Wegweisender Hinweis des LG Duisburg in Sachen Timberland

Published On: Montag, 19.08.2024By

Timberland ist bei uns natürlich immer ein hochbrisantes Thema, wehlab wir uns natürlich auch für neue Urteile bzw. neue Entwicklungen in Sachen Timberland interessieren. Ein solches Urteil fällt wohl nun das LG Dusiburg, denn es hat zu einem aktuellen Prozess einen Hinweisbeschluss an die Klageparteien, Rechtsanwalt Reime aus Bautzen,  übermittelt.

Zitat:

Die Verjährungsfrist dürfte erst am 31.12.2023 zu laufen begonnen haben, da es vorher an einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen gefehlt haben dürfte, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist.

Zwar hätte die Klägerin durch eine einfache und kostenlose Konsultation des Bundesanzeigers in Erfahrung bringen können, dass der Jahresabschluss der Beklagten bereits im Jahr 2019 veröffentlicht worden ist, so dass das Bilanzergebnis feststand. (Eines testierten Jahresabschlusses bedurfte es nicht, da die Beklagte ausweislich ihres eigenen Jahresabschlusses eine kleine Kleinstkapitalgesellschaft i.S.d. § 267a HGB ist, deren Jahresabschluss nach §§ 267a Abs. 2, 267 Abs. 1, 316 Abs. 1 HGB nicht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist).

Jedoch dürfte zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein, dass einerseits von einem durchschnittlichen Verbraucher nicht erwartet werden kann, zu wissen, dass Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und es keines testierten Abschlusses bedurfte, und andererseits, dass die Beklagte ihr auf ihre regelmäßigen Nachfragen seit 2018 bis 2020 hin stets und seit dem 27.02.2019 wahrheitswidrig erklärte, es liege noch keine (wirksame) Feststellung des Bilanzergebnisses in einem Jahresabschluss vor. Die Klägerin musste nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass die Beklagte als ihre Vertragspartnerin ihr (vorsätzlich) eine Falschinformation erteilen würde.

Selbst wenn man annähme, die Klägerin hätte ohne grob fahrlässige Unkenntnis im Jahr 2019 Kenntnis von der Veröffentlichung des Jahresabschluss im Bundesanzeigers erlangen müssen, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist am 31.12.2019 zu laufen begonnen hätte und am 31.12.2022 abgelaufen wäre, dürfte es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf Verjährung zu berufen, da sie der Klägerin wiederholt in ihren Schreiben vom 16.04.2018, 24.10.2018 und 22.05.2020 mitgeteilt hat, sie werde nach Vorliegen eines testierten Jahresabschlusses automatisch eine entsprechende Abrechnung vornehmen und unaufgefordert bezüglich der Auszahlung auf die Klägerin zukommen. Hierdurch hat sie bei der Klägerin den Eindruck erweckt, dass deren Ansprüche erfüllt werden würden, sobald die Voraussetzungen vorliegen würden. Der Schuldner verstößt mit der Berufung auf die Verjährung solange gegen Treu und Glauben, als er beim Gläubiger den Eindruck erweckt, dessen Ansprüche würden befriedigt oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, und solange er ihn hierdurch von der rechtzeitigen Klageerhebung oder -erweiterung abhält (st. Rspr. BGH, Urteil vom 06.12.1990 – VII ZR 126/90; BGH, NJW 1979, 866 (867) = LM § 208 BGB Nr. 10 m.w. Nachw.).

Zinsansprüche aus § 6 Abs. 6 der Genussrechtsbedingungen dürften der Klägerin allerdings erst ab dem 11.01.2018 als dem Tag nach Ablauf der sieben Bankarbeitstage nach Ende der Laufzeit zustehen (§ 187 Abs. 1 BGB).

Duisburg, 13.08.2024

Zitat Ende

Hier hatte das Unternehmen immerweider darauf verwiesen das man deshalb nicht ausbezahlen könne, weil noch kein Jahresabschluss vorliegen würde. Offensichtlich hatte das Unternehmen versucht sich in die Verjährung zu retten. Ein Lichtblick für alle Timberland Geschädigten denen es ähnlich ergeht, bzw. ergangen ist, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautezn.

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