Keine vorzeitige Auskunftspflicht über künftige Waffenlieferungen nach Israel für Palästinenser

Published On: Samstag, 05.10.2024By Tags:

Mehrere palästinensische Bürger aus dem Gaza-Streifen haben versucht, die Bundesregierung dazu zu verpflichten, ihnen künftig Auskunft über genehmigte Waffenlieferungen nach Israel zu erteilen. Ihr Antrag im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes wurde jedoch abgelehnt.

Die Antragsteller argumentierten, dass die Bundesregierung verpflichtet werden müsse, sie sofort nach der Genehmigung über Waffenlieferungen zu informieren. Nur so könnten sie ihre Rechte auf Leben und Gesundheit effektiv schützen. Sie befürchteten, dass spätere Anfechtungen gegen solche Genehmigungen oft zu spät kämen und daher keine Möglichkeit böten, rechtzeitig gegen mögliche Bedrohungen vorzugehen. Deshalb forderten sie, dass die Behörde im Voraus zur Auskunftserteilung verpflichtet wird. Ihr Anliegen stützten sie jedoch ausdrücklich nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, da die Antragsteller keine ausreichende Rechtsgrundlage für ihren Anspruch auf Auskunft vorweisen konnten. Die Richter stellten fest, dass Dritte keinen Anspruch darauf haben, eine Behörde im Voraus zu verpflichten, über potenzielle Genehmigungen zu informieren, deren rechtliche und tatsächliche Umstände noch unklar sind. Ein „Rechtsschutz auf Vorrat“ sei in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen, insbesondere nicht bei Entscheidungen der Bundesregierung, die in deren Kernbereich exekutiver Verantwortung fallen. Dazu gehören etwa Genehmigungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für den Export von Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.

Es sei zudem ungewiss, ob die Antragsteller in der Zukunft überhaupt von den Waffenlieferungen betroffen wären. Außerdem sei nicht vorhersehbar, ob internationale Beziehungen oder andere Gründe die Weitergabe von Informationen in der Zukunft verhindern könnten.

Gegen diesen Beschluss können die Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Beschluss der 4. Kammer vom 26. September 2024 (VG 4 L 244/24)

Leave A Comment