Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN)

Published On: Donnerstag, 08.08.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Änderung
der Bekanntmachung
der Richtlinie
„Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN)

Vom 6. August 2024

Die Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) vom 13. November 2020 (BAnz AT 11.12.2020 B2) wird geändert:

I.

1.
In Nummer 2 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, erfolgt die Gewährung der Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen, welches Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt (allgemein zum Begriff vergleiche etwa den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 K(2011) 9380, veröffentlicht am 11. Januar 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union unter 2012/​21/​EU), so erfolgt die Gewährung der Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/​2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen;“.
2.
In Nummer 6 wird hinsichtlich der nichtantragsberechtigten Unternehmen

der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„die in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum, Berechnung gemäß Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/​71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine – Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Buchstabe c) einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen nach Verordnung (EU) 2023/​2831 in einem Gesamtumfang von mindestens 300 000 Euro (im Fall von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Verordnung (EU) 2023/​2832 erbringen, 750 000 Euro) erhalten haben;“
der dritte Spiegelstrich folgendermaßen gefasst:
„die nach den oben genannten De-minimis-Verordnungen von deren Geltungsbereich ausgeschlossen sind (beispielsweise Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und/​oder von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind);“
3.
In Nummer 8.2 werden Umfang und Höhe der Förderung wie folgt geändert:

Die Höhe der Förderung einer Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247 nach Nummer 8.2.1 beträgt bei jährlichen Energiekosten des Antragstellers von mehr als 10 000 Euro (netto) 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3 000 Euro und bei jährlichen Energiekosten des Antragstellers von nicht mehr als 10 000 Euro (netto) 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 600 Euro.
Die Höhe der Förderung einer Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 nach Nummer 8.2.2 beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 4 000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab.
Die Höhe der Förderung einer Contracting-Orientierungsberatung nach Nummer 8.2.3 beträgt bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als 300 000 Euro (netto) 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 3 500 Euro. Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools 300 000 Euro (netto), beträgt die Förderung 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal 5 000 Euro.
4.
In Nummer 8.3 wird folgender Satz gestrichen:
„Der Anteil der Förderung durch diese Richtlinie beträgt in diesem Fall weiterhin maximal 80 %.“
II.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 7. August 2024 in Kraft. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung geltende Fassung der Förderrichtlinie.

Berlin, den 6. August 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Katja Neumann

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