Hinweis der FMA zur Veranlagung in physische Edelmetalle: Was bedeutet das in der Praxis?

Published On: Mittwoch, 18.09.2024By Tags:

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein hat auf zunehmende Anfragen zu Unternehmen reagiert, die in Liechtenstein ansässig sind und physisches Gold sowie andere Edelmetalle zum Kauf anbieten. Diese Unternehmen verkaufen Edelmetalle über das Internet oder durch Vertriebsstrukturen und bieten oft auch die Verwahrung der gekauften Edelmetalle an. In ihrem Hinweis erklärt die FMA, was dies für Anleger in der Praxis bedeutet:

1. Keine FMA-Bewilligung erforderlich

Der Verkauf von Edelmetallen und deren anschließende Verwahrung stellt nach den geltenden Regeln keine bewilligungspflichtige Tätigkeit dar. Das bedeutet, dass diese Anbieter keiner regulären Aufsicht der FMA unterliegen und die FMA nicht die Aufgabe hat, die Geschäftsmodelle, Kaufverträge oder die Verwahrung der Edelmetallbestände zu überprüfen. Für den Anleger bedeutet das, dass er auf eigenes Risiko handelt und keine behördliche Überwachung im klassischen Sinne existiert.

2. Risiken bei der Verwahrung von Edelmetallen

Da die Anbieter nicht unter die prudentielle Aufsicht der FMA fallen, besteht ein Risiko für den Anleger. Sollten Unregelmäßigkeiten auftreten – zum Beispiel, wenn das Unternehmen das Edelmetall nicht wie vereinbart herausgibt – müsste der Anleger die Herausgabe des Edelmetalls gerichtlich durchsetzen. Dies kann sich als problematisch erweisen, vor allem, wenn die Bonität (Zahlungsfähigkeit) des Verkäufers oder Verwahrers nicht ausreichend ist. Totalverluste sind in diesem Fall nicht ausgeschlossen.

3. Nebenkosten beachten

Die FMA empfiehlt, dass Anleger die Abschluss- und Verwaltungskosten der angebotenen Modelle genau prüfen. Solche Kosten können sich erheblich auf die Gesamtrentabilität der Anlage in Edelmetalle auswirken. Diese Nebenkosten umfassen häufig Gebühren für den Kauf, die Lagerung und möglicherweise auch die Versicherung der Edelmetalle.

4. Einhaltung der Sorgfaltspflichten

Obwohl die Anbieter nicht regulär von der FMA überwacht werden, bleiben sie dennoch an die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz gebunden, wenn sie als sogenannte „Melder“ tätig sind. Das bedeutet, dass sie bei verdächtigen Transaktionen, die mit Geldwäsche, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen könnten, den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nachkommen müssen.

Fazit für Anleger:

Die Veranlagung in physische Edelmetalle über Anbieter in Liechtenstein kann attraktive Investitionsmöglichkeiten bieten, birgt jedoch auch erhebliche Risiken. Da die Anbieter nicht von der FMA beaufsichtigt werden, tragen die Anleger die Verantwortung, die Vertrauenswürdigkeit der Unternehmen, deren finanzielle Stabilität und die Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen. In der Praxis bedeutet dies, dass man sich des Risikos bewusst sein muss, bei Problemen möglicherweise auf gerichtliche Hilfe angewiesen zu sein, um seine Ansprüche durchzusetzen.

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