Kein Schadensersatz für Waschbärbefall nach Reparaturarbeiten

Published On: Samstag, 05.10.2024By

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 17.05.2024 in einem Rechtsstreit (Az.: 2-02 O 578/23) zwischen einem Hauseigentümer und einem Heizungsinstallateur entschieden. Der Fall drehte sich um die Frage der Haftung für Schäden durch Waschbären, die nach Reparaturarbeiten in ein Wohnhaus eingedrungen waren.

Sachverhalt

  1. Ausgangssituation:
    • Im Winter war eine Wasserleitung an der Außenwand eines Wohnhauses im Taunus eingefroren.
    • Die Leitung diente auch zur Bewässerung einer Loggia im ersten Obergeschoss.
  2. Reparaturarbeiten:
    • Der Hauseigentümer beauftragte einen Heizungs- und Sanitärbetrieb mit der Reparatur.
    • Der Installateur kappte die Leitung im Keller und öffnete die Holzverkleidung an der Loggia.
    • Nach Abschluss der Arbeiten blieb die Holzverkleidung geöffnet.
  3. Waschbärbefall:
    • Etwa zwei Monate später bemerkte der Eigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach.
    • Er informierte den Installateur, der die Verkleidung provisorisch verschloss.
    • Im Sommer verstärkten sich die Geräusche.
    • Ein Kammerjäger fand und entfernte fünf Waschbären (vier Jungtiere, ein Muttertier).
  4. Folgearbeiten:
    • Ein Schreiner verschloss die Holzverkleidungen an Loggia und Dach fachgerecht.

Klage und Urteil

  • Klage: Der Hauseigentümer forderte vom Heizungsinstallateur Schadensersatz in Höhe von ca. 6.750 Euro für die Kosten des Kammerjägers und die Schreinerarbeiten.
  • Urteil: Die 2. Zivilkammer (Baukammer) wies die Klage ab.

Urteilsbegründung

  1. Keine Hauptleistungspflicht:
    • Das Wiederanbringen der Holzverkleidung gehörte nicht zur Hauptleistungspflicht des Installateurs.
    • Dies galt unabhängig davon, ob die Verkleidung zum Trocknen der Wand oder nur zum Abkappen der Leitung entfernt wurde.
  2. Fachliche Zuständigkeit:
    • Arbeiten mit Holz fallen in den Fachbereich eines Schreiners, nicht eines Heizungs- und Sanitärbetriebs.
  3. Keine mündliche Vereinbarung:
    • Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine mündliche Vereinbarung zum fachgerechten Verschließen der Holzverkleidung getroffen wurde.
  4. Keine Verletzung der Schutzpflicht:
    • Trotz des Vorkommens von Waschbären in der Gegend wurde keine Schutzpflichtverletzung festgestellt.
    • Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte von einem spezifischen Waschbärenproblem an dieser Stelle wusste.
    • Zum Zeitpunkt der WhatsApp-Nachricht des Klägers waren die Waschbären bereits im Haus.

Fazit

Das Gericht sah keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Hauseigentümers gegen den Heizungsinstallateur. Das Urteil ist rechtskräftig und wird in Kürze auf www.lareda.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht.

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