Bericht über die Satzung der MABEWO Holding SE

Published On: Mittwoch, 07.08.2024By

Einleitung

Die MABEWO Holding SE ist eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) mit Sitz in Luxemburg. Die Satzung regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Struktur und Verwaltung der Gesellschaft. Diese Satzung wurde zuletzt am 27. Mai 2024 koordiniert und am 11. Juni 2024 im Handelsregister Luxemburgs eingetragen.

A. Name, Zweck, Dauer und Sitz

Artikel 1: Name und Rechtsform Die Gesellschaft trägt den Namen MABEWO Holding SE und ist eine Europäische Gesellschaft gemäß dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001.

Artikel 2: Zweck der Gesellschaft Die Gesellschaft verfolgt das Ziel, Beteiligungen an luxemburgischen und ausländischen Unternehmen zu halten und andere Formen von Investitionen und Wertpapiergeschäften durchzuführen. Sie kann auch Garantien und Kredite gewähren sowie Mittel durch die Aufnahme von Darlehen oder die Ausgabe von Wertpapieren aufbringen.

Artikel 3: Dauer Die Gesellschaft wird auf unbegrenzte Dauer gegründet. Sie kann durch Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre aufgelöst werden.

Artikel 4: Sitz Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Luxemburg, und der Verwaltungsrat kann diesen innerhalb des Großherzogtums Luxemburg verlegen. Zweigniederlassungen können sowohl im Inland als auch im Ausland errichtet werden.

B. Gesellschaftskapital und Aktien

Artikel 5: Gesellschaftskapital Das Gesellschaftskapital beträgt 32.250.000 Euro, aufgeteilt in 32.250.000 Aktien mit einem Nennwert von je einem Euro. Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen können durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgen.

Artikel 6: Genehmigtes Kapital Das genehmigte Kapital beträgt 10.000.000 Euro. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren neue Aktien auszugeben und andere Maßnahmen im Rahmen des genehmigten Kapitals zu ergreifen.

Artikel 7: Aktien Die Gesellschaft kann sowohl Inhaber- als auch Namensaktien ausgeben. Die Übertragung der Aktien unterliegt keinen Beschränkungen.

C. Hauptversammlung der Aktionäre

Artikel 8: Befugnisse der Hauptversammlung Die Hauptversammlung der Aktionäre repräsentiert die Gesamtheit der Aktionäre und hat die ihr durch das Gesetz und die Satzung vorbehaltenen Befugnisse.

Artikel 9: Einberufung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung kann jederzeit durch den Verwaltungsrat einberufen werden und muss auf Verlangen von Aktionären, die mindestens 10% des Kapitals halten, einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachungen im Handelsregister und in einer luxemburgischen Tageszeitung.

Artikel 10: Durchführung der Hauptversammlung Die Jahreshauptversammlung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden. In der Hauptversammlung wird ein Ausschuss der Versammlung bestimmt, der die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung sicherstellt.

Artikel 11: Quorum und Mehrheit Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreiben.

D. Geschäftsführung

Artikel 16: Zusammensetzung und Befugnisse des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er verfügt über die weitestgehenden Befugnisse zur Führung der Gesellschaft, mit Ausnahme der Befugnisse, die der Hauptversammlung vorbehalten sind.

Artikel 17: Tägliche Geschäftsführung Die tägliche Geschäftsführung kann einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrats oder anderen Personen übertragen werden.

Artikel 18: Wahl, Abberufung und Amtszeit von Verwaltungsratsmitgliedern Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Hauptversammlung gewählt und können jederzeit abberufen werden. Ihre Amtszeit darf sechs Jahre nicht überschreiten.

E. Aufsicht und Prüfung der Gesellschaft

Artikel 25: Rechnungsprüfer/Wirtschaftsprüfer Die Geschäfte der Gesellschaft werden durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer beaufsichtigt, die von der Hauptversammlung ernannt werden.

F. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinne

Artikel 26: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Artikel 27: Jahresabschluss und Gewinne Am Ende jedes Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat einen Jahresabschluss. Vom jährlichen Nettogewinn werden mindestens 5% der gesetzlichen Rücklage zugeführt.

Artikel 28: Abschlagsdividenden Der Verwaltungsrat kann Abschlagsdividenden im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen auszahlen.

G. Liquidation

Artikel 29: Liquidation Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren durchgeführt, die von der Hauptversammlung ernannt werden.

H. Schlussbestimmungen und anwendbares Recht

Artikel 30: Anwendbares Recht Für alle in der Satzung nicht geregelten Angelegenheiten gelten die Regelungen der Verordnung und des Gesetzes von 1915.

Schlussbemerkung

Diese Satzung bildet die rechtliche Grundlage für die Organisation und Verwaltung der MABEWO Holding SE. Sie legt die Struktur und die Befugnisse der verschiedenen Organe der Gesellschaft fest und gewährleistet damit eine klare und geordnete Unternehmensführung.

satzung Mabewo Holding SE

Wir wollennun den WEG des Unternehmens MABEWO an der Düsseldorfer Börse begleiten, täglich dann auch einmal den Aktienkurs kommentieren, denn wir gehen davon aus, das der Kurs natürlich nach Oben geht.

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