Gallus Geschäftsführer tritt aus 4 Gesellschaften zurück

Published On: Mittwoch, 28.08.2024By Tags:

Eine logische Folge, denn dem ehemaligen Geschäftsführer wird bewusst sein, dass dies nun dringend notwendig ist, um aus dem ganzen Schlamassel herauszukommen. Zunächst hatte ihm Michael O. wohl zugesagt, ihn aus allen Gesellschaften abzuberufen, dies aber nach unseren Recherchen wohl nicht eingehalten. Nachvollziehbar, denn in dieser Situation einen Nachfolger für die Gesellschaften zu finden, dürfte wohl eher schwierig sein. Nun schafft L.v. S. klare Verhältnisse, indem er alle Ämter niederlegt. Jetzt sind die Gesellschafter gefordert, denn natürlich kann eine Gesellschaft nicht Führungslos bleiben. Dazu haben wir ein Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev geführt-

Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev über die Führungslosigkeit einer GmbH nach dem Rücktritt des Geschäftsführers

Interviewer: Guten Tag, Frau Bontschev. Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, um über ein wichtiges Thema zu sprechen: Was passiert, wenn eine GmbH durch den Rücktritt des Geschäftsführers führungslos wird? Können Sie uns zunächst erklären, welche rechtlichen Folgen der Rücktritt des Geschäftsführers hat?

Kerstin Bontschev: Gerne. Wenn ein Geschäftsführer einer GmbH zurücktritt, hat dies weitreichende Konsequenzen für die Gesellschaft. Zunächst endet mit dem Rücktritt das Organverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt des Rücktritts keine Vertretungsmacht mehr für die Gesellschaft hat. Dadurch kann die GmbH führungslos werden, insbesondere wenn keine weiteren Geschäftsführer bestellt sind oder der Rücktritt überraschend kommt.

Interviewer: Welche unmittelbaren Auswirkungen hat diese Führungslosigkeit auf die GmbH?

Kerstin Bontschev: Die unmittelbare Auswirkung ist, dass die GmbH handlungsunfähig wird. Ohne Geschäftsführer gibt es niemanden, der berechtigt ist, im Namen der GmbH rechtliche Handlungen vorzunehmen oder sie nach außen zu vertreten. Das betrifft beispielsweise die Unterzeichnung von Verträgen, die Erledigung von Bankgeschäften oder auch die Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen, wie der Abgabe von Steuererklärungen. In dieser Situation besteht die Gefahr, dass die GmbH Schaden erleidet, sei es durch Vertragsstrafen oder andere Sanktionen, weil sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

Interviewer: Was sollten die Gesellschafter der GmbH tun, um diese Situation schnell zu beheben?

Kerstin Bontschev: Die Gesellschafter sollten umgehend eine Gesellschafterversammlung einberufen, um einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Das ist in der Regel der erste und wichtigste Schritt, um die Handlungsfähigkeit der GmbH wiederherzustellen. Falls es aufgrund von Meinungsverschiedenheiten oder organisatorischen Schwierigkeiten nicht möglich ist, kurzfristig einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, können die Gesellschafter auch einen sogenannten Notgeschäftsführer durch das Gericht bestellen lassen. Dieser wird dann vorübergehend eingesetzt, um die Führung der GmbH zu übernehmen, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist.

Interviewer: Gibt es rechtliche Fristen oder Regelungen, die in einem solchen Fall beachtet werden müssen?

Kerstin Bontschev: Ja, es gibt einige Fristen und Regelungen, die relevant sind. Zum Beispiel muss der Rücktritt des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft erklärt werden und wird mit Zugang wirksam. In vielen Fällen wird empfohlen, den Rücktritt auch beim Handelsregister anzumelden, um Klarheit über die Verhältnisse zu schaffen. Des Weiteren sollte man sich bewusst sein, dass der Geschäftsführer, selbst nach seinem Rücktritt, möglicherweise noch für bestimmte Verbindlichkeiten der GmbH haftet, wenn er seine Pflichten während seiner Amtszeit verletzt hat.

Interviewer: Was können Unternehmen präventiv tun, um das Risiko einer Führungslosigkeit zu minimieren?

Kerstin Bontschev: Präventiv ist es ratsam, in der Satzung der GmbH Regelungen aufzunehmen, die solche Situationen abfedern. Zum Beispiel kann vorgesehen werden, dass ein Stellvertreter oder ein zweiter Geschäftsführer benannt wird, der im Falle eines Rücktritts sofort einspringt. Außerdem ist es sinnvoll, klare Kommunikationswege und Prozesse festzulegen, um im Notfall schnell handeln zu können. Eine gute Unternehmensplanung und ein funktionierendes Krisenmanagement können helfen, das Risiko einer Führungslosigkeit zu minimieren.

Interviewer: Vielen Dank, Frau Bontschev, für diese aufschlussreichen Informationen. Gibt es abschließend noch einen Rat, den Sie unseren Lesern mit auf den Weg geben möchten?

Kerstin Bontschev: Ich würde den Gesellschaftern von GmbHs raten, sich regelmäßig mit der Führung ihrer Gesellschaft auseinanderzusetzen und präventive Maßnahmen zu ergreifen. Ein plötzlicher Rücktritt eines Geschäftsführers kann schwerwiegende Folgen haben, aber mit der richtigen Vorbereitung lässt sich die Handlungsfähigkeit der GmbH schnell wiederherstellen. Eine gute Kommunikation und eine vorausschauende Planung sind dabei entscheidend.

Interviewer: Herzlichen Dank, Frau Bontschev, für das informative Gespräch!

Kerstin Bontschev: Sehr gerne, vielen Dank!

nicht „Führungslos“ ihren Geschäften weiterhin nachgehen.

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