Bericht über das Insolvenzverfahren der METAN Solutions GmbH & Co. KG

Published On: Montag, 07.10.2024By Tags:

Am 07.10.2024 um 12:00 Uhr hat das Amtsgericht Chemnitz (Aktenzeichen: 208 IN 1970/24) im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der METAN Solutions GmbH & Co. KG, Hermannsdorfer Weg 6/7, 09468 Tannenberg, folgende Entscheidung getroffen. Die METAN Solutions GmbH & Co. KG wird im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRA 9031 geführt und durch ihre gesetzliche Vertreterin, die METAN Solutions Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten. Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft ist Roland Markert.

Beschlussinhalt

  1. Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
    Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 InsO angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine Verschlechterung der finanziellen Lage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig, Promenadenstraße 3, 09111 Chemnitz, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0371 382370 sowie per E-Mail unter dherzig@schultze-braun.de erreichbar.
  3. Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin
    Verfügungen der METAN Solutions GmbH & Co. KG über ihr Vermögen sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft alle Vermögensgegenstände und dient dem Schutz der Gläubigerinteressen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  4. Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen der Schuldnerin im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten.
  5. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, insbesondere Forderungen und Bankguthaben, in Besitz zu nehmen. Diese Gelder werden auf ein von ihm eingerichtetes Sonderkonto eingezogen. Rechte Dritter an diesen Vermögensgegenständen bleiben davon unberührt.
  6. Zahlungen der Drittschuldner
    Drittschuldner (Schuldner der METAN Solutions GmbH & Co. KG) dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt ausdrücklich einer Zahlung an die Schuldnerin zu.
  7. Zugang zu Geschäftsräumen und Einsichtnahme
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er kann zudem Auskünfte von verschiedenen Stellen, wie Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern und Kreditinstituten, einholen. Auch die Einsicht in behördlich geführte Register sowie die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sind ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet (§ 22 Abs. 3 InsO).
  8. Auskunfts- und Einsichtspflicht der Schuldnerin
    Die METAN Solutions GmbH & Co. KG ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihm alle notwendigen Auskünfte zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Alle gegen die Schuldnerin bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden bis auf Weiteres eingestellt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Vermögen der Schuldnerin sind ebenfalls untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Fazit

Der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 07.10.2024 über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sichert die Vermögenswerte der METAN Solutions GmbH & Co. KG, bis über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird. Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig übernimmt als vorläufiger Insolvenzverwalter die Überwachung der Unternehmensführung sowie die Sicherung und Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin im Interesse der Gläubiger. Die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin ist stark eingeschränkt, und es gelten umfassende Schutzmaßnahmen für die Insolvenzmasse.

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