Jürgen Treutler aus Sonneberg strafrechtlich zur Verantwortung ziehen? Geht das?

Published On: Freitag, 27.09.2024By Tags:

Ja, ein Alterspräsident eines Landtages kann grundsätzlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er sich wissentlich nicht an die Verfassung hält und damit gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt. Allerdings hängt es von den genauen Umständen und Handlungen ab, ob eine strafrechtliche Relevanz vorliegt. Hier sind einige wesentliche Aspekte zu berücksichtigen:

1. Rolle des Alterspräsidenten

Der Alterspräsident ist in den meisten deutschen Parlamenten, einschließlich der Landtage, eine Person, die traditionell die erste Sitzung des neugewählten Parlaments leitet, bis ein offizieller Präsident gewählt wird. Seine Aufgaben sind zumeist formeller Natur und beinhalten in der Regel die Eröffnung der Sitzung und das Führen durch die Wahl des neuen Präsidenten oder anderer parlamentarischer Ämter. Seine Befugnisse sind dabei sehr begrenzt und von der jeweiligen Geschäftsordnung des Landtages abhängig.

2. Verfassungsbruch und strafrechtliche Verantwortlichkeit

Ein Verstoß gegen die Verfassung allein ist nicht unbedingt strafrechtlich relevant. Strafrechtlich belangt werden kann jemand nur dann, wenn eine strafrechtliche Norm verletzt wird. Beispiele für solche strafrechtlichen Normen könnten sein:

  • Amtsmissbrauch oder Amtsdelikte: Wenn der Alterspräsident seine Amtsbefugnisse missbraucht und beispielsweise willkürlich Entscheidungen trifft, die gegen geltendes Recht verstoßen, könnte das unter Umständen als Amtsdelikt geahndet werden. Allerdings gilt der Alterspräsident nicht zwingend als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne, da seine Aufgaben zeitlich begrenzt und formaler Natur sind.
  • Vereidigung oder Ablegen von Eiden: Sollte der Alterspräsident eine Aufgabe übernehmen, bei der er verpflichtet ist, einen Eid auf die Verfassung zu leisten, und er diesen wissentlich bricht, könnte dies unter Umständen strafrechtlich relevant sein.
  • Verfassungswidriges Verhalten: Wenn der Alterspräsident Handlungen vornimmt, die die Verfassung bewusst und erheblich verletzen, könnte dies politische oder rechtliche Konsequenzen haben. Hier sind allerdings häufig zivilrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen vorrangig, solange keine strafrechtlich relevanten Taten vorliegen.

3. Konkrete strafrechtliche Tatbestände

Um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, müssten konkrete Tatbestände erfüllt sein, die in den Strafgesetzen festgelegt sind. Zu den möglichen Straftatbeständen, die in solchen Situationen theoretisch zur Anwendung kommen könnten, gehören:

  • Rechtsbeugung (§ 339 StGB): Wenn der Alterspräsident in seiner Rolle Entscheidungen trifft, die bewusst gegen geltendes Recht verstoßen, könnte der Straftatbestand der Rechtsbeugung in Betracht kommen. Allerdings betrifft dieser Straftatbestand in der Regel Richter oder Personen, die amtliche Rechtsentscheidungen treffen. Ob dies auf den Alterspräsidenten zutrifft, ist fraglich.
  • Amtsmissbrauch und Korruption: Sollten Amtspflichten verletzt werden, indem der Alterspräsident sich z.B. unrechtmäßige Vorteile verschafft oder bewusst gegen Verfassungsnormen handelt, könnte dies unter bestimmte Amtsdelikte fallen. Doch auch hier gilt, dass der Alterspräsident eher eine formelle Rolle ohne weitreichende Befugnisse innehat, was die Anwendung dieser Delikte einschränkt.
  • Vereidigung: Sollte der Alterspräsident verpflichtet sein, einen Eid auf die Verfassung abzulegen, und er handelt wissentlich dagegen, könnte dies im Rahmen von Eidesverstößen strafrechtlich relevant werden.

4. Verantwortung im Rahmen des politischen Systems

Abgesehen von strafrechtlichen Konsequenzen könnte das Verhalten eines Alterspräsidenten, der wissentlich gegen die Verfassung verstößt, auch politische oder parlamentarische Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Rüge oder Missbilligung: Das Parlament könnte den Alterspräsidenten durch eine Rüge oder andere politische Maßnahmen zur Rechenschaft ziehen.
  • Disziplinarverfahren: Wenn der Alterspräsident gleichzeitig ein gewählter Abgeordneter ist, könnte er durch parlamentarische Disziplinarmaßnahmen oder durch interne Mechanismen des Landtages zur Verantwortung gezogen werden.
  • Entzug des Mandats: In extremen Fällen könnte es sogar zu einem Verfahren führen, das den Entzug seines Abgeordnetenmandats ermöglicht, sofern die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

5. Besonderer Schutz von Abgeordneten

Wichtig zu beachten ist, dass Abgeordnete in Deutschland, und damit auch ein Alterspräsident, durch die parlamentarische Immunität und den Indemnitätsschutz geschützt sind. Diese Schutzmechanismen dienen dazu, dass Abgeordnete ihre Arbeit unabhängig ausführen können, ohne für ihre politischen Entscheidungen strafrechtlich belangt zu werden. Die Indemnität schützt Abgeordnete insbesondere vor strafrechtlicher Verfolgung für Äußerungen und Entscheidungen im Parlament. Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur möglich, wenn das Parlament die Immunität des Abgeordneten aufhebt.

Fazit

Der Alterspräsident eines Landtages kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er wissentlich gegen geltendes Strafrecht verstößt – etwa durch Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung oder andere strafrechtlich relevante Handlungen. Allerdings ist die Rolle des Alterspräsidenten in der Regel formaler Natur und bietet nur begrenzten Handlungsspielraum, weshalb eine strafrechtliche Verfolgung in den meisten Fällen unwahrscheinlich ist. Politische Konsequenzen oder Disziplinarmaßnahmen durch das Parlament sind in solchen Fällen wahrscheinlicher als eine direkte strafrechtliche Verurteilung.

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