Bekanntmachung gemäß § 61 Absatz 3 Satz 1 und § 32b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom: 16.05.2024 Land Niedersachsen

Published On: Freitag, 02.08.2024By Tags:

Land Niedersachsen

Bekanntmachung
gemäß § 61 Absatz 3 Satz 1 und § 32b
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 16. Mai 2024

In dem Kartellverwaltungsverfahren gegen den Angelfischereiverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V., Oldenburg, wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Zugangsverweigerung gemäß den §§ 18, 19 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung als Landeskartellbehörde Niedersachsen am 14. Mai 2024 beschlossen:

1.
Die vom Angelfischereiverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V. mit Schriftsatz vom 17. April 2024 angebotene und in der Verfügung aufgeführte Verpflichtungszusage ist bindend.
2.
Das Verfahren gegen den Angelfischereiverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V. wird nach Maßgabe des § 32b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt; die Landeskartellbehörde Niedersachsen macht von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a GWB keinen Gebrauch. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32b Absatz 2 GWB bleibt der Landeskartellbehörde Niedersachsen vorbehalten.
3.
Die Verpflichtungsverfügung ist für die Dauer von drei Jahren befristet.
4.
Die Gebühr für das Verfahren einschließlich dieser Entscheidung beträgt […] Euro (in Worten: […] Euro) und wird der Beteiligten auferlegt.
5.
Auslagen werden gesondert erhoben.

Die Verfügung der Landeskartellbehörde ist im Internet auf der Internetseite der Landeskartellbehörde Niedersachsen unter www.mw.niedersachsen.de veröffentlicht.

Hannover, den 16. Mai 2024

15-32560/​5024/​2

Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
– Landeskartellbehörde –

Im Auftrag
Heike Zinram

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