Bekanntmachung über die Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 113c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –

Published On: Dienstag, 13.08.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
über die Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende
personelle Ausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
nach § 113c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung –

Vom 31. Juli 2024

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt gemäß § 113c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie nach Anhörung der Länder, des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen, der Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, des Verbands der privaten Krankenversicherung e. V. und der Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen bekannt:

Die Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal für vollstationäre Pflegeeinrichtungen betragen:

1.
für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung nach Nummer 2

a)
0,0698 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,
b)
0,0962 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,
c)
0,1159 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,
d)
0,1302 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,
e)
0,1406 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5,
2.
für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr

a)
0,0423 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,
b)
0,0506 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,
c)
0,0806 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,
d)
0,1060 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,
e)
0,0827 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5,
3.
für Fachkraftpersonal

a)
0,0616 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,
b)
0,0830 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,
c)
0,1241 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,
d)
0,1970 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4,
e)
0,3074 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5.

Ergänzende Erläuterungen des Bundesministeriums für Gesundheit:

Die Zielwerte zu den Nummern 1 und 3 entsprechen einem Wert in Höhe von 80 Prozent der Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI; die Zielwerte zu Nummer 2 entsprechen einem Wert in Höhe von 75 Prozent der Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI. Hiermit wird der Situation Rechnung getragen, dass Pflegehilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr aktuell noch nicht hinreichend auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist.
Maßgeblich für die erforderliche Mindestpersonalausstattung einschließlich des Anteils der vorzuhaltenden Fachkräfte in den vollstationären Pflegeeinrichtungen sind weiterhin die landesrahmenvertraglichen Regelungen in Verbindung mit landesrechtlichen Vorgaben (vergleiche § 113c Absatz 5 Nummer 1 SGB XI). Sollten die Regelungen der Landesrahmenverträge oder die im Rahmen der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Personalschlüssel von den unverbindlichen Zielwerten abweichen, ergeben sich für die entsprechenden Pflegeeinrichtungen keine Nachteile. Auch ist es weiterhin möglich, in den Landesrahmenverträgen flexible Übergangs- oder Öffnungsklauseln für Hilfskraftpersonal nach § 113c Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB XI im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren. Heimrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Die Zielwerte sind Grundlage der Berichterstattung des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen nach § 113c Absatz 8 Satz 3 SGB XI. Die Evaluation des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen soll unter anderem Aufschluss darüber geben, wie viele Einrichtungen bereits eine Mehrpersonalisierung nach den seit dem 1. Juli 2023 geltenden Personalanhaltswerten anwenden und wie viele Einrichtungen die Zielwerte bereits erreichen könnten. Die Zielwerte dienen insofern auch für ein Monitoring, wie sich seit dem 1. Juli 2023 die vereinbarte Personalausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen entwickelt hat. Die Erkenntnisse aus dem Bericht des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen werden in die Prüfung des Bundesministeriums für Gesundheit zur weiteren Umsetzung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs nach qualitativen und quantitativen Maßstäben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 113c Absatz 7 SGB XI einbezogen.
Die Festlegung von Zielwerten dient dem Ziel einer weiteren Umsetzung der Vorgaben zur personellen Ausstattung in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Ein wesentlicher Zwischenschritt ist, dass sich die individuell vereinbarte personelle Ausstattung in allen vollstationären Pflegeeinrichtungen in Richtung der bundeseinheitlichen Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI entwickelt (sogenannte Konvergenzphase). Weitere Personalausbaustufen sind ab 2025 zu prüfen. Eine Absenkung der landesrahmenvertraglichen Regelungen zur Mindestpersonalausstattung ist auch dann, wenn die Zielwerte unterhalb der aktuell in einem Land vereinbarten Mindestpersonalausstattung liegen, mit der Veröffentlichung der Zielwerte ausdrücklich nicht intendiert. Mögliche Anpassungen der landesrahmenvertraglichen Regelungen zur Mindestpersonalausstattung sollen die jeweilige Situation am Arbeitsmarkt berücksichtigen; die pflegerische Versorgung ist dabei sicherzustellen.
Bonn, den 31. Juli 2024

75020#00001#0001

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Heike Hoffer

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