Bundesrat bringt Gesetzentwurf zur Speicherung von IP-Adressen ein

Published On: Freitag, 27.09.2024By Tags:

Am 27. September 2024 hat der Bundesrat beschlossen, einen Gesetzentwurf des Landes Hessen zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität einzubringen.

Fokus auf Bekämpfung von Kinderpornographie

Der Gesetzentwurf, der auf eine Initiative Hessens zurückgeht, sieht eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen und Port-Nummern durch Internetanbieter vor. Der Bundesrat betont, dass der Entwurf den europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht widerspreche. Ziel der Maßnahme ist es, schwere Kriminalität im Internet, insbesondere die Verbreitung von Kinderpornographie, wirksamer verfolgen zu können.

Die IP-Adresse sei dabei oft der erste und manchmal einzige Anhaltspunkt, um Straftäter im Netz zu identifizieren. Ohne eine Pflicht zur Mindestspeicherung wäre die Aufklärung solcher Verbrechen oft dem Zufall überlassen, abhängig davon, ob der Internetanbieter freiwillig die Zuordnung von IP-Adressen zu Nutzern speichert.

Vorratsdatenspeicherung seit Jahren ausgesetzt

Die bisher bestehenden Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sind seit mehreren Jahren ausgesetzt. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben festgestellt, dass die damaligen Regelungen dem Unionsrecht widersprechen. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass nur weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Verfolgung schwerer Kriminalität zulässig sind.

Hierbei nennt der EuGH insbesondere das sogenannte „Quick Freeze“-Verfahren, bei dem Daten aufgrund einer behördlichen Anordnung bei einem konkreten Verdacht gespeichert werden. Auch eine allgemeine, aber zeitlich streng begrenzte Speicherung von Daten wäre erlaubt, sofern sie auf das absolut Notwendige beschränkt bleibt.

Speicherfrist auf einen Monat begrenzt

Im Gegensatz zu früheren Regelungen, die Speicherfristen von zehn Wochen oder sechs Monaten vorsahen, wird im neuen Entwurf eine Speicherfrist von nur einem Monat vorgeschlagen. Dies soll den Anforderungen des Unionsrechts gerecht werden, da der Zeitraum als auf das absolut Notwendige begrenzt betrachtet wird.

Die Gesetzesbegründung führt außerdem an, dass das alternative „Quick Freeze“-Verfahren von der Strafrechtspraxis in vielen Fällen als ineffizient angesehen wird, da es oft nicht ausreicht, um schwere Verbrechen im Internet schnell und erfolgreich aufzuklären.

Weitere Schritte: Bundesregierung und Bundestag

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dort liegt es in der Hand der Abgeordneten, ob sie den Vorschlag des Bundesrates aufgreifen und weiterverfolgen. Es gibt keine festen Fristen für die Entscheidung des Bundestages, wann und ob der Entwurf weiterverarbeitet wird.

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