Förderrichtlinie zum ESF Plus-Programm „ElternChanceN – mit Elternbegleitung Familien stärken“

Published On: Mittwoch, 11.09.2024By Tags:

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Förderrichtlinie
zum ESF Plus-Programm
„ElternChanceN – mit Elternbegleitung Familien stärken“

Vom 4. September 2024

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Ausgangslage

In Deutschland stehen die Bildungserfolge von Kindern immer noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der sozioökonomischen Situation von Familien: Fast jedes dritte minderjährige Kind ist laut Bildungsbericht 2020 von einer der drei Risikolagen für Bildung betroffen – das Risiko formal gering qualifizierter Eltern, die soziale und die finanzielle Risikolage. Kinder aus zum Beispiel einkommensschwachen oder bildungsbenachteiligten Familien, aus Familien mit Flucht- oder Migrationshintergrund beziehungsweise Kinder von Alleinerziehenden sind von multiplen Benachteiligungen und Belastungen in Bildungsbelangen betroffen, die sich bis ins Erwachsenenalter nachteilig auswirken können. Während die herkunftsbedingten Ungleichheiten seit Langem bekannt sind, kommen gegenwärtig im Zuge gesellschaftlicher Transformationsprozesse vielfältige Belastungen für Familien hinzu. Insbesondere Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien sind davon in besonderem Maße betroffen.

Eine Förderung und Unterstützung durch gezielte familienbezogene Begleitmaßnahmen bewirken positive Effekte für die Entwicklungs- und Bildungsverläufe der Kinder. Bildungswegbegleitung als Elternunterstützung bemüht sich um den generellen Stellenwert von Bildung in Familien und unterstützt individuell Eltern bei Bildungsübergängen ihrer Kinder. Eine frühe familienorientierte Intervention und Prävention trägt somit zur Minderung der Bildungsbenachteiligung von Kindern aus Familien mit sozial benachteiligtem Status bei. Dabei ist es wichtig, Familien in allen Lebensphasen zu stärken, um langfristige Effekte zu erzielen und den Kindern eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Der Unterstützungsbedarf der Eltern endet dabei nicht mit dem Übergang der Kinder in die Grundschule, sondern geht darüber hinaus. Nicht zuletzt der Ausbau der Ganztagsbetreuung in Grundschulen erfordert eine engere Anbindung von Eltern an die Bildungsinstitutionen in Form von verlässlichen Erziehungs- und Bildungspartnerschaften. Notwendig ist es, institutionenübergreifende Begleitungsstrukturen zu entwickeln und zu stärken, um Familien fortlaufend bedarfsorientiert unterstützen zu können. Als Beitrag zum strukturellen Abbau von Ungleichheiten und Diskriminierungen wird der Vielfalt von Familienkonstellationen genauso Rechnung getragen, wie den unterschied­lichen Geschlechtern oder kulturellen Rollenverständnissen innerhalb der Familie. Die hierfür notwendigen Prozesse der Koordination und Vernetzung der familienpolitischen Akteure im Sozialraum untereinander erfordern eine Anbindung auf kommunaler Ebene sowie eine genaue Kenntnis der lokalen Bedarfe und vorhandenen Ressourcen.

Im Rahmen der Qualifizierung zu Elternbegleiterinnen und Elternbegleitern (Bundesprogramm „Elternchance ist Kinderchance“, 2011 bis 2025; ESF-Bundesprogramm Elternchance II – „Familien früh für Bildung gewinnen“, 2015 bis 2021) werden bundesweit pädagogische Fachkräfte tätigkeitsbegleitend zu Elternbegleiterinnen und Elternbegleitern qualifiziert. Diese Fachkräfte, viele aus dem Elementarbereich, können Eltern durch ihren persönlichen Zugang vor Ort bei der Begleitung der Bildungsprozesse ihrer Kinder professionell und nachhaltig unterstützen. Vielen fehlt es aber vor Ort an abgestimmten Konzepten, stabiler Vernetzung und verbindlichen Ressourcen.

1.2 Ziel der Förderung und Zuwendungszweck

Mit dem ESF Plus-Programm „ElternChanceN – mit Elternbegleitung Familien stärken“ werden Eltern in besonderen Lebenslagen gezielt und nachhaltig in ihren Kompetenzen für die langfristige Entwicklung und Bildung ihrer Kinder unterstützt. Eltern mit geringem bildungsbezogenem und sozialem Kapital sollen frühzeitig im Hinblick auf Entwicklungsverläufe von ihren Kindern beraten und begleitet werden. Die Bedarfe von Familien sollen im Rahmen von kommunalen Präventionsansätzen frühzeitig und stetig einbezogen werden. Durch die Einbindung in ein kommunales Konzept von Familienbildung soll die bedarfsgesteuerte Umsetzung von Maßnahmen von Elternbegleitung im Sozialraum ermöglicht werden. Dazu sollen sich Familienzentren, Familienbildungsstätten, Elternschulen, Kitas, Mehrgenerationenhäuser, Migrationsberatung et cetera – für eine effektive und nachhaltige Verankerung der Eltern- und Bildungsbegleitung innerhalb und mit der Kommune vernetzen.

Gefördert wird die Einrichtung einer Koordinationsstelle für die (Weiter-)Entwicklung von Netzwerken der Elternbegleitung. Zudem werden die Entstehung und Durchführung von Angeboten sowie Instrumenten der Elternbegleitung unterstützt. Die Koordinationsstellen sollen sozialraumbezogen erproben, wie unter Beachtung unterschiedlicher Bedarfslagen der Zielgruppen passgenaue Maßnahmen der Elternbegleitung vor Ort umgesetzt werden können. Kooperative Arbeitsstrukturen, wie ein freiwilliges Tandem-Programm und eine Prozessbegleitung, unterstützen die Koordinierungsstellen und Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter zusätzlich bei der Projektumsetzung. Ziel ist es, Familien in besonderen Lebenslagen zu stärken und damit deren Bildungsteilhabe langfristig zu erhöhen.

Die Netzwerke Elternbegleitung sollen unter kommunaler Beteiligung den gemeinsamen Handlungsbedarf für die Begleitung von Familien in besonderen Lebenslagen identifizieren. Darauf aufbauend sollen im Rahmen der Netzwerke ein kooperatives Konzept für niedrigschwellige und bedarfsgerechte Elternangebote in einer vernetzten Trägerstruktur entwickelt und die daraus abgeleiteten, bedarfsgerechten Angebote und Maßnahmen umgesetzt werden. Adressaten der Angebote der Elternbegleitung sind Familien in besonderen Lebenslagen, insbesondere Eltern mit Kindern im Alter bis zum Ende der Grundschule beziehungsweise Primarstufe.

Ziel der Förderung ist es, die alltägliche Situation von Familien in besonderen Lebenslagen und die gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern, Eltern in ihrer Erziehungskompetenz und Bildungsverantwortung für ihre Kinder zu stärken und damit Bildungsungleichheiten und soziale Ausgrenzung zu verringern. Der Stellenwert von Eltern- und Bildungsbegleitung als präventiv wirkendes familien- und bildungspolitisches Instrument in der Kommune soll dauerhaft gestärkt und in den kommunalen Strukturen verankert werden. Durch den Auf- und Ausbau kommunaler familienbezogener Präventionsketten wird ein nachhaltiger Beitrag zur Stärkung der Armutsprävention, einer förderlichen gesellschaftlichen Entwicklung und der individuellen und strukturellen Durchbrechung des Kreislaufs sozialer Benachteiligungen geleistet.

Mit der Umsetzung des Programms wird ein Bezug zu den übergreifenden Grundsätzen (Querschnittszielen) hergestellt. Das Programm unterstützt die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung.

1.3 Rechtsgrundlagen

Das ESF Plus-Programm „ElternChanceN“ verfolgt die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen und dient damit der sachgemäßen Wahrnehmung der Weiterentwicklung der Familienbildung durch eine modellhafte Erprobung von Elternbegleitung in unterschiedlichen Sozialräumen und diversen Ausgangsbedingungen. Die gewonnenen Erkenntnisse sind auf die Beförderung der Familien- und Elternbildung, beispielsweise der Weiterentwicklung von Qualitätsmerkmalen und einer passgenauen Infrastruktur ausgerichtet. Die hier gewonnenen Erkenntnisse finden Eingang in die weitere fachliche und administrative Arbeit des Bundes, allem voran des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Elternbegleitung ist ein präventives Element der Familienbildung, welche in § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) definiert ist. Niederschlag werden die Ergebnisse des Programms daher unter anderem in der Weiterentwicklung dieser gesetzlichen Normierungen finden. Aufgrund der Komplexität in der Landschaft der Familienförderung in Deutschland kann die Maßnahme nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden. Die Finanzierungskompetenz des Bundes für das ESF Plus-Programm „ElternChanceN“ ergibt sich in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben für administrative Entscheidungen als ressortzugehörige Funktion.

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung, insbesondere zugunsten von benachteiligten Gruppen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1057.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P-ESF-Bund)/​zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden. Die BNBest-ESF-Bund sind auf der Internetseite www.esf.de abrufbar.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Umsetzung der Richtlinie steht unter dem Vorbehalt der Billigung des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027.

2 Gegenstand der Förderung

Für die Umsetzung des ESF Plus-Programms ElternChanceN werden bei den Modellprojekten folgende Elemente gefördert:

a)
Koordinierungsstellen sollen im Sozialraum eine effiziente Infrastruktur etablieren und dafür passgenaue Netzwerke mit geeigneten Partnern auf- beziehungsweise ausbauen. Gefördert wird dafür eine Koordinationsstelle für ein (weiter) zu entwickelndes Netzwerk Elternbegleitung mit Akteuren der kommunalen Familienförderung. Aufgaben der Koordination sind dabei unter anderem die Bedarfserhebung, Kooperation mit Dritten, Abstimmung im Netzwerk, Kommunikation und Außenvertretung des Netzwerkes. Im Rahmen des Netzwerkes Elternbegleitung werden die Bedarfe im Sozialraum und einschlägige Kooperationspartner eruiert und passgenaue Begleitungs- und Beratungsangebote gemeinsam entwickelt, koordiniert und in Abstimmung mit der Kommune umgesetzt.
b)
Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter sollen Eltern in besonderen Lebenslagen im Bereich der (außer-)familialen Bildung, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützen. Dafür wird die Durchführung von Angeboten der Elternbegleitung durch qualifizierte Fachkräfte gefördert. Das umfasst insbesondere aufsuchende und/​oder niedrigschwellige Begleitungs- und Beratungsangebote, um zielgruppenspezifisch Zugänge zu schaffen und mit Hilfe von bedarfsorientierten Angeboten die Bildungsfähigkeit in der Familie zu stärken.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für eine Förderung nach dieser Richtlinie sind Kommunen und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Weiterleitungen der Zuwendungen an bis zu zwei Kooperationspartner (Teilvorhabenpartner) gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO sind möglich, sofern die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilvorhabenpartner erfüllt werden und der Zuwendungsempfänger seine Eignung zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Netzwerk Elternbegleitung

Das Projekt muss in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern vor Ort umgesetzt werden. In das Projekt müssen von Beginn an mindestens zwei weitere Akteure als Kooperationspartner, wie zum Beispiel Familienbildungsstätten, relevante kommunale Fachressorts, Grundschulen, Horte, Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Migrantenorganisationen oder Wohlfahrtsverbände, eingebunden sein. Der örtliche Träger der Jugendhilfe soll die Projektumsetzung begleiten und unterstützen.

a)
Die Kooperationspartner haben ihre Zusammenarbeit, Aufgaben und Ziele in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Im Projektverlauf ist die Gewinnung weiterer Netzwerkpartner als Zielstellung zu verfolgen.
b)
Im Rahmen der zu koordinierenden Netzwerkarbeit sollen konkrete Bedarfe in der Region für Familien in besonderen Lebenslagen zielgruppenbezogen identifiziert und abgestimmte passgenaue Maßnahmen erprobt und umgesetzt werden.
c)
Vorhandene einschlägige Netzwerkstrukturen im Sozialraum müssen aufeinander abgestimmt werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

4.2 Koordination Elternbegleitung

a)
Der Koordinationsstelle obliegt die Verantwortung für die Vernetzung, Koordinierung und Steuerung des Projekts Elternbegleitung. Sie hat die Aufgabe, ein Netzwerk für Angebote der Elternbegleitung auf- und auszubauen, lokale Partner zu aktivieren und die Netzwerkarbeit organisatorisch zu unterstützen. Sie befördert die (Weiter-)Entwicklung der Elternbegleitung als integralen Bestandteil einer lokalen Gesamtstrategie Familienbildung.
b)
Die Koordinationsstelle ist zuständig für die Steuerung, Dokumentation und Berichterstattung im Rahmen des Projektmanagements. Darüber hinaus ist sie verantwortlich für die Öffentlichkeits-/​Verbreitungsarbeit und für den Transfer der Projektergebnisse an fachpolitische Entscheidungsträger, Interessengruppen und die Öffentlichkeit. Dies umfasst auch die Steuerung der Umsetzung der horizontalen Grundsätze.
c)
Die Koordination des Netzwerkes Elternbegleitung muss mindestens im Umfang von einer halben Stelle (mindestens 19 Wochenstunden) erfolgen. Die Koordination Elternbegleitung soll durch eine Person erfolgen, die in der Netzwerkarbeit Erfahrungen hat.
d)
Die Aufgaben der Koordinationsstelle soll eine beim Zuwendungsempfänger beschäftigte Person übernehmen, die bei Anwendung des TVöD mindestens in Entgeltgruppe 11 beziehungsweise bei Anwendung anderer Tarifwerke beziehungsweise Entgeltvereinbarungen mindestens analog TVöD-Entgeltgruppe 11 eingruppiert wäre.

4.3 Fachkraft Elternbegleitung

a)
Die im Rahmen der Funktionsstelle(n) tätigen Fachkräfte sollen grundsätzlich als Elternbegleiterinnen beziehungsweise Elternbegleiter innerhalb des Bundesprogramms „Elternchance ist Kinderchance“ oder dem ESF-Bundesprogramm „Elternchance II“ qualifiziert sein. Sie stehen den Eltern mit praktischer Hilfe, Beratungs- und Unterstützungsangeboten im Hinblick auf die Bildungsverläufe ihrer Kinder zur Seite. Sie sind verantwortlich für die Pflege der Zugänge und Beziehungen zu den Familien und führen für diese die im Rahmen des Netzwerks vereinbarten Maßnahmen durch. Dafür kooperieren sie mit der Koordinationsstelle Elternbegleitung im Projekt.
b)
Der Stellenumfang pro eingesetzter Fachkraft Elternbegleitung muss jeweils dem Umfang von mindestens 25 Prozent einer regulären Vollzeitstelle umfassen. Die Förderung umfasst bis zu einer Vollzeitstelle, die auf mehrere Fachkräfte Elternbegleitung für das Projekt aufgeteilt werden kann. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach mindestens TVöD 8 beziehungsweise bei Anwendung anderer Tarifwerke beziehungsweise Entgeltvereinbarungen mindestens analog TVöD 8 vorliegen.

4.4 Angebotsebene

a)
Die Angebote und Maßnahmen richten sich vorrangig an Eltern in besonderen Lebenslagen. Damit sind unter anderem Familien mit kleinem Erwerbseinkommen, Familien mit Migrations- oder Fluchthintergrund, Alleinerziehende beziehungsweise getrennt erziehende Eltern, Familien mit Kindern mit Behinderungen oder Familien mit psychosozialen Problemlagen umfasst.
b)
Neben der frühkindlichen Förderung in der Familie sollen die Angebote besonders auf die Gestaltung des Übergangs in die Schule abstellen und insbesondere eine weitere Stärkung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit Eltern mit Kindern im Grundschulalter in den Blick nehmen. Hierfür sind geeignete Kooperationspartner wie Grundschulen und Horte im Verlauf des Projekts einzubinden.

4.5 Abgrenzung von bestehenden Förderungen

Es können keine Pflichtaufgaben beziehungsweise Vorhaben eines Antragstellenden gefördert werden, für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt. Es besteht ferner ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (EU, Bund, Länder) finanziert werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und -form

Zuwendungen werden als Projektförderung nach den §§ 23 und 44 BHO zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für abgegrenzte Vorhaben gewährt. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung.

Die Fördersätze betragen:

bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

5.2 Laufzeit

Das Modellprogramm hat eine Laufzeit vom 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2028 und wird in zwei Förderphasen unterteilt. Die erste Förderphase umfasst den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2025. Die zweite Förderphase umfasst den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 31. Mai 2028.

5.3 Höhe der Zuwendung

Die Förderquote pro Projekt beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, gedeckelt auf einen Förderbetrag je Projekt von bis zu 110 000 Euro pro Haushaltsjahr in der ersten Förderphase (1. Juni 2022 bis 31. Mai 2025). In der zweiten Förderphase (1. Juni 2025 bis 31. Mai 2028) liegt der Förderbetrag bei bis zu 122 000 Euro pro Haushaltsjahr. Entsprechend beträgt der aufzubringende Eigenanteil mindestens 10 Prozent. Der Eigenanteil kann in Form von Geldleistungen (Eigenmittel) oder durch Gestellung von Personal des Zuwendungsempfängers oder eines Teilvorhabenpartners erbracht werden. Näheres regeln die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter www.esf.de) in der jeweils gültigen Fassung. Eigenmittel können grundsätzlich durch andere öffentliche Mittel (zum Beispiel kommunale oder Landesmittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Förderphase 1 (1. Juni 2022 bis 31. Mai 2025):

Zuwendungsfähig sind die bei der Durchführung des Projekts zusätzlich entstehenden erforderlichen Personal-, Honorar- und Sachausgaben. Grundlage für die Bemessung des Zuschusses bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die direkten und indirekten Personalkosten (ohne Honorare) werden auf Grundlage der Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 als standardisierte Kosten je Einheit gewährt.

a)
Für die Koordinationsstelle nach Nummer 4.2 betragen für eine halbe Stelle (mindestens 19 Wochenstunden) entsprechend TVöD-Entgeltgruppe 11 die standardisierten Kosten je Einheit 4 000 Euro pro Monat (48 000 Euro pro Kalenderjahr).
b)
Für die Fachkraft Elternbegleitung nach Nummer 4.3 betragen für eine Stelle entsprechend TVöD-Entgeltgruppe 8 die standardisierten Kosten je Einheit 5 400 Euro pro Monat (64 800 Euro pro Kalenderjahr). Anteilige Stellenbesetzungen werden nur anteilig bezuschusst.

Die pauschalen Beträge werden bei durchgehender Stellenbesetzung (ohne Vakanz) pro Monat gewährt. Anteilige Monate werden gemäß der Dreißigstel-Methode in Ansatz gebracht. Die Anwendung dieser Pauschalierung entbindet nicht von der Einhaltung anderer europäischer oder nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere des öffentlichen Vergaberechtes.

Weitere Erläuterungen und Auflagen im Hinblick auf die Anwendung von Pauschalen ergeben sich aus den Fördergrundsätzen der bewilligenden Behörde in der jeweils gültigen Fassung.

In der ersten Förderphase kann für projektbezogene spezifische und direkte Sachkosten zur inhaltlichen Sicherstellung der Projektdurchführung im Zuge einer Einzelabrechnung (Realkosten) für besondere abgrenzbare Projektteile eine Förderung in Höhe von bis zu 20 000 Euro pro Haushaltsjahr gewährt werden, wenn diese vorab beantragt und genehmigt wurde. Diese Kosten betreffen keine Positionen, die bereits in der Berechnung der Kosten je Einheit a und b einbezogen worden sind. Weitere Spezifizierungen dieser zuwendungsfähigen Ausgaben und deren Förderung ergeben sich aus den Fördergrundsätzen in der jeweils gültigen Fassung.

Förderphase 2 (1. Juni 2025 bis 31. Mai 2028):

Zuwendungsfähig sind die bei der Durchführung des Projekts die zusätzlich entstehenden erforderlichen Personal- und Sachausgaben. Grundlage für die Bemessung des Zuschusses bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die direkten Personalkosten (steuerpflichtiges Jahresbrutto und Personalnebenkosten) werden auf Grundlage der Kostenoptionen im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 als standardisierte Kosten je Einheit gewährt.

a)
Für die Koordinationsstelle nach Nummer 4.2 betragen für eine halbe Stelle (mindestens 19 Wochenstunden) entsprechend TVöD-Entgeltgruppe 11 die standardisierten Kosten je Einheit 3 600 Euro pro Monat (43 200 Euro pro Kalenderjahr).
b)
Für die Fachkraft Elternbegleitung nach Nummer 4.3 betragen für eine Stelle entsprechend TVöD-Entgeltgruppe 8 die standardisierten Kosten je Einheit 5 500 Euro pro Monat (66 000 Euro pro Kalenderjahr). Anteilige Stellenbesetzungen werden nur anteilig bezuschusst.

Die pauschalen Beträge werden bei durchgehender Stellenbesetzung (ohne Vakanz) pro Monat gewährt. Anteilige Monate werden gemäß der Dreißigstel-Methode in Ansatz gebracht. Die Anwendung dieser Pauschalierung entbindet nicht von der Einhaltung anderer europäischer oder nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere des öffentlichen Vergaberechtes.

Weitere Erläuterungen und Auflagen im Hinblick auf die Anwendung von Pauschalen ergeben sich aus den Fördergrundsätzen der bewilligenden Behörde in der jeweils gültigen Fassung.

Honorare werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/​1060 nach tatsächlich angefallener Höhe nach dem Realkostenprinzip abgerechnet. Die maximalen förderfähigen Ausgaben für Honorare betragen 5 000 Euro pro Haushaltsjahr. Zuwendungsfähig ist dabei nur die Honorarvergütung, die als Gegenleistung für die Tätigkeit gezahlt wird. Sämtliche Sachausgaben (zum Beispiel Nutzung von Infrastruktur, Materialaufwand) und Reisekosten in Zusammenhang mit der Honorarleistung sind im Honorarvertrag und in der Rechnung separat auszuweisen. Diese können nicht direkt abgerechnet werden.

In der zweiten Förderphase werden die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens auf Grundlage von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Die Höhe der Restkostenpauschale beträgt 22 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten (hier Kosten je Einheit). Als direkte förderfähige Personalausgaben gelten für diese neben den direkten Personalausgaben und Ausgaben ohne Geldfluss (Personalgestellung) auch die Honorare. Indirekte Projektausgaben werden über diesen Pauschalsatz abgedeckt und können nicht als Eigenbeteiligung anerkannt werden. Sächliche Verwaltungsausgaben sowie indirekte und direkte Projektausgaben werden über diesen Pauschalsatz abgedeckt und können nicht als Eigenbeteiligung anerkannt werden. Welche Kostenpunkte genau mit der Restkostenpauschale abgedeckt sind, ist den Fördergrundsätzen zu entnehmen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele), ökologische Nachhaltigkeit und Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.

In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluation des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, – sofern einschlägig – die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie diese Daten – sofern einschlägig – bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
Gesamtkosten des Vorhabens
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, an den stattfindenden programmweiten Erfahrungsaustauschen in Form von Workshops und Fachkonferenzen teilzunehmen und die programmumsetzenden Stellen bei der Durchführung von Analysen zum Umsetzungsstand oder im Rahmen von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen zu unterstützen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform-erforder­lichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES­Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Weg beantragt werden.

Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S www.foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

6.7 Belegaufbewahrung

In Verbindung mit dem nationalen Zuwendungsrecht sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen, weiteren nationalen Vorschriften (zum Beispiel bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

7 Verfahren zur Programmumsetzung

Mit der Durchführung des zuwendungsrechtlichen Förderverfahrens ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) als umsetzende Stelle betraut. Dem BAFzA obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Mittelabruf, Zwischennachweisprüfung, Verwendungsnachweisprüfung) und die Berichterstattung gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Für die fachlich-organisatorische Umsetzung des Programms wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ganz oder teilweise andere Stellen beauftragen.

7.1 Antragsverfahren

Das Verfahren zur Ermittlung der geförderten Projekte ist zweistufig angelegt. Es besteht im ersten Schritt aus einem Interessenbekundungsverfahren und im zweiten Schritt aus einem Antragsverfahren. Auswahl und Antragstellung erfolgen für die zwei Förderphasen jeweils separat.

7.1.1 Interessenbekundungsverfahren

Voraussetzung für eine Aufforderung zur Antragstellung ist das erfolgreiche Durchlaufen eines vorgeschalteten Interessenbekundungsverfahrens. Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung beziehungsweise Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden. Kosten, die durch das Verfahren der Interessenbekundung oder die Antragstellung entstehen, können nicht gefördert beziehungsweise erstattet werden.

Die Bewertung und Auswahl der eingereichten Interessenbekundungen erfolgt auf Grundlage nach den vom Begleitausschuss für das ESF Plus-Bundesprogramm gebilligten Auswahlkriterien, welche zusammen mit dem Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht werden. Die Teilnehmenden am Verfahren der Interessenbekundung, deren Projektvorstellung als geeignet bewertet wurde, werden nach weiterführender Entscheidung des Zuwendungsgebers aufgefordert, einen formellen Förderantrag zu stellen.

7.1.2 Antragstellung

Die potenziellen Projektträger haben einen förmlichen Förderantrag in elektronischer Form über das IT-Portal Z-EU-S bei der bewilligenden Stelle

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Referat 402 – Geschäftszimmer
Stichwort „ElternChanceN“
An den Gelenkbogenhallen 2 – 6
50679 Köln

einzureichen. Stehen keine Möglichkeiten einer elektronischen Zeichnung zur Verfügung, kann eine postalische Einsendung erfolgen. Freie Träger der Jugendhilfe haben ihre Anerkennung nach dem SGB VIII in Kopie beizufügen. Die Fristen werden gesondert bekanntgegeben.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

7.1.3 Nachweis der Kooperation

Die intendierte (Weiter-)Entwicklung des Netzwerks Elternbegleitung innerhalb der Projektlaufzeit ist bei der Antragstellung wie folgt zu belegen:

Unterstützungszusage vom örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt), sofern dieses nicht der Antragstellende ist,

(jeweils separate) Kooperationsvereinbarung mit dem/​den beteiligten Kooperationspartner/​n. In der Kooperationsvereinbarung im Sinne von Nummer 2.1 müssen die vereinbarten Ziele des Netzwerks beschrieben sein. Hierbei sind auch die horizontalen Grundsätze als Zielstellungen zu berücksichtigen.

7.1.4 Erforderliche Nachweise für das Personal

a)
Koordinationsstelle: Der Antragstellende muss bei der personellen Besetzung der Koordinationsstelle absichern, dass entsprechende Kompetenzen und Qualifikationen zur Aufgabenerfüllung vorhanden sind. Ein Nachweis der tariflichen Eingruppierung ist einzureichen.
b)
Funktionsstelle Elternbegleitung: Für den angedachten Personaleinsatz soll der Antragstellende einen Nachweis über die absolvierte Qualifizierung zur Elternbegleiterin beziehungsweise zum Elternbegleiter aus dem Bundesprogramm „Elternchance ist Kinderchance“ beziehungsweise dem ESF-Bundesprogramm „Elternchance II“ vorlegen beziehungsweise die sonst vorliegende Qualifikation/​Erfahrung mit dem Aufgabensegment der Elternbegleitung und Inhalten der Qualifizierung zur Elternbegleitung beschreiben. Bei nicht vorliegender Qualifizierung beziehungsweise, wenn nicht bekannt ist, wer als Funktionsstelle Elternbegleitung eingesetzt wird, soll eine Absichtserklärung, eine spätere artgleiche Qualifizierung zu realisieren, vorgelegt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Förderleitfäden „Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027“ (abrufbar unter www.esf.de) sind zu beachten.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln und ESF-Mitteln erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P-ESF-Bund)/​zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (BNBest-Gk-ESF-Bund) grundsätzlich im Erstattungsverfahren.

7.4 Verwendungsnachweis

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen (hier: Personalkostenpauschale als Kosten je Einheit in der Förderphase 1 und 2 und Restkostenpauschale in der Förderphase 2) gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschalen gewährt wurden, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung auf der Seite www.esf.de in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2028. Sie ersetzt die Förderrichtlinie vom 26. April 2022 (BAnz AT 25.05.2022 B2).

Berlin, den 4. September 2024

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
C. Mühlbach

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