Förderrichtlinie JUVENTUS – Mobilität stärken – für ein soziales Europa – Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) – Förderperiode 2021 bis 2027

Published On: Montag, 29.07.2024By Tags:

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Förderrichtlinie
JUVENTUS
Mobilität stärken – für ein soziales Europa
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)
Förderperiode 2021 bis 2027

Vom 1. Juli 2024

Die Förderrichtlinie − Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) Förderperiode 2021 bis 2027 – Förderrichtlinie JUVENTUS Mobilität stärken − für ein soziales Europa vom 13. Oktober 2022 (BAnz AT 17.10.2022 B2), die zuletzt am 12. April 2023 (BAnz AT 21.04.2023 B2) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Trotz eines vergleichsweise aufnahmefähigen Arbeitsmarktes in Deutschland profitieren benachteiligte junge Menschen, die keine Arbeit haben, nicht zur Schule gehen und keine Berufsausbildung absolvieren (englisch abgekürzt „NEETs“), aktuell nur unterdurchschnittlich von dieser Entwicklung. Häufig stehen der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung mehrere Hemmnisse aus individuellen oder strukturellen Gründen entgegen.

Dazu gehören zum Beispiel Langzeitarbeitslosigkeit, fehlende oder geringe schulische sowie berufliche Qualifika­tionen und mangelnde berufliche Orientierung. Mehr als zwei Drittel der jüngeren Arbeitslosen haben keine ab­geschlossene Berufsausbildung, ca. 23 Prozent lediglich einen Hauptschulabschluss, 34,5 Prozent sind länger als sechs Monate arbeitslos. Weitere Integrationshemmnisse sind in den Lebenslagen und der persönlichen Situation begründet. Dies betrifft beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen, die besondere familiäre Situation, persönliche Hemmnisse wie Ängste, Unsicherheiten, mangelnde Selbstständigkeit, geringe Bildungsmöglichkeiten, psychische Auffälligkeiten, eine prekäre finanzielle Lage oder auch problematische Wohnbedingungen. Oftmals treten diese Schwierigkeiten kumuliert auf. Die Betroffenen finden auf sich selbst gestellt daher häufig keinen Einstieg in Arbeit oder Ausbildung. Sie könnten jedoch von der verstärkten Nachfrage am Arbeitsmarkt profitieren, wenn sie entsprechend gefördert werden.

Erfahrungen aus den Förderperioden 2007 bis 2013 und 2014 bis 2020 des Europäischen Sozialfonds (ESF) zeigen, dass insbesondere bei benachteiligten jungen Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt ein Auslandsaufenthalt mit betrieblichem Training zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit und zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen beiträgt und solche Maßnahmen der Beschäftigungsförderung und sozialen Inklusion dieser Ziel­gruppe dienen können. Die Herausforderung, sich in einem fremden, europäischen Land mit anderer Kultur und Sprache zu behaupten, bewirkt oft tiefgreifende Persönlichkeitsentwicklungen. Die jungen Menschen gewinnen neue praktische Erfahrungen, kehren selbstbewusster zurück und haben wieder klare Ziele vor Augen. Zudem wird für sie die Idee eines sozialen Europas selbst erfahrbar.

Daher soll durch das durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 ge­förderte Programm „JUVENTUS: Mobilität stärken − für ein soziales Europa“ (JUVENTUS) der Zugang zu Auslandserfahrung für benachteiligte junge Menschen durch die Förderung transnationaler Mobilitätsmaßnahmen ermöglicht werden. Damit werden die bestehenden europäischen Austauschprogramme um einen wichtigen Baustein ergänzt, der sich explizit an benachteiligte junge Menschen richtet.

JUVENTUS soll zudem die neue Initiative für transnationale Mobilität der Europäischen Kommission ALMA („Aim, Learn, Master, Achieve − Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen“) unterstützen, um zu dem langfristigen Ziel der Verstetigung dieser Initiative beizutragen.

1.1 Ziel der Förderung

Das JUVENTUS-Programm soll den individuellen Unterstützungsbedarfen junger Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt ergänzend zum Regelsystem durch transnationale Mobilitätsmaßnahmen Rechnung tragen.

Zielgruppe in diesem Sinne sind inaktive, arbeitslose oder arbeitsuchende junge Menschen von 18 bis 30 Jahren, deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus mehreren individuellen und/​oder strukturellen Gründen besonders erschwert ist.

Darunter können fallen:

Schulabbrecher und Menschen ohne Schulabschluss, Ausbildungsabbrecher und Menschen, die keinen Aus­bildungsplatz finden, also insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene am Übergang von der Schule in Ausbildung sowie von der Ausbildung in den Beruf;
(Langzeit-)Arbeitslose;
Geringqualifizierte;
Menschen, die einen Migrationshintergrund haben oder einer nationalen Minderheit angehören;
Alleinerziehende;
Menschen mit Behinderungen;
in Ausnahmefällen Menschen mit Schulabschluss, abgeschlossener Berufsausbildung oder Studienabbrecher, wenn deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus individuellen und/​oder strukturellen Gründen besonders erschwert ist.
In begründeten Einzelfällen können auch Personen unter 18 Jahren in das Programm aufgenommen werden, sofern als zusätzliche Voraussetzungen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt und sie zu Beginn des Auslandsaufenthalts (Ausreise) 18 Jahre alt sind. In begründeten Einzelfällen können auch Personen über 30 Jahren teilnehmen, sofern sie bei der ersten Kontaktaufnahme oder Info-Veranstaltung noch 30 Jahre alt waren.
Bei den jungen Menschen, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern betreut werden, dürfen durch die Erbringung von Eingliederungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in absehbarer Zeit keine bedeutenden Integrationsfortschritte zu erwarten sein.
Bei den Teilnehmenden, die bereits rechtswirksam als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind oder dies während ihrer Teilnahme nachholen, kann es sich auch um junge Menschen handeln, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht (mehr) erreicht und betreut werden oder die eine Kooperation mit den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern verweigern oder diese ablehnen.

Ziele der Förderung sind:

die stufenweise und nachhaltige Integration in Arbeit oder Ausbildung, beziehungsweise die (Wieder-)Aufnahme eines Schulbesuchs mit dem Ziel eines Abschlusses und
die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit beziehungsweise Erhöhung der Voraussetzungen für eine erfolg­reiche Arbeitsmarktintegration.

Ein weiteres Ziel der Förderung ist die Vernetzung relevanter Akteure auf regionaler Ebene, um eine auf den regionalen Bedarf und die Anforderungen der Zielgruppe vor Ort abgestimmte Zusammenarbeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen die Projektträger (Zuwendungsempfänger) in Kooperations- oder Projektverbünden mit anderen Partnern aus der Region zusammenarbeiten.

Zur Unterstützung der ALMA-Initiative soll das Programm darüber hinaus die gegenseitige Kooperation auf trans­nationaler Ebene stärken. Dies geschieht unter anderem durch die Aufnahme von benachteiligten jungen Menschen aus den Mobilitätsprojekten und -programmen anderer EU-Mitgliedstaaten, die unter ALMA aufgelegt werden. Daneben werden auch fachliche Austausche auf transnationaler Ebene gefördert, insbesondere Austausche mit den transnationalen Kooperationspartnern sowie Austausche im Rahmen der ALMA-Initiative.

Weiterhin werden, zur Sondierung von Synergieeffekten mit Erasmus Plus, fachliche Austausche zwischen den JUVENTUS-Projekten sowie den Trägern und anderen Beteiligten im Erasmus Plus-Programm gefördert.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem ESF Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist darin dem spezifischen Ziel ESO4.12 zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kindern gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der ESF Plus-Verordnung (VO (EU) 2021/​1057).

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den „Besonderen Nebenbestimmungen für Zu­wendungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027“ (BNBest-P-ESF-Bund) sowie den „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt­förderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027“ (BNBest-Gk-ESF-Bund), die Bestandteil der Zuwendungsbescheide sind.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Er­messens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

Mit dem JUVENTUS-Programm werden Zuwendungsempfänger gefördert, die im Rahmen von Kooperations- oder Projektverbünden für die Zielgruppe transnationale Mobilitätsmaßnahmen ins europäische Ausland durchführen.

2.1 Kooperations- oder Projektverbund

Die Zuwendungsempfänger müssen in Kooperations- oder in Projektverbünden mit anderen Partnern aus der Region zusammenarbeiten. Dabei gilt folgende Begriffsdefinition:

In einem Kooperationsverbund leitet sich die konkrete Beteiligung der örtlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter und/​oder Agenturen für Arbeit) sowie gegebenenfalls weiteren Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Betrieben und anderen relevanten Partnern aus schriftlichen Kooperationsvereinbarungen ab.
Sobald in einem Kooperationsverbund eine teilweise Weiterleitung der Zuwendung an Dritte (Teilprojektpartner) nach Maßgabe der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO stattfindet (siehe Nummer 3), wird er in dieser Richtlinie als Projektverbund bezeichnet.

Die Einbeziehung der Kooperations- und Teilprojektpartner ist zentral. Damit soll unter anderem die Akquise passender Teilnehmender ermöglicht und den Teilnehmenden der Zugang zu einer konkreten Arbeits- oder Ausbildungsstelle individuell und strukturell erleichtert werden.

2.1.1 Jobcenter/​Agenturen für Arbeit

Fördervoraussetzung ist, dass ein Zuwendungsempfänger mit mindestens einem Jobcenter oder einer Agentur für Arbeit im Rahmen eines Kooperations-/​Projektverbunds zusammenarbeitet. In einem Kooperations-/​Projektverbund können auch mehrere Jobcenter/​Agenturen für Arbeit vertreten sein. Dabei ist darauf zu achten, dass der Zuschnitt des Einzugsgebiets eine Zusammenarbeit im regionalen Kontext ermöglicht und der Zugang zu möglichen Teil­nehmenden nicht beeinträchtigt wird.

Die Einbeziehung der Jobcenter/​Agenturen für Arbeit in die Projektarbeit soll es ermöglichen, die individuellen Integrationsprozesse der Teilnehmenden zu optimieren. Die Maßnahmen nach dieser Richtlinie sollen in den von den Jobcentern/​Agenturen für Arbeit gesteuerten individuellen Integrationsprozess eingebettet und hierzu mit der dortigen Erbringung von Eingliederungsleistungen abgestimmt werden. Die transnationalen Maßnahmen sollen hierdurch in den Integrationsprozess der Regelförderung (SGB II/​SGB III) einbezogen und gezielt als Bestandteil des individuellen Eingliederungs- und Kooperationplans der Teilnehmenden eingesetzt werden. Maßnahmen nach dieser Richtlinie müssen sich inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB III unterscheiden, dürfen diese nicht lediglich ersetzen und die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme nicht umgehen.

Überdies soll sichergestellt werden, dass die geförderten Projekte den Anforderungen der regionalen Arbeitsmärkte entsprechen und in die regionalen arbeitsmarktpolitischen Strategien eingebettet sind, insbesondere, um Insellösungen bei der Projektförderung zu vermeiden und um die Nachhaltigkeit erfolgreicher Projektarbeit im Anschluss an die Förderung zu sichern. Das verbessert die abgestimmte Zusammenarbeit und erleichtert eine erfolgreiche Integration der Teilnehmenden in Beschäftigung oder Ausbildung. Beides gelingt nur, wenn sich die Zuwendungsempfänger und ihre Teilprojektpartner mit den Jobcentern/​Agenturen für Arbeit während des gesamten Projektverlaufs regelmäßig austauschen, Teilnehmende nach Bedarf auch an diese herangeführt werden und ihr Handeln im Interesse der Teilnehmenden bereits in frühen Projektphasen abstimmen. Im gegenseitigen Austausch können Entwicklungsfortschritte von Teilnehmenden ebenso transportiert werden wie solche zu den jeweiligen Anforderungen des für sie erreichbaren Arbeits- und Ausbildungsmarkts.

Die beteiligten Jobcenter/​Agenturen für Arbeit spielen daneben auch eine wichtige Rolle bei der Akquise geeigneter Teilnehmender (siehe Nummer 2.2.2). Dabei ist zu betonen, dass die Teilnehmenden im Leistungsbezug jederzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, auch im Ausland. So können die Teilnehmenden für die Aufnahme einer (schulischen) Ausbildung oder einer Arbeit jederzeit ihre Teilnahme abbrechen.

Bei der Umsetzung der Maßnahmen kann auch das EURES-Personal der Jobcenter und der Agenturen für Arbeit eingebunden werden. Da die Jobcenter und die Agenturen für Arbeit vielerorts auch als Kooperationspartner in Jugendberufsagenturen oder vergleichbaren Kooperationsbündnissen mitwirken, kann die Zusammenarbeit der Zuwendungsempfänger mit den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern auch im Rahmen einer Jugendberufsagentur abgestimmt werden.

2.1.2 Andere Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und Betriebe

Neben Jobcentern/​Agenturen für Arbeit können auch andere Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung oder Betriebe in den Kooperations-/​Projektverbund einbezogen werden. Sie können insbesondere daran mitwirken, den Teil­nehmenden im Anschluss an den Auslandsaufenthalt den Zugang zu einer konkreten Arbeits- oder Ausbildungsstelle zu erleichtern. Sie können aber auch in den anderen Projektphasen eingebunden werden.

2.1.3 Weitere Partner

Kooperations-/​Projektverbünde können um weitere Partner ergänzt werden, wenn dies die Erreichung der Ziele nach Maßgabe dieser Richtlinie erleichtert. Für den Projekterfolg – insbesondere in der Phase der Nachbetreuung im Rahmen der Integration in den Arbeitsmarkt (siehe Nummer 2.2.5) – ist beispielsweise die Einbindung strategischer Partner, die Interessen aus der Region einbringen, nützlich. Hierzu zählen zum Beispiel, Kammern, Wirtschafts­förderung, Verbände, Gewerkschaften oder Kommunen.

2.2 Transnationale Maßnahme

Zentraler Bestandteil des JUVENTUS-Programms ist die transnationale Mobilitätsmaßnahme. Diese umfasst einen zwei- bis sechsmonatigen begleiteten Aufenthalt der Teilnehmenden im europäischen Ausland, bei dem diese an einem betrieblichen Training in einem lokalen Betrieb teilnehmen (angeleitete praktische Tätigkeit, verbunden mit anwendungsnahem Lernen in betrieblichen Zusammenhängen). Der Auslandsaufenthalt ist eingebunden in einen Projektzyklus mit intensiver Vor- und Nachbereitungsphase in Deutschland.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Kooperations-/​Projektverbund mit mindestens einer aufnehmenden Partnerorganisation in einem anderen EU-Mitgliedstaat zusammenarbeitet und zu dieser Teilnehmende entsendet. Darüber hinaus können Teilnehmende auch in Staaten, die EU-Beitrittskandidaten sind, in die Staaten des Euro­päischen Wirtschaftsraums und in das Vereinigte Königreich entsendet werden.

Fördervoraussetzung ist zudem die Bereitschaft des Zuwendungsempfängers zur Aufnahme von Teilnehmenden von Mobilitätsprojekten und -programmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die im Rahmen der ALMA-Initiative um­gesetzt werden.

Der Ablauf der Maßnahme muss folgende Projektphasen beinhalten:

Aufbau der transnationalen Partnerschaft
Akquise und Auswahl der Teilnehmenden
Vorbereitung der Teilnehmenden auf den Auslandsaufenthalt
Auslandsaufenthalt
Nachbereitung und Nachbetreuung

Zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele sowie zur Umsetzung der vorgenannten Phasen müssen folgende Aktivitäten umgesetzt werden:

2.2.1 Aufbau der transnationalen Partnerschaft

Diese Aktivität ist nötig, wenn der Kooperations-/​Projektverbund noch keine Partnerschaft mit einer transnationalen Partnerorganisation aufgebaut hat oder zusätzliche transnationale Kooperationspartner gewinnen will. Sie umfasst eine Vorbereitungsphase zum Aufbau der transnationalen Partnerschaft im europäischen Ausland.

Dies beinhaltet die Partnersuche, Treffen mit der transnationalen Partnerorganisation zur Planung und Ausgestaltung der Zusammenarbeit, Klärung der finanziellen Rahmenbedingungen sowie den Abschluss eines schriftlichen Kooperationsvertrags. Kooperationsverträge mit den transnationalen Partnerorganisationen sind verpflichtend, um die Kooperation nachvollziehbar zu machen und eine verbindliche Grundlage für die Durchführung des Auslands­aufenthalts herzustellen.

Wesentliche Grundregeln, einschließlich der Zuständigkeiten im Rahmen des Risikomanagements, sowie ab­gestimmte Projektziele, sollten Bestandteil des Kooperationsvertrags sein. Bei der Abstimmung kann auch bereits die Ausgestaltung eines möglichen Rückaustauschs, also einer Aufnahme von Teilnehmenden der transnationalen Partnerorganisation in Deutschland, berücksichtigt werden.

Es ist von Vorteil, wenn die jeweiligen transnationalen Partnerorganisationen sich bereits mit der Zielgruppe und der Zusammenarbeit mit passenden Betrieben auskennen und über transnationale und interkulturelle Erfahrungen verfügen. Bereits bestehende Erfahrungen mit dem Austausch auf europäischer Ebene und die Kenntnis über Strukturen des lokalen Arbeitsmarkts und des Bildungssystems sind ebenfalls nützlich.

In der Regel sollte die Phase des Aufbaus der transnationalen Partnerschaft je Partnerorganisation drei Monate nicht überschreiten.

2.2.2 Akquise und Auswahl der Teilnehmenden

Der Zuwendungsempfänger muss die Akquise geeigneter Teilnehmender sicherstellen. Die Ausführungen zur Zielgruppe in Nummer 1.1 der Förderrichtlinie sind zu beachten.

Pro Projektzyklus muss eine ausreichend große Gruppe an Teilnehmenden ausgewählt werden, um, unter Berücksichtigung von zu erwartenden vorzeitigen Projektaustritten, eine Entsendung von mindestens acht Teilnehmenden ins Ausland zu ermöglichen.

Voraussetzung für eine zielgerichtete Akquise ist eine gemeinsam mit den kooperierenden Jobcentern/​Agenturen für Arbeit und gegebenenfalls anderen Partnern ermittelte arbeitsmarktbezogene Bestands- und Bedarfsanalyse sowie eine adäquate Akquisestrategie.

Für die Bestands- und Bedarfsanalyse ist insbesondere die Einbettung des Projekts in das regionale Arbeitsmarktkonzept relevant. Die Analyse muss klären, ob nach Einschätzung der Arbeitsmarktpartner genügend potenzielle Teilnehmende vorhanden sind.

Die Akquisestrategie muss einen Plan beinhalten, wie die Zuwendungsempfänger und Teilprojektpartner gemeinsam mit Jobcentern/​Agenturen für Arbeit und gegebenenfalls anderen Kooperationspartnern die Zielgruppe identifizieren, gezielt ansprechen, gegebenenfalls aufsuchen und erreichen können.

Für die Auswahl der Teilnehmenden sind gemeinsam mit den Jobcentern/​Agenturen für Arbeit Auswahlkriterien zur Gewährleistung eines transparenten Auswahlverfahrens festzulegen. Eine darauf basierende zielgruppengerechte Eignungsfeststellung sollte berücksichtigen, inwieweit den vielfältigen Problemlagen der Teilnehmenden entgegengewirkt und ihre Kompetenzen gestärkt werden können. Dabei sind sowohl die berufliche Integration als auch der Kompetenzerwerb und persönliche Erfahrungsgewinn von Bedeutung.

Für die Teilnahme ist der Abschluss einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Zuwendungsempfänger be­ziehungsweise dem Teilprojektpartner und dem/​der Teilnehmenden erforderlich. Hierbei ist darauf zu achten, dass sich die Teilnehmenden zur Teilnahme freiwillig entscheiden können.

2.2.3 Vorbereitungsphase der Teilnehmenden auf den Auslandsaufenthalt

Diese Phase muss mindestens sechs Wochen bis maximal drei Monate betragen. Ausnahmen von der Mindestdauer sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und müssen bei der Bewilligungsbehörde angezeigt und genehmigt werden.

Bei der Festlegung der Dauer und der Ausgestaltung der vorbereitenden Maßnahmen sind individuelle Erfordernisse der Teilnehmenden zu berücksichtigen.

Vorbereitende Maßnahmen müssen mindestens eine Kompetenzfeststellung, interkulturelles Training, einen Sprachkurs (kann auch im Ausland fortgesetzt werden), Kommunikations- und Konflikttraining, Förderung des Zusammenhalts der Gruppe, eine berufspraktische Vorbereitung bezogen auf die im Ausland vorgesehene Tätigkeit im Betrieb sowie je nach Zielgruppe andere notwendige praktische Vorbereitungen auf den Auslandsaufenthalt umfassen. Zudem müssen während der Vorbereitungsphase mit den Teilnehmenden Ziele für den Auslandsaufenthalt, einschließlich des angestrebten Entwicklungsfortschritts, festgelegt werden.

Darüber hinaus können im angemessenen Umfang auch Aktivitäten, die gruppenpädagogische Aspekte sowie auch Ansätze zum Beispiel aus der Erlebnispädagogik aufgreifen, zum Einsatz kommen.

Vorgenannte Inhalte können im Ausland begleitend zum betrieblichen Training vertiefend mit den Teilnehmenden fortgesetzt werden.

Die Vorbereitung muss durch das pädagogische Personal des Zuwendungsempfängers oder Teilprojektpartners stattfinden. Je nach Absprache im Kooperations-/​Projektverbund sollte dies im regelmäßigen Austausch mit den Ansprechpartnern von Jobcenter/​Agentur für Arbeit und gegebenenfalls anderen Kooperationspartnern erfolgen.

Gleichzeitig sollten je nach Bedarf weitere relevante Bezugspersonen in die individuelle Begleitung der Teilnehmenden einbezogen werden, zum Beispiel Betreuer, familiäre Bezugspersonen, Therapeuten, etc. Neben den beruflichen Aspekten sollten auch die persönlichen und privaten Schwierigkeiten der Teilnehmenden bearbeitet beziehungsweise, wenn erforderlich, die Teilnehmenden an entsprechende Stellen weitergeleitet werden.

Zur Klärung der Erwartungen, Ziele und möglichen Risiken sollte die transnationale Partnerorganisation über die Teilnehmenden vor deren Ankunft informiert werden. Dazu sollten, mit Zustimmung der Teilnehmenden, erarbeitete Ergebnisse zu den individuellen Zielen des Auslandsaufenthalts sowie detaillierte Profile und Bewerbungen der Teil­nehmenden an den Partner kommuniziert werden. Ein Besuch der transnationalen Partnerorganisation in Deutschland beim Kooperations-/​Projektverbund während der Vorbereitung kann das vorherige Kennenlernen der Gruppe und die Auswahl der Plätze bei den Betrieben unterstützen. Im Rahmen der Vorbereitungsphase erfolgt die Betriebssuche in enger Zusammenarbeit mit der transnationalen Partnerorganisation gemäß dem transnationalen Kooperationsvertrag. Die Akquise eines geeigneten Trainingsplatzes in einem Betrieb muss im Rahmen eines Matchingprozesses möglichst passgenau unter Berücksichtigung der individuellen Kompetenzen, Interessen und Bedarfe der Teilnehmenden stattfinden. Ebenso sollten, unter frühzeitiger Beteiligung der ausländischen Betriebe, Ziele und Entwicklungspotenziale der Teilnehmenden einbezogen werden.

2.2.4 Auslandsaufenthalt

Der Auslandsaufenthalt ist das Kernelement der transnationalen Maßnahme. Die Dauer muss mindestens zwei Monate bis maximal sechs Monate betragen. Während des Auslandsaufenthalts muss für alle Teilnehmenden ein Trainingsplatz bei einem lokalen Betrieb bereitgestellt werden. Das Training muss auf die individuellen Erfordernisse der einzelnen Teilnehmenden ausgerichtet sein. Daneben muss ein pädagogisches Begleitprogramm für die Teilnehmenden bereitgestellt werden.

Entsendungen der Teilnehmenden müssen im Rahmen einer Gruppe mit einer Mindestgröße von acht Personen stattfinden. Ausnahmen von der Mindestgruppengröße sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und müssen bei der Bewilligungsbehörde angezeigt und genehmigt werden.

Für den Auslandsaufenthalt sind folgende Rahmenbedingungen und Vorgaben zu beachten:

Zielgruppenadäquate Unterbringung (zum Beispiel in Gastfamilien, in einer Jugendherberge oder in einem Jugendgästehaus)
Maßnahmen für eine ausreichende Krisenprävention (Notfallstrukturen im Ausland, Umgang mit Konflikten)
Sicherstellung einer durchgehenden Begleitung und Betreuung der Teilnehmenden im Ausland durch den Zu­wendungsempfänger oder einen Partner im Kooperations-/​Projektverbund, in enger Zusammenarbeit mit der aufnehmenden Partnerorganisation, gemäß dem transnationalen Kooperationsvertrag. Auf einen angemessenen Betreuungsschlüssel, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gruppe, ist zu achten.
Die vereinbarten Ziele für das betriebliche Training sind nachzuhalten und der Entwicklungsfortschritt ist fest­zuhalten. Zur Reflexion der Entwicklungsschritte der Teilnehmenden sollte eine Auswertung und Dokumentation gemeinsam mit der transnationalen Partnerorganisation, den aufnehmenden Betrieben und den Teilnehmenden erfolgen. Darüber hinaus sollte ein Feedbacksystem mit der transnationalen Partnerorganisation festgelegt werden, um diese, mit Zustimmung der Teilnehmenden, über den weiteren Werdegang der Teilnehmenden zu informieren.
Die Teilnehmenden müssen nach Abschluss des betrieblichen Trainings von dem aufnehmenden Betrieb ein qualifiziertes Zeugnis erhalten.

Die Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass das betriebliche Training und der Auslandsaufenthalt in Einhaltung der Rechtsordnung des Zielortes umgesetzt werden.

2.2.5  Nachbereitung und Nachbetreuung

Nach der Rückkehr aus dem Ausland muss eine ausreichende Nachbereitung und Nachbetreuung der Teilnehmenden sichergestellt werden.

Die gesamte Nachbereitungsphase muss mindestens zwei bis maximal sechs Monate betragen. Sie kann bei fortbestehendem Coachingbedarf sowie zur Begleitung der Integration in den Arbeitsmarkt in begründeten Fällen verlängert werden.

Die Nachbereitung sollte mit der Integration der Teilnehmenden in Arbeit oder Ausbildung, der (Wieder-)Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses oder einem weiteren Schritt auf dem Weg in den Arbeitsmarkt abschließen. Alle Maßnahmen sollten gezielt auf den Auslandsaufenthalt aufbauen und an den dort erzielten Er­gebnissen ansetzen, um den Nutzen für die Teilnehmenden zu maximieren.

Dies sollte in abgestimmter Zusammenarbeit mit Jobcenter/​Agentur für Arbeit und gegebenenfalls weiteren Kooperationspartnern erfolgen, um eine nachhaltige Sicherstellung der Projektergebnisse zu gewährleisten. Ziel ist es, realistische Anschlussperspektiven für die Teilnehmenden unter Einbeziehung von Regelinstrumenten (SGB II/​SGB III) nach individuellem Bedarf zu erarbeiten.

Maßnahmen können zum Beispiel umfassen:

Ermittlung und Dokumentation des Kompetenzzuwachses der Teilnehmenden;
Selbst- und Fremdreflexion der Lernerfahrung und Entwicklung;
Bewerbungsmanagement unter Nutzung der Referenzen und des Zeugnisses aus dem Ausland und des Europass (www.europass-info.de/​dokumente);
Ansprache von Betrieben und Veranstaltungen zur Intensivierung der Kooperation mit Betrieben;
bei Bedarf im Einzelfall ein Inlandspraktikum/​betriebliche Erprobung zur Überbrückung der Integration in den Arbeitsmarkt (zum Beispiel der Bewerbungsfristen für einen Ausbildungsplatz);
pädagogische und psychosoziale Begleitung der Teilnehmenden unter Einbeziehung weiterer Partner wie zum Beispiel des psychosozialen Diensts oder der Schuldnerberatung;
Krisenmanagement, um einem Kulturschock nach der Rückkehr („reverse culture shock“) entgegenzuwirken; und/​oder
die Einbindung der Teilnehmenden in Informationsveranstaltungen zur Akquise neuer Teilnehmendengruppen oder in Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Die Nachbereitung und Nachbetreuung sollte in der Gruppe erfolgen, um diese als Unterstützungssystem zu nutzen, den Gruppenzusammenhalt zu fördern sowie die Aufrechterhaltung einer geregelten Tagesstruktur zu unterstützen. Sie kann zusätzlich Einzelcoaching im Rahmen der individuellen Begleitung enthalten.

2.2.6 Fachliche Austausche

Im angemessenen Umfang ist zusätzlich ein fachlicher Austausch auf transnationaler Ebene zwischen den trans­nationalen Partnerorganisationen und den Akteuren des Kooperations-/​Projektverbunds, zum Erfahrungsaustausch und Transfer von Qualitätsstandards förderfähig. Ein fachlicher Austausch kann auch zwischen den Kooperations-/​Projektverbünden und den im Rahmen der ALMA-Initiative umgesetzten Mobilitätsprojekten und -programmen anderer EU-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderer Partnerländer in Europa sowie mit Trägern und anderen Beteiligten im Erasmus Plus-Programm stattfinden.

2.2.7 Anforderungen an das Projektpersonal für die Durchführung der Projektphasen

Für die pädagogische Arbeit benötigt das hierzu eingesetzte Personal im Team Kompetenzen und Erfahrungswissen, um die Entwicklungsarbeit von Zielgruppen mit unterschiedlich stark ausgeprägten Problemlagen und Teilnehmende in Krisensituation zu begleiten, sowie hinsichtlich der transnationalen und interkulturellen Anforderungen. Die Ein­beziehung von externem Fachpersonal, wie zum Beispiel psychologischem Fachpersonal, ist im angemessenen Umfang möglich.

Zur Unterstützung des Personals und Stärkung der fachlichen Reflexionsmöglichkeit sind im angemessenen Umfang auch begleitende Supervision und Coaching, Schulungen zur Arbeit mit Menschen mit psychischen Auffälligkeiten sowie weitere relevante Schulungen zum besseren Umgang mit der Zielgruppe (zum Beispiel Genderexpertise, Diversitätsbewusstsein) förderfähig.

2.2.8 Verstetigung

Die Zuwendungsempfänger und Teilprojektpartner sollen eine Verstetigung des Projekts nach Ablauf der Förderung anstreben. Dazu soll unter anderem nach Möglichkeiten für eine Fortsetzung der Projektaktivitäten gesucht werden, zum Beispiel als Fördermaßnahmen der Jobcenter.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Projektträger in Kooperations- oder in Projektverbünden (siehe die Begriffsdefinition in Nummer 2.1). Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Dies können zum Beispiel freie und öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsträger sowie sonstige gemeinnützige Träger, Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Verbände sein. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie er­halten.

Die Zuwendung wird durch Erteilung eines Zuwendungsbescheids an den antragstellenden Projektträger bewilligt.

Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Teilprojektpartner kann gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Der Zu­wendungsempfänger ist dem Zuwendungsgeber für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weiter­geleiteten Mittel durch die übrigen Partner des Projektverbunds verantwortlich.

Soweit es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, kann er die Mittel in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weiterleiten. Von Zuwendungsempfängern, die juristische Personen oder Personengesellschaften des Privatrechts sind, kann die Zuwendung nur durch privatrechtlichen Vertrag weitergeleitet werden. Die Teilvorhabenpartner sind dem Adressaten des Zuwendungsbescheids gegenüber für die zweckentsprechende Verwendung der an sie weitergeleiteten Zuwendung verantwortlich und haben ihm diese nachzuweisen.

Zuwendungsempfänger dürfen nicht Teilprojektpartner eines anderen Zuwendungsempfängers sein. Bei überregional tätigen Trägern mit mehreren Standorten kann gegebenenfalls eine Ausnahme erteilt werden.

Ein Träger kann nur für ein JUVENTUS-Projekt Zuwendungsempfänger sein. Bei überregional tätigen Trägern kann gegebenenfalls für verschiedene Standorte ein Projekt zugelassen werden. Vorhabenträger und Teilvorhabenpartner, die bereits in einer vorherigen Förderrunde ausgewählt wurden, können keinen Antrag stellen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.

Zu Aktivitäten aus ESF Plus- oder anderen EU-finanzierten Programmen sowie aus anderen mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen und Projekten auf kommunaler Ebene sowie Bundes- und Länderebene müssen klare Abgrenzungen im Rahmen des Interessenbekundungs- sowie des Antragsverfahrens vorgenommen werden.

Außerdem dürfen aus nationalen Mitteln, ESF Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzt werden.

Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören be­ziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

5 Art, Höhe und Umfang der Zuwendung

Die Laufzeit der Projekte beträgt in der Regel vier Jahre.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF Plus- und Bundesmitteln. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden EU-Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze für die ESF Plus-Mittel betragen:

Bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet „Stärker entwickelte Regionen“ (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier).
Bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet „Übergangsregionen“ (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).

Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Kooperations-/​Projektverbünden ist nicht vorgesehen.

Die Eigenbeteiligung muss mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Sie sollte gleichmäßig über den Förderzeitraum eingebracht werden.

Die Eigenbeteiligung kann durch Eigen- und Drittmittel eingebracht werden. Diese können als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern in einem Projektverbund (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Eigenbeteiligung kann durch andere öffentliche Mittel (zum Beispiel kommunale Mittel) und nicht öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus- oder anderen EU-Fonds entstammen. Sachleistungen können nicht als Eigenbeteiligung erbracht werden. Die Einbringung von Teilnehmendeneinkommen (beispielsweise aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) ist nicht gestattet. Indirekte Projektausgaben werden über die Pauschalregelung abgedeckt und werden nicht als Eigen­beteiligung anerkannt.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Bei einer Projektlaufzeit von vier Jahren ist für die Förderung eines JUVENTUS-Projekts für die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Gesamtausgaben eine Obergrenze in Höhe von drei Millionen Euro einzuhalten.

Im Rahmen dieser Richtlinie sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die den folgenden Finanzplanpositionen zu­gerechnet werden können:

internes Personal für das Projekt
externes Personal für das Projekt (Honorare)
direkte Sachausgaben
Ausgaben für Mobilitätskosten und Kosten der Projektdurchführung bei den transnationalen Partnerorganisationen im Ausland auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten (Kosten je Einheit) und
Restkostenpauschale

Dazu zählen:

Direkte Personalausgaben:

interne Personalausgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers und der Teil­projektpartner, die zur Durchführung des Projekts eingesetzt werden (Projektpersonal)
externe Personalausgaben (Ausgaben für Honorarkräfte, die für die Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt sind)
Direkte Sachausgaben:

Ausgaben für Reisekosten zur An- und Abreise der Teilnehmenden und des begleitenden Personals zum Auslandsaufenthalt, ohne Tagegeld. Diese werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz sowie den dazu­gehörigen Verwaltungsvorschriften und der Auslandsreisekostenverordnung anerkannt.
Ausgaben für Reisekosten für Personen aus den Kooperations-/​Projektverbünden sowie für das Personal des Zuwendungsempfängers und der Teilprojektpartner im Zusammenhang mit förderfähigen projektbezogenen Reisen ins europäische Ausland (zum Beispiel für fachliche Austausche). Diese werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Auslandsreisekosten­verordnung anerkannt. Diese Ausgaben sind im Voraus mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
Ausgaben für Reisekosten im Zusammenhang mit förderfähigen projektbezogenen Reisen des transnationalen Kooperationspartners nach Deutschland für Projektbesuche zum Kennenlernen der Teilnehmenden sowie für fachliche Austausche. Diese werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Auslandsreisekostenverordnung anerkannt. Diese Ausgaben sind im Voraus mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
Andere direkte Sachausgaben, die nachweislich und ausschließlich bei der Projektdurchführung notwendigerweise anfallen, darunter Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie Veranstaltungen betreffen, und für fach­liche Austausche, Ausgaben für Supervision, Coaching, Schulungen und Fortbildungen des Personals sowie im Ausland für die Kinderbetreuung anfallende Ausgaben für Alleinerziehende, die mit Kindern reisen. Diese Ausgaben sind im Voraus mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
Auf der Grundlage von Kosten je Einheit gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/​1060 werden zudem Ausgaben anerkannt für:

Mobilitätskosten von Teilnehmenden (siehe Anlage 1). Diese beinhalten im Ausland anfallende Aufenthaltskosten (Verpflegung und Unterkunft), im Ausland anfallende Fahrt- und Transportkosten, Versicherungskosten für den Auslandsaufenthalt und Kosten im Zusammenhang mit dem pädagogischen Rahmenprogramm im Ausland.
Mobilitätskosten von begleitendem Projektpersonal (siehe Anlage 2). Diese beinhalten im Ausland anfallende Aufenthaltskosten (Verpflegung und Unterkunft), im Ausland anfallende Fahrt- und Transportkosten, Versicherungskosten für den Auslandsaufenthalt und Kosten im Zusammenhang mit dem pädagogischen Rahmen­programm im Ausland.
Kosten für die Projektdurchführung, die bei der aufnehmenden Partnerorganisation im europäischen Ausland entstehen (siehe Anlage 3). Diese umfassen Personal- und Sachkosten der aufnehmenden Partnerorganisation für die Unterstützung bei der Suche geeigneter Betriebe für Trainingsplätze sowie bei der durchgehenden Betreuung und Begleitung der Teilnehmenden während des Auslandsaufenthalts.

Regelungen zur Berechnung der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage von Kosten je Einheit werden in einer Arbeitshilfe gesondert erläutert.

Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 16 Prozent der direkten förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 54 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/​1060 abgedeckt.

Berechnungsgrundlage sind die direkten Projektausgaben, ohne Berücksichtigung von Ausgaben auf Grundlage von Kosten je Einheit. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur dann in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers oder der Teilprojektpartner nutzt (zum Beispiel Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.

Für Teilnehmende im Leistungsbezug ist eine Weiterzahlung der SGB II- oder SGB III-Leistungen im Ausland möglich, da sie während der Teilnahme dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Soweit der nähere Bereich (einschließlich des grenznahen Auslands) verlassen wird, besteht im Bürgergeld für die erforderliche Dauer des Aufenthalts ein wichtiger Grund im Sinne von § 7b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB II, § 5 Absatz 3 Erreichbarkeits­verordnung. Die im Ausland geleisteten Ausgaben für Kost, Logis und Transport der Teilnehmenden werden als zweckbestimmte Einnahmen nicht auf die SGB II- oder SGB III-Leistungen angerechnet.

Die Kostenübernahme in Zusammenhang mit der Aufnahme von Teilnehmenden aus dem Ausland im Rahmen der ALMA-Initiative beziehungsweise des zentralen ALMA-Call ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie, unabhängig davon, ob die Kosten im Herkunfts- oder Aufnahmeland anfallen. Diese Kosten werden vom beziehungsweise über den entsendenden Staat beziehungsweise im Rahmen der ALMA-Projekte des zentralen ALMA-Call erstattet. Entsprechende finanzielle Modalitäten werden im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der transnationalen Partnerorganisation im Ausland festgelegt. In diesem Zusammenhang müssen klare Abgrenzungen vorgenommen werden, insbesondere bei der Finanzierung und dem Einsatz von Personal, um eine Doppelförderung mit EU-Mitteln auszuschließen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Vorhaben. Die Zuwendungsempfänger müssen eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.

Näheres zu den programmspezifischen Besonderheiten des JUVENTUS-Programms wird in den Fördergrundsätzen für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 in Nummer 9 be­schrieben (abrufbar unter www.esf.de).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit ver­bundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

Im Rahmen der Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze muss insbesondere ein gleichberechtigter Zugang von nicht männlichen Personen, besonders solchen mit Migrationshintergrund, zum Programm ermöglicht werden. Auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den Teilnehmenden ist zu achten. Dafür müssen geschlechterspezifische Barrieren beim Auswahlverfahren und der Programmumsetzung, insbesondere geschlechterspezifische Dynamiken beim Übergang Schule/​Ausbildung und Ausbildung/​Beruf, entdeckt, analysiert und diesen entgegengewirkt werden. Im Rahmen der Vorbereitungsphase sollten entsprechende Module zur Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung angeboten werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger, Teilprojektpartner und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projekt­begleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmspezifische Ergebnisindikatoren und andere relevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeit­punkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die oben genannten Rechtsgrundlagen, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls die Teilprojektpartner verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF Plus-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger und die Teilprojektpartner erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (beispielsweise auf der Website der ESF-Plus-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
Gesamtkosten des Vorhabens
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060.

Die Zuwendungsempfänger und die Teilprojektpartner erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungs­behörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und sicherzustellen, dass auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hingewiesen wird.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem „Förderportal Z-EU-S“ (https:/​/​foerderportal-zeus.de) abgewickelt, sofern nicht ein anderes IT-System durch das Bundesminis­terium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt wird.

Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforder­lichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und einen Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder − alternativ − durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.

Behördenseitig wird grundsätzlich mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

Auf der Eingangsseite des Förderportals sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

7 Verfahren

7.1 Auswahl- und Antragsverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungs­verfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Im gesamten Förderzeitraum wird es voraussichtlich zwei Aufrufe zur Einreichung einer Interessenbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geben.

Weitere Informationen zu JUVENTUS sowie zum Auswahlverfahren entnehmen Sie dem Leitfaden zur Einreichung einer Interessenbekundung/​Antrag („Förderleitfaden“) und den Fördergrundsätzen für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027, abrufbar unter www.esf.de.

7.1.1 Auswahlverfahren

Interessenbekundungen müssen über eine dialoggesteuerte IT, die im Förderportal verfügbar ist, eingereicht werden. Für den ersten Förderaufruf müssen alle Interessenbekundungen bis zum 18. November 2022, 14 Uhr bearbeitet und abgeschlossen sein.

Falls ein weiterer Förderaufruf erfolgt, wird dieser zum gegebenen Zeitpunkt veröffentlicht. Interessierte Projektträger müssen ihre Interessenbekundungen dann zu dem im Aufruf festgesetzten Zeitpunkt im Förderportal einreichen.

Interessenbekundungen müssen Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

Qualifikation des Antragstellenden
Ausgangssituation/​Handlungsbedarf in der Zielregion
Beschreibung der Zielsetzung und des Vorhabens, einschließlich Angaben zu den Zielwerten des Vorhabens
Zusammenarbeit mit relevanten Kooperationspartnern
Beitrag zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (ehemals Querschnittsziele)
Arbeits- und Zeitplan
Finanzierungsplan

sowie weitere im Formular geforderte Angaben und Erklärungen.

Für die Einreichung einer Interessenbekundung und damit diese bewertet werden kann, ist ausschließlich eine über das Förderportal zur Verfügung stehende Dokumentvorlage für die Beschreibung des Vorhabenkonzepts zu ver­wenden.

Projektträger, die sich um eine Förderung bewerben, müssen im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens Absichtserklärungen der Jobcenter/​Agenturen für Arbeit einreichen, mit denen sie als Kooperationspartner oder Teilvorhabenpartner zusammenarbeiten. Aus den Absichtserklärungen müssen der jeweilige Projektbeitrag und die geplante Zusammenarbeit hervorgehen.

Aus der Einreichung einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.

Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachter­instituts. Die Auswahl erfolgt durch das BMAS anhand der festgelegten Auswahlkriterien, abrufbar unter www.esf.de.

7.1.2 Antragsverfahren

In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal zu stellen. Darüber hinaus unterliegt der Antrag dem Schriftformerfordernis.

Der beizufügende Finanzierungsplan, einschließlich der verbindlichen Erklärungen zur Erbringung der Eigen­beteiligung des Vorhabens, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden. Aus den Erklärungen müssen die Art und Höhe der Mittel hervorgehen, die zur Erbringung der Eigenbeteiligung zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Antragstellung sind Kooperationsvereinbarungen mit allen beteiligten Kooperationspartnern vorzulegen. Aus den Kooperationsvereinbarungen müssen die Ausgestaltung der Zusammenarbeit und eine klare Zuordnung der jeweiligen Aufgaben hervorgehen.

Die Aufforderung der ausgewählten Träger zur Einreichung eines Förderantrags kann mit Auflagen versehen werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Als Bewilligungsbehörde verantwortet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS) das Bewilligungsverfahren.

Kontaktdaten:

DRV KBS
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus 

Der DRV KBS obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen, sowie die Prüfung der Mittelverwendung.

Der Förderleitfaden und die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter www.esf.de) sind zu beachten.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.

7.4 Verwendungsnachweis

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1. BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde. Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungs­vorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF Plus-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Berlin, den 1. Juli 2024

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
M. Löbbert

Anlage 1

Kosten je Einheit in Euro pro Tag und Teilnehmenden zur Abrechnung der Mobilitätskosten von Teilnehmenden im europäischen Ausland

Land Kosten je Einheit in Euro
pro Tag und pro Teilnehmenden
Albanien 40,61
Belgien 47,29
Bulgarien 40,61
Dänemark 54,97
Estland 40,61
Finnland 54,97
Frankreich 47,29
Griechenland 47,29
Irland 54,97
Island 54,97
Italien 47,29
Kroatien 40,61
Lettland 40,61
Liechtenstein 54,97
Litauen 40,61
Luxemburg 54,97
Malta 47,29
Moldau 40,61
Montenegro 40,61
Niederlande 47,29
Nordmazedonien 40,61
Norwegen 54,97
Österreich 47,29
Polen 40,61
Portugal 47,29
Rumänien 40,61
Schweden 54,97
Serbien 40,61
Slowakei 40,61
Slowenien 40,61
Spanien 47,29
Tschechien 40,61
Türkei 40,61
Ungarn 40,61
Vereinigtes Königreich 47,29
Zypern 47,29

Die Anzahl der förderfähigen Tage entspricht den Tagen des Auslandsaufenthalts. Dabei werden Wochenendtage und Feiertage mit einbezogen. Für Teilnehmende mit besonderen Bedarfen bezüglich der von den Kosten je Einheit ab­gedeckten Ausgaben (Schwerbehinderte, Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, Alleinerziehende, die ihre Kinder ins Ausland mitnehmen, und vergleichbare Gruppen) können die Tagessätze um bis zu 50 Prozent erhöht werden, um den entsprechenden Mehraufwand zu finanzieren. Eine Begründung mit Darstellung der besonderen (in Abgrenzung zu den normalen) Bedarfe muss für jeden Einzelfall vorgelegt und dieser von der Bewilligungsbehörde vor Beginn des Auslandsaufenthalts zugestimmt werden. Das genaue Verfahren wird in einer Arbeitshilfe erläutert.

Anlage 2

Kosten je Einheit in Euro pro Tag zur Abrechnung der Mobilitätskosten im europäischen Ausland von begleitendem Projektpersonal

Land Kosten je Einheit in Euro
pro Tag und pro Begleitperson
Albanien  85,68
Belgien  98,58
Bulgarien  85,68
Dänemark 110,71
Estland  85,68
Finnland 110,71
Frankreich  98,58
Griechenland  98,58
Irland 110,71
Island 110,71
Italien  98,58
Kroatien  85,68
Lettland  85,68
Liechtenstein 110,71
Litauen  85,68
Luxemburg 110,71
Malta  98,58
Moldau 85,68
Montenegro  85,68
Niederlande  98,58
Nordmazedonien  85,68
Norwegen 110,71
Österreich  98,58
Polen  85,68
Portugal  98,58
Rumänien  85,68
Schweden 110,71
Serbien  85,68
Slowakei  85,68
Slowenien  85,68
Spanien  98,58
Tschechien  85,68
Türkei  85,68
Ungarn  85,68
Vereinigtes Königreich  98,58
Zypern  98,58

Die Anzahl der förderfähigen Tage entspricht den Tagen des Auslandsaufenthalts. Dabei werden Wochenendtage und Feiertage mit einbezogen.

Anlage 3

Kosten je Einheit in Euro pro Tag zur Abrechnung der Ausgaben für den Aufwand für die Projektdurchführung, die bei der aufnehmenden Partnerorganisation im europäischen Ausland entstehen

Ländergruppe und Länder Kosten je Einheit pro Tag
Ländergruppe 1:

Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden, Liechtenstein, Norwegen

241 Euro
Ländergruppe 2:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Finnland, Island, Vereinigtes Königreich

214 Euro
Ländergruppe 3:

Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Zypern, Malta, Portugal, Slowenien

137 Euro
Ländergruppe 4:

Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei, Türkei, Nordmazedonien, Serbien, Albanien, Montenegro, Moldau

74 Euro

Die Anzahl der förderfähigen Tage entspricht den Tagen des Auslandsaufenthalts der Gruppe. Dabei werden Wochenendtage und Feiertage mit einbezogen. Zusätzlich zur Dauer des Auslandsaufenthalts werden für die Vorbereitungszeit fünf zusätzliche Tage als förderfähig anerkannt. Es wird festgelegt, dass bei einer Gruppengröße unter acht oder über zwölf Teilnehmenden eine Kürzung beziehungsweise Erhöhung der Kosten je Einheit um 5 Prozent je Teil­nehmenden erfolgt.

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