Insolvenz: energy for people GmbH

Published On: Dienstag, 01.10.2024By Tags:

14 IN 190/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der energy for people GmbH, Haus III, Robert-Bosch-Straße 10, 56410 Montabaur (AG Montabaur, HRB 25396), vertr. d.: 1. Michael Schmidt, Salzweg 2a, 56379 Horhausen, (Geschäftsführer), 2. Diana Schmidt, Salzweg 2a, 56379 Horhausen, (Geschäftsführerin), 3. Willy Grözinger, Am Gerichtsköppel 4a, 35745 Herborn, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270b Abs 1 S. 1 InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung mit Wirkung ab dem 01.10.2024, 15:15 Uhr, angeordnet.
Gemäß § 270b, 274 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261 30479-0, Fax: 0261 9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: www.lieser-rechtsanwaelte.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Montabaur, 01.10.2024

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