger als drei Monate zurückliegen. Des Weiteren müssen fremdsprachige Nachweisunterlagen auf Verlangen in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Der Nationalverwalter kann außerdem etwaige fehlende (Anmelde-)Unterlagen, Angaben und Informationen vom Antragsteller oder Kontoinhaber an-/​nachfordern.

Der Kontoinhaber hat gemäß Artikel 20 Absatz 2 der EU-Verordnung bei Kontoeröffnung mindestens zwei kontobevollmächtigte Personen zu benennen. Die Benennung weiterer kontobevollmächtigter Personen, einschließlich solcher, die nur leseberechtigt sind, ist möglich.

Der Kontoinhaber kann sich selbst als kontobevollmächtigte Person benennen.

Das Minimum von zwei kontobevollmächtigten Personen bei Kontoeröffnung gilt nicht für die Registrierung von Prüfstellen, hierfür muss nur eine kontobevollmächtigte Person ernannt werden.

(3) Ablehnung einer kontobevollmächtigten Person

Der nationale Verwalter prüft, ob die Angaben und Unterlagen für die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person vollständig, aktuell, richtig und exakt sind. Der nationale Verwalter kann die Zulassung von kontobevollmächtigten Personen aus den Gründen des Artikels 21 Absatz 5 Buchstabe a bis c der EU-Registerverordnung ablehnen.

Gegen die Ablehnung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung der kontobevollmächtigten Personen bei Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber- und Seeschiffsbetreiberkonten bei der DEHSt in Schriftform oder über das DEHSt-Postfach einzulegen.

(4) Sperrung des Zugangs einer kontobevollmächtigten Person

Der nationale Verwalter kann den Zugang einer oder aller kontobevollmächtigten Personen zu Konten nach Artikel 30 der EU-Registerverordnung sperren. Er hebt die Sperre unverzüglich auf, wenn die Lage, die zur Kontosperrung geführt hat, geklärt ist.

Gegen die Sperrung gemäß Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 3 der EU-Registerverordnung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Bekanntgabe der Sperrung des Kontozugangs eines Anlagen-, Luftfahrzeugs- oder Seeschiffsbetreiberkontos bei der DEHSt in Schriftform oder über das DEHSt-Postfach einzulegen.

(5) Entfernung einer kontobevollmächtigten Person

Der Kontoinhaber kann jederzeit eine für eine kontobevollmächtigte Person erteilte Kontovollmacht widerrufen, wobei der Widerruf binnen zehn Tagen nach Eingang eines solchen Antrags durch den nationalen Verwalter umgesetzt wird.

Der nationale Verwalter kann eine kontobevollmächtigte Person nach Maßgabe des Artikels 28 Absatz 4 der EU-Registerverordnung von Konten entfernen.

(6) Rückabwicklung von Transaktionen

Eine Rückabwicklung von Transaktionen ist bei irrtümlich initiierten Vorgängen nur unter den Voraussetzungen des Artikels 58 der EU-Registerverordnung zulässig. Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der EU-Registerverordnung kann die Rückabwicklung folgender Transaktionen beantragt werden:

Abgabe von Zertifikaten
Löschung von Zertifikaten

Der Antrag auf Rückabwicklung ist durch eine kontobevollmächtigte Person zu unterzeichnen, die berechtigt ist, den Transaktionstyp, der rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen. Insofern ein Kontoinhaber festgelegt hat, dass Transaktionen nur ausgeführt werden, wenn diese durch eine weitere kontobevollmächtigte Person bestätigt werden, muss der Antrag durch mindestens zwei kontobevollmächtigte Personen unterzeichnet werden, die berechtigt sind, eine solche Transaktion gemeinsam zu veranlassen. Nach endgültigem Abschluss der Transaktion ist der Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen an den nationalen Verwalter abzusenden.

Der nationale Verwalter stimmt dem Antrag zu, wenn die Voraussetzungen aus Artikel 58 Absatz 1 der EU-Registerverordnung erfüllt sind, und schlägt dem Unionsregister die Rückgängigmachung vor.

(7) Berichtigungen

Notwendige Berichtigungen infolge einer Prüfung der Emissionsberichte gemäß Artikel 31 Absatz 6 der EU-Registerverordnung erfolgen durch den nationalen Verwalter durch Eingabe der korrigierten geprüften oder geschätzten Emissionen ins Unionsregister.

(8) Abbruch von Transaktionen

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der EU-Registerverordnung haben kontobevollmächtigte Personen das Recht, selbst­ständig Transaktionen vor ihrer Ausführung abzubrechen. Die DEHSt weist darauf hin, dass Abbrüche von Transaktionen ausschließlich über die entsprechenden Funktionen im Unionsregister erfolgen müssen.

6 Verfügungsberechtigung nach einer Umstrukturierung/​Umfirmierung oder dem Tod des Kontoinhabers

Nach einer Umstrukturierung, einer Umfirmierung oder dem Tod des Kontoinhabers kann der nationale Verwalter zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, Handelsregisterauszuges oder weiterer hierfür erforderlicher oder nützlicher Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen in beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung vorzulegen.

Der nationale Verwalter kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Der nationale Verwalter soll denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten, es sei denn, dass Zweifel an der Befugnis bestehen. Hat der nationale Verwalter positive Kenntnis davon, dass der in der letztwilligen Verfügung Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht oder nicht mehr verfügungsberechtigt ist, ist ein Erbschein/​Testamentsvollstreckerzeugnis zu verlangen.

Der Erbe tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die bisherigen kontobevollmächtigten Personen bleiben bevollmächtigt.

7 Mitwirkungspflichten der Nutzer

(1) Mitteilung von Änderungen

Der Kontoinhaber ist verpflichtet, dem nationalen Verwalter unverzüglich alle für die Kontoführung relevanten Änderungen sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber dem nationalen Verwalter erteilten Kontovollmacht mitzuteilen.

Die Mitteilungspflicht umfasst auch die Änderung von personenbezogenen Daten der Nutzer des Unionsregisters.

Hierzu ist ein Antrag zu stellen und dem nationalen Verwalter im Falle von Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber- und Seeschiffsbetreiberkonten über das entsprechende elektronische Postfach der DEHSt (VPS oder DEHSt-Postfach) zu übermitteln oder dem nationalen Verwalter schriftlich mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu übersenden. Soweit bei der Kontoeröffnung/​Initialisierung Erklärungen und Nachweise gegebenenfalls mit größeren Formerfordernissen vorzulegen sind, gelten die Anforderungen entsprechend für die Mitteilung von Änderungen.

Jeder Nutzer ist verpflichtet, seine eigenen personenbezogenen Daten im Register aktuell zu halten. Änderungen der personenbezogenen Daten sind im Unionsregister vom Nutzer vorzunehmen und durch den nationalen Verwalter zu bestätigen.

Der Nutzer ist verpflichtet, dem nationalen Verwalter Unstimmigkeiten oder Fehler in seinen Daten unverzüglich mitzuteilen. Vorstehender Absatz bleibt hiervon unberührt.

(2) Erlöschen der Eintragungsvollmacht

Die Prüfstelle teilt dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen PDF-Formulars das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der DEHSt erteilten Vollmacht über das entsprechende elektronische Postfach der DEHSt (VPS oder DEHSt-Postfach) mit.

(3) Richtigkeit von Anweisungen

An das Unionsregister und an den nationalen Verwalter erteilte Anweisungen des Nutzers müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Sind die Anweisungen zweifelhaft, ist der nationale Verwalter nicht verpflichtet, diese auszuführen, sondern soll zunächst den Inhalt vom Nutzer klarstellen lassen. Die kontobevollmächtigte Person hat insbesondere auf die Richtigkeit der Kontokennung des Empfängers, den Übertragungstyp, den Typ und die Anzahl der zu übertragenden Emissionszertifikate zu achten.

(4) Sicherheit

Die kontobevollmächtigte Person ist verpflichtet, vor Nutzung des Challenge-Sicherheitscodes die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen. Durch Eingabe des übermittelten Challenge-Sicherheitscodes bestätigt die kontobevollmächtigte Person die Transaktionsdaten.

Kontoinhaber haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu ihren Konten im Unionsregister. Für die IT-Sicherheit ist gemäß Artikel 60 der EU-Registerverordnung der Zentralverwalter verantwortlich. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. Der Nutzer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Zugang zum Unionsregister nur in einer Umgebung erfolgt, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Zur Orientierung für eine Umgebung, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher angesehen werden kann, wird auf die für diesen Einsatzzweck herausgegebenen Bewertungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verwiesen. Weiterhin ist der Nutzer verpflichtet, die EU-Sicherheitsanforderungen einzuhalten. Diese werden auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht. Auf der Internetseite der DEHSt ist die jeweils aktuelle Fassung der EU-Sicherheitsanforderungen einschließlich einer deutschen Übersetzung zum Abruf bereitgestellt.

Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seinen Zugangs- und Nutzerdaten erhält:

1.
Der Nutzer darf seine Zugangsdaten nicht außerhalb der besonders gesicherten Internetseiten des Unionsregisters eingeben.
2.
Der Nutzer hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine unbefugte Nutzung der mobilen Endgeräte zu verhindern, die unter den angegebenen Mobilfunknummern erreichbar sind oder mit denen die EU Login Mobile App genutzt wird.
3.
Das Gerät, mit dem der Challenge-Sicherheitscode empfangen wird, darf nicht gleichzeitig für die Durchführung der Transaktion per Internet genutzt werden.

8 Haftung

Die DEHSt haftet ausschließlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG). Die Amtshaftung greift nur subsidiär, wenn keine Ansprüche gegen Dritte bestehen. Voraussetzung für eine Haftung ist u. a. jeweils eine Amtspflichtverletzung, Kausalität und Verschulden.

Die Nutzer werden insoweit auf Folgendes hingewiesen:

Die DEHSt haftet nicht für Schäden, die aufgrund von fehlerhaften Angaben der kontobevollmächtigten Person bei der Ausführung von Transaktionen sowie dadurch entstandene Verzögerungen entstehen.

Eine Haftung für mögliche Schäden, die daraus entstanden sind, dass neben dem Nutzer ein Dritter in den Besitz des Passwortes, der SIM-Karte einer aktivierten Mobilfunknummer oder eines Challenge-Sicherheitscodes gelangt ist, ist ausgeschlossen.

Die DEHSt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Angriffe von „Hackern“, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) den Nutzern oder Dritten entstehen.

Hat der Nutzer durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der Mitwirkungspflichten nach diesen Nutzungsbedingungen) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang DEHSt und Nutzer den Schaden zu tragen haben.

9 Vertraulichkeit und Datenschutz

Alle von der DEHSt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erhaltenen Informationen, insbesondere solche zu Konten und getätigten Transaktionen, dürfen ohne vorherige Einwilligung der jeweiligen kontobevollmächtigten Person nur für Zwecke des Emissionshandels verwendet werden. Im Unionsregister enthaltene Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies erfordern, die kontobevollmächtigte Person eingewilligt hat oder Verwalter (nationale Verwalter, Zentralverwalter) zur Erteilung einer Auskunft über Informationen befugt sind. Eine Weitergabe erfolgt insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 80 Absatz 3 der EU-Registerverordnung an die dort genannten Behörden.

Weitere Information zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Umsetzung der Registerführung von der DEHSt erhoben werden, befinden sich auf der Internetseite der DEHSt unter: www.dehst.de/​DSGVO-Register.

Jeder Kontoinhaber sowie dessen kontobevollmächtigte Personen haben freien Zugang zu den gespeicherten Informationen des Kontos des Kontoinhabers.

10 Gebühren

Für die Einrichtung und Verwaltung eines Handelskontos oder Personenkontos im KP-Register ist pro Handelsperiode eine Gebühr nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt 5 der Anlage Nummer 1.1 sowie Nummer 1.4 der Besonderen Gebührenverordnung BMUV zu entrichten. Darüber hinaus ist für die Umfirmierung eines Kontoinhabers eines Handelskontos (Nummer 1.3) sowie die Änderung einer Kontovollmacht einer kontobevollmächtigten Person eines Handelskontos oder Personenkontos im KP-Register (Nummer 1.2) eine Gebühr nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt 5 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung BMUV zu entrichten.

11 Technische Störungen

Jeder nationale Nutzer hat bei technischen Störungen der Unionsregistersoftware unverzüglich den nationalen Verwalter und den Zentralverwalter zu benachrichtigen.

12 Verfügbarkeit, vorübergehende Unterbrechung des Registerbetriebs

Der Zugang zum Unionsregister wird vom Zentralverwalter nach Maßgabe der EU-Registerverordnung 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche gewährt.

Die jederzeitige Nutzung steht unter dem Vorbehalt des Zentralverwalters und/​oder des nationalen Verwalters, die Nutzungszeiten, z. B. für Wartung und Systempflege, einzuschränken.

II.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der DEHSt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

III.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS – Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.

IV.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 bis 2 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt I Nummer 3 und 4 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antragsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.

Berlin, den 16. Mai 2024

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Dr. Jürgen Landgrebe

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