Inhaberschuldverschreibung; Abstimmung ohne Versammlung-„Royalbeach“ Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH

Published On: Freitag, 16.08.2024By Tags:

„Royalbeach“ Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH

Kirchanschöring

Inhaberschuldverschreibung Nr. DE000A161LJ8/​WKN A161LJ

Abstimmung ohne Versammlung

Aufforderung zur Stimmabgabe

durch die „Royalbeach“ Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH in Insolvenz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Traunstein unter der Handelsregisternummer HRB 6250, geschäftsansässig: Watzmannstraße 1, 83417 Kirchanschöring, betreffend die bis zu einem maximalen Nennbetrag in Höhe von

EUR 25.000.000,00

verzinsliche Schuldverschreibung der „Royalbeach“ Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH
fällig am 10.11.2020.

ISIN DE000A161 LJ8 /​ WKN A161LJ

eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“).
Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der Schuldverschreibung (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von 09.09.2024, 0:00 h, (MESZ) bis 11.09.2024, 24:00 h, (MESZ) gegenüber dem Notar Dr. Beil („Abstimmungsleiter“) auf.

A.

Hintergrund der Aufforderung zu einer Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung

1.

Vorbemerkung

Nach Ziffer 12.1 der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können die Gläubiger nach Maßgabe der Regelungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das „SchVG“) durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter bestellen.

Die Abstimmung wird im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt (Ziffer 12.2 der Anleihebedingungen).

Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar geleitet.
An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwertes oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil (Ziffer 12.3 der Anleihebedingungen).

2.

Hintergrund

Mit Beschluss des Amtsgerichtes Traunstein vom 01.04.2018 wurde über das Vermögen der Emittentin unter dem Aktenzeichen 4 IN 16/​18 das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Severin Kiesl, Kanzlei Kiesl & Kollegen, zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die § 7 und 8 SchVG, welche über Ziffer 12.1 der Anleihebedingungen Anwendung finden, sehen vor, dass die Anleihegläubiger einen gemeinsamen Vertreter bestellen können, der ihre Interessen vertritt.

Ferner sieht § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG vor, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gläubigerversammlung durch des Insolvenzgericht einzuberufen ist, damit die Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters abstimmen können. Eine solche Anleihegläubigerversammlung hat bereits stattgefunden. Zum damaligen Zeitpunkt (Versammlungstermin vom 23.05.2018 beim AG Traunstein) wurde ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt.

Die Einberufung der Gläubigerversammlung kann gemäß § 9 SchVG auch erfolgen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Ein solches Einberufungsverlangen liegt vor.

B.

Gegenstand der Abstimmung
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Inhaberschuldverschreibung WKN A161LJ

Konkret soll über folgenden Beschlussvorschlag abgestimmt werden:

„Herr Rechtsanwalt Michael Siegle, geschäftsansässig: Hackenstraße 7b, 80331 München, wird zum gemeinsamen Vertreter (der „ gemeinsame Vertreter “) für alle Anleihegläubiger bestellt.

Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, durch das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das „SchVG“)) oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er gesetzlich zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor.

Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt, die Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin im In- und Ausland zu vertreten, insbesondere die Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe und eventuelle Ausschüttungen an die Anleiheinhaber vorzunehmen.

Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung sowie den Ersatz für entstehende Kosten und Aufwendungen. Zu den Kosten und Aufwendungen zählen auch die Kosten für eine eventuelle aus Sicht des gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sinnvoll gebotene Beauftragung externer Berater, insbesondere Finanzberater, Rechtsanwälte, Steuerberater Gutachter oder andere professionelle Berater oder Experten. Der gemeinsame Vertreter darf auf den Rat oder die Dienstleistungen der professionellen Berater oder Experten vertrauen. Sämtliche Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit auszulegen. Der gemeinsame Vertreter wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt, die angemessene Vergütung nebst Kosten und Auslagen des gemeinsamen Vertreters im eröffneten Insolvenzverfahren aus Beträgen einzubehalten, die von einem Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden. Eine Nachschusspflicht der Anleihegläubiger besteht nicht. Das Recht zum Einbehalt aus den Beträgen, die dem gemeinsamen Vertreter vom Insolvenzverwalter oder Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger geleistet werden, besteht nicht, wenn und soweit der gemeinsame Vertreter mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung abschließt, wonach die angemessene Vergütung nebst Kosten und Auslagen eine Masseverbindlichkeit begründen.

Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung des gemeinsamen Vertreters liegt nicht vor, wenn er bei einer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 93 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit wird summenmäßig beschränkt auf 1 Mio. Euro. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss. Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten dieser Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zählen zu den Aufwendungen.“

C.

Hinweise/​Erläuterungen

1.

Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung

1.1

Nach Ziffer 12.1 der Anleihebedingungen finden für das Verfahren und die Beschlussfassung in der Anleihegläubigerversammlung die §§ 5 bis 22 SchVG Anwendung. Gemäß Ziffer 12.1 können die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen.

1.2

Gemäß Ziffer 12.2 der Anleihebedingungen werden die Abstimmungen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 SchVG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG gegeben, wenn mindestens die Hälfte der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit für die hiesige Abstimmung nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter gemäß § 18 Abs. 4 SchVG eine weitere Gläubigerversammlung einberufen, die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG. Die zweite Versammlung ist danach beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen.

1.3

Der Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bedarf zu seiner Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. Ziffer 12.1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG).

2.

Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses
Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Ziffer B. beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen:

2.1

Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich.

2.2

Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.

2.3

Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

2.4

Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Abs. 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger folglich nicht mehr befugt, ihre Rechte individuell im Insolvenzverfahren geltend zu machen.

3.

Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung
Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Beil als Abstimmungsleiter (der „Abstimmungsleiter“) gemäß § 18 Abs. 2 SchVG geleitet.

3.1

Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von 09.09.2024, 0:00 h, (MESZ) bis 11.09.2024, 24:00 h, (MESZ) (der „Abstimmungszeitraum“) in Textform gemäß § 126b BGB gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben („Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraumes, also zu früh oder zu spät, dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt.

3.2

Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse:

Notar Dr. Johannes Beil, Notariat Bergstrasse
-Abstimmungsleiter-
„ Royalbeach Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH Anleihe WKN A161LJ
Adresse: Bergstraße 11, 20095 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 30 20 06-675
E-Mail: royalbeach@notariat-bergstrasse.de
Telefonnummer: +49 (0) 40 30 20 06 – 887

Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen:

Nachweis der Teilnahmeberechtigung in Form eines besonderen Nachweises des depotführenden Institutes (vgl. Ziffer 4.3).

ggf. ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der Ziffer 4.5, sofern der Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Amtswalter vertreten wird.

ggf. eine Vollmacht nach Maßgabe der Ziffer 5, sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird.

Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaft nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszuges aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 4.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung.

3.3

Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen.

4.

Teilnahmebedingungen, Stimmrechte und Nachweise

4.1

Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 4.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraumes nachweist und sich gem. Ziff. 12.3 der Anleihebedingungen innerhalb der gesetzlichen Frist bei der unter Ziff. 4.6 bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet hat.

4.2

An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrages der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen der Inhaberschuldverschreibungen WKN A161LJ teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme.

4.3

Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraumes nachweisen. Hierzu ist in Textform gemäß § 126b BGB ein aktueller Nachweis des depotführenden Institutes über die Inhaberschaft an den Inhaberschuldverschreibungen WKN A161LJ nach Maßgabe von Ziffer 4.3.1 an den Abstimmungsleiter zu übermitteln (besonderer Nachweis) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer 4.3.2 (der Sperrvermerk).

4.3.1

Besonderer Nachweis
Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die 1. den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und 2. den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibung an der Inhaberschuldverschreibung WKN A161LJ angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot gutgeschrieben sind.

4.3.2

4.3.2 Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Inhaberschuldverschreibungen WKN A161LJ mindestens vom Ausstellungstag des besonderen Nachweises bis zum Ende des Abstimmungszeitraumes am 11.09.2024, 24:00 h, (MESZ) beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des besonderen Nachweises und des Sperrvermerkes mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die den besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraumes in Textform nach § 126b BGB vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesem Fall nicht ausüben.

4.4

Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, OHG, UG, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Dies kann durch Übersendung eines aktuellen Auszuges aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency) geschehen.

4.5

Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein minderjähriges Kind durch seine Eltern) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch einen für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).

4.6

Zur Ausübung der Stimmrechte bei der Abstimmung ohne Versammlung sind nur diejenigen Gläubiger berechtigt, die sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der in der Einberufung bezeichneten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben (Ziff. 12.3 der Anleihebedingungen). Die Anmeldung muss gem. § 10 Abs. 2 SchVG spätestens am dritten Tag vor dem Beginn der Abstimmung ohne Versammlung und somit bis spätestens 06.09.2024 per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse erfolgen:

Notar Dr. Johannes Beil, Notariat Bergstrasse
-Abstimmungsleiter-
„ Royalbeach Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH Anleihe WKN A161LJ
Adresse: Bergstraße 11, 20095 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 30 20 06-675
E-Mail: royalbeach@notariat-bergstrasse.de
Telefonnummer: +49 (0) 40 30 20 06 – 887

5.

Vertretung durch Bevollmächtigte

5.1

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 14 SchVG).

5.2

Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB.

5.3

Die Vollmachtserteilung ist gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachterklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers (s. Ziffer 4.3) sowie die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s. Ziffer 4.5) gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen.

6.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen

6.1

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (Gegenantrag). Gegenanträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass diese noch vor Beginn des Abstimmungszeitraumes auf der Internetseite www.kiesl.de veröffentlicht werden können. Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor Beginn des Abstimmungszeitraums an, wird dieser Gegenantrag unverzüglich bis zum Ende des Abstimmungszeitraums auf der Internetseite www.kiesl.de den anderen Anleihegläubigern zugänglich gemacht.

6.2

Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (Ergänzungsverlangen). Das Ergänzungsverlangen muss dem Abstimmungsleiter so rechtzeitig zugehen, dass es spätestens am dritten Tag vor dem Beginn des Abstimmungszeitraumes im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden kann. Da eine Bekanntmachung spätestens zwei Publikationstage vor der Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übermittelt werden muss und zudem der eine Bekanntgabe im Bundesanzeiger nur an Arbeitstagen erfolgt, sind Ergänzungsverlangen spätestens bis 30.08.2024 mitzuteilen. Die Emittentin wird die neuen Gegenstände zur Beschlussfassung nicht später als drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraumes im Bundesanzeiger bekannt machen und auf der Internetseite veröffentlichen. Über Gegenstände zur Beschlussfassung, die die dem Abstimmungsleiter nicht rechtzeitig zugegangen sind, kann kein Beschluss gefasst werden.

6.3

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten. Sie können vor Beginn des Abstimmungszeitraumes per Post, Fax oder E-Mail an den Abstimmungsleiter an die folgende Adresse übermittelt werden:
Notar Dr. Johannes Beil, Notariat Bergstrasse
-Abstimmungsleiter-
„ Royalbeach Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH Anleihe WKN A161LJ
Adresse: Bergstraße 11, 20095 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 30 20 06-675
E-Mail: Royalbeach@notariat-bergstrasse.de
Telefonnummer: +49 (0) 40 30 20 06 – 887

Zwingend beizufügen sind auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/​oder ein Ergänzungsverlangen ein besonderer Nachweis und der Sperrvermerk (siehe Ziffer 4.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

7.

Angaben zu ausstehenden Schuldverschreibungen

7.1 Insgesamt sind Schuldverschreibungen in Höhe von 3.000.000,00 €, eingeteilt in Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils 1.000,00 €, ausstehend..

7.2 Der Emittentin stehen keine Schuldverschreibungen der Inhaberschuldverschreibung WKN A161LJ zu.

8.

Unterlagen

Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite www.kiesl.de diese Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, zur Verfügung.

„Royalbeach“ Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH
vertreten durch den amtlich bestellten Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Severin Kiesl

Auch der Abstimmungsleiter fordert die Anleihegläubiger der Unternehmensanleihe der „Royalbeach“ Spielwaren und Sportartikel Vertriebs GmbH zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am Montag, den 09.09. 2024, um 0:00 Uhr (MESZ), und endend am Mittwoch, den 11.09. 2024, um 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt die in Abschnitt B. der Aufforderung zur Stimmabgabe von der Emittentin unterbreiteten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

 

Hamburg, im August 2024

Dr. Johannes Beil

 

 Notar und Abstimmungsleiter -“

Das Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek dazu:

Interviewer: Herr Blazek, was bedeutet diese Abstimmung konkret für die Anleger der Royalbeach-Anleihe?

Daniel Blazek: Die Abstimmung zielt darauf ab, einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger zu bestellen. Wenn die Anleger dem zustimmen, hätte das einige wichtige Konsequenzen.

Interviewer: Welche wären das?

Daniel Blazek: Zunächst einmal wäre der gemeinsame Vertreter dann allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte aller Anleihegläubiger im laufenden Insolvenzverfahren geltend zu machen. Die einzelnen Anleger könnten ihre Ansprüche nicht mehr individuell verfolgen.

Interviewer: Ist das vorteilhaft für die Anleger?

Daniel Blazek: Das kann durchaus Vorteile haben. Ein gemeinsamer Vertreter kann die Interessen der Anleihegläubiger gebündelt und mit mehr Gewicht vertreten. Außerdem entlastet es die einzelnen Anleger, die sich nicht selbst um die komplexen rechtlichen Fragen im Insolvenzverfahren kümmern müssen.

Interviewer: Gibt es auch Nachteile?

Daniel Blazek: Natürlich gibt man als Anleger auch ein Stück Kontrolle ab. Man ist dann darauf angewiesen, dass der gemeinsame Vertreter die Interessen aller Anleihegläubiger gut vertritt. Außerdem entstehen Kosten für den Vertreter, die letztlich von den Anlegern getragen werden müssen.

Interviewer: Wie werden diese Kosten gedeckt?

Daniel Blazek: Laut Beschlussvorschlag soll der gemeinsame Vertreter berechtigt sein, seine Vergütung und Auslagen aus den Beträgen einzubehalten, die im Insolvenzverfahren für die Anleihegläubiger erzielt werden. Das reduziert natürlich die Ausschüttung an die Anleger.

Interviewer: Was raten Sie den Anlegern?

Daniel Blazek: Das hängt von der individuellen Situation ab. Generell kann die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in einem komplexen Insolvenzverfahren sinnvoll sein. Anleger sollten aber den Beschlussvorschlag genau prüfen, insbesondere was die Befugnisse und die Vergütung des Vertreters angeht. Wichtig ist auch, dass der Vertreter fachlich kompetent und unabhängig ist.

Interviewer: Vielen Dank für diese Einschätzung, Herr Blazek.

Daniel Blazek: Gerne. Ich rate allen betroffenen Anlegern, sich vor der Abstimmung gründlich zu informieren und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

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