Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Published On: Montag, 19.08.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 12. August 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat durch Beschlüsse vom 16. November 2023 (BAnz AT 03.01.2024 B2), 21. Dezember 2023 (BAnz AT 13.02.2024 B5 und BAnz AT 13.02.2024 B6), 15. Februar 2024 (BAnz AT 03.04.2024 B2 und BAnz AT 04.04.2024 B1) sowie 21. März 2024 (BAnz AT 07.05.2024 B4 und BAnz AT 21.05.2024 B2) sieben Festbetragsgruppen gebildet.

Der GKV-Spitzenverband setzt gemäß § 35 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Festbeträge für diese Festbetragsgruppen fest:

Festbetragsgruppe: Deferasirox 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
feste orale Darreichungsformen
Filmtabletten
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
360
Packungsgröße (pk) 90 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 119,90 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,000006174255 x w1,488178 x pk0,719042

Festbetragsgruppe: Eslicarbazepin 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
feste orale Darreichungsformen
Tabletten
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
686,51
Packungsgröße (pk) 90 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 242,84 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,000058012468 x w0,864620 x pk0,912813

Festbetragsgruppe: Fingolimod 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen (> 0,25 mg)
Hartkapseln
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
0,5
Packungsgröße (pk) 98 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 4 316,70 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,042955893107 x w1,000000 x pk0,837678

Festbetragsgruppe: Lacosamid 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
feste orale Darreichungsformen
Filmtabletten
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
100
Packungsgröße (pk) 168 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 34,94 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,000365582491 x w0,861080 x pk0,770614

Festbetragsgruppe: Sunitinib 1

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen
Hartkapseln
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
50
Packungsgröße (pk) 30 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 303,68 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,014653646722 x w1,079509 x pk0,000001

Festbetragsgruppe: Blutgerinnungsfaktor VIII, rekombinant 1

Gruppenbeschreibung
Wirkstoff Vergleichsgröße
Damoctocog alfa pegol 6 248
Efmoroctocog alfa 7 650
Lonoctocog alfa 7 438
Moroctocog alfa 7 395
Octocog alfa 6 885
Rurioctocog alfa pegol 7 650
Simoctocog alfa 7 395
Turoctocog alfa 9 118
Turoctocog alfa pegol 7 650
verschreibungspflichtig
parenterale Darreichungsformen
Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung,
Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektions-/​Infusionslösung
Standardpackung
Wirkstärkenvergleichsgröße
(wvg = Wirkstärke/​Vergleichsgröße)
0,07
Packungsgröße (pk) 1 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 273,06 Euro
Regressionsgleichung
p = 13,977188166112 x wvg0,991790 x pk0,992291

Festbetragsgruppe: DPP-4-Inhibitoren 1

Gruppenbeschreibung
Wirkstoff Vergleichsgröße
Saxagliptin
Saxagliptin hydrochlorid
 4,5
Sitagliptin
Sitagliptin fumarat
Sitagliptin hydrochlorid
Sitagliptin hydrochlorid-x-Wasser
Sitagliptin L-malat
Sitagliptin phosphat-x-Wasser
Sitagliptin tartrat-x-Wasser
73,3
Vildagliptin 75
verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen
Filmtabletten, Tabletten
Standardpackung
Wirkstärkenvergleichsgröße
(wvg = Wirkstärke/​Vergleichsgröße)
1,4
Packungsgröße (pk) 98 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 15,71 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,053246242007 x wvg0,770130 x pk0,583145

Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbetragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrags auf der Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Umrechnungsverfahren auf die Ebene der Apothekenverkaufspreise mit Mehrwert­steuer: Zu dem rechnerisch ermittelten Wert werden gemäß der ab 27. Juli 2023 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Großhandelszuschlag nach § 2 AMPreisV, der Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet.

Die Festbeträge gelten vom 1. Oktober 2024 an.

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arzneimittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2 – 6, 14482 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss

entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht werden.

Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Klage als elektronisches Dokument übermitteln. Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 12. August 2024

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Stoff-Ahnis

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