Insolvenz: Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH

Published On: Mittwoch, 14.08.2024By Tags:

4 IN 378/24

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Amtsgericht Aalen
INSOLVENZGERICHT

Beschluss
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In dem Verfahren über den Antrag d.

Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dieter Ostheimer, Im Langgewann 44, 65719 Hofheim
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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hat das Amtsgericht Aalen am 14.08.2024 beschlossen:

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In Ergänzung des Beschlusses vom 05.08.2024 wird der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz, Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm, ab Datum dieses Beschlusses ermächtigt
l. zur Unternehmensfortführung ein unechtes Massedarlehen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse aufzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist insoweit als partiell starker Insolvenzverwalter mit der Folge anzusehen, dass die durch ihn eingegangenen Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Absatz 2 InsO zu behandeln sind.
2. zur Sicherung des in Ziffer l aufgeführten unechten Massedarlehens, die aus der Betriebsfortführung der Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH nach Insolvenzantragstellung neu entstehenden oder bereits entstandenen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen zur Sicherheit abzutreten und die nach Insolvenzantragstellung neu erworbenen Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere auch Roh-/Hilfs- und Betriebsstoffe sowie neu entstehende beziehungsweise entstandene unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Handelswaren sicherungszuübereignen.
3. auch ohne Zustimmung des Schuldners die zukünftige Insolvenzmasse im Rahmen der notwendigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes mit nachfolgenden Kosten und Zahlungsverpflichtungen entsprechend § 55 Absatz 2 InsO zu verpflichten:
– Kosten für Telefon, Energie, Strom, Heizung, Wasser, Gas, Ver- und Entsorgung, Mieten, Treibstoff sowie Versicherungsprämien, sofern für die Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderlich,
– Kosten für Nutzungsentschädigungen der Leasingfahrzeuge, deren Nutzung nebst Auslagen, soweit dies für den Geschäftsbetrieb erforderlich ist,
– sonstige Kosten aus der Bestellung bei Lieferanten, Beauftragung von Subunternehmern oder Dienstleistern oder Beratern im Rahmen der Betriebsfortführung,
– Kosten und Zahlungen für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderung des vorfinanzierenden Kreditinstitutes bezüglich Zinsen, Kosten und etwaiger von der Agentur für Arbeit nicht erstatteter oder übernommener Beträge,
– Kosten für die Erstellung von Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter der Gesellschaft,
– Zahlung von Spesen von (auch leitenden) Mitarbeitern, sofern Kunden- oder Lieferantenbesuche oder sonstige Geschäftstermine im Rahmen der Betriebsfortführung erforderlich sind,
– Kosten für die Buchhaltung der Gesellschaft,
– Zahlungen an etwaig zur Aufnahme und Vermögensgegenstände beauftragte Sachverständige.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht – 14.08.2024

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3 IN 379/24

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Amtsgericht Aalen
INSOLVENZGERICHT

Beschluss
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In dem Verfahren über den Antrag d.

Mürdter Werkzeug- und Formenbau GmbH, Bergstr. 1, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701191
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dieter Ostheimer, Im Langgewann 44, 65719 Hofheim
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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hat das Amtsgericht Aalen am 14.08.2024 beschlossen:

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In Ergänzung des Beschlusses vom 05.08.2024 wird der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Dipl.-Kfm. Patrick Wahren, Königstraße 18, 70173 Stuttgart, ab Datum dieses Beschlusses ermächtigt
l. zur Unternehmensfortführung ein unechtes Massedarlehen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse aufzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist insoweit als partiell starker Insolvenzverwalter mit der Folge anzusehen, dass die durch ihn eingegangenen Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Absatz 2 InsO zu behandeln sind.
2. zur Sicherung des in Ziffer l aufgeführten unechten Massedarlehens, die aus der Betriebsfortführung der Mürdter Werkzeug- und Formenbau GmbH nach Insolvenzantragstellung neu entstehenden oder bereits entstandenen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen zur Sicherheit abzutreten und die nach Insolvenzantragstellung neu erworbenen Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere auch Roh-/Hlilfs- und Betriebsstoffe sowie neu entstehende beziehungsweise entstandene unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Handelswaren sicherungszuübereignen.
3. auch ohne Zustimmung des Schuldners die zukünftige Insolvenzmasse im Rahmen der notwendigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes mit nachfolgenden Kosten und Zahlungsverpflichtungen entsprechend § 55 Absatz 2 InsO zu verpflichten:
– Kosten für Telefon, Energie, Strom, Heizung, Wasser, Gas, Ver- und Entsorgung, Mieten, Treibstoff sowie Versicherungsprämien, sofern für die Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderlich,
– Kosten für Nutzungsentschädigungen der Leasingfahrzeuge, deren Nutzung nebst Auslagen, soweit dies für den Geschäftsbetrieb erforderlich ist,
– sonstige Kosten aus der Bestellung bei Lieferanten, Beauftragung von Subunternehmern oder Dienstleistern oder Beratern im Rahmen der Betriebsfortführung,
– Kosten und Zahlungen für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderung des vorfinanzierenden Kreditinstitutes bezüglich Zinsen, Kosten und etwaiger von der Agentur für Arbeit nicht erstatteter oder übernommener Beträge,
– Kosten für die Erstellung von Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter der Gesellschaft,
– Zahlung von Spesen von (auch leitenden) Mitarbeitern, sofern Kunden- oder Lieferantenbesuche oder sonstige Geschäftstermine im Rahmen der Betriebsfortführung erforderlich sind,
– Kosten für die Buchhaltung der Gesellschaft,
– Zahlungen an etwaig zur Aufnahme und Vermögensgegenstände beauftragte Sachverständige.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht – 14.08.2024

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