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Startseite Vorsicht Golden Venture GmbH und Golden Venture II GmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen
Vorsicht

Golden Venture GmbH und Golden Venture II GmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Ingolstadt hat die Insolvenzanträge der Golden Venture GmbH sowie der Golden Venture II GmbH, beide mit Sitz in Pfaffenhofen und unter der Geschäftsführung von Constantin Wunn, mangels Masse abgewiesen.

Keine ausreichenden Mittel zur Insolvenzabwicklung

Beide Unternehmen hatten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Das Gericht entschied jedoch, dass nicht genügend verwertbare Vermögenswerte vorhanden seien, um ein geordnetes Verfahren durchzuführen. Daher wurden die Anträge gemäß § 26 InsO (Insolvenzordnung) abgelehnt.

Geschäftsfeld der Unternehmen

Die Golden Venture GmbH und die Golden Venture II GmbH waren beide im Bereich des Erwerbs, der Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen tätig. Trotz dieser Geschäftsausrichtung scheint keine ausreichende Liquidität mehr vorhanden zu sein, um Gläubiger zu bedienen oder ein Insolvenzverfahren durchzuführen.

Mögliche Rechtsmittel

Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Ingolstadt kann binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsregister. Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder kann vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu Protokoll gegeben werden.

Folgen für Gläubiger und Beteiligte

Für Gläubiger der beiden Unternehmen bedeutet die Entscheidung eine schwierige Lage. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, stehen ihnen keine klassischen Wege der Forderungsanmeldung offen. Sie müssen alternative rechtliche Schritte prüfen, um mögliche Ansprüche durchzusetzen.

Die Abweisung der Insolvenzanträge wirft zudem Fragen zur wirtschaftlichen Situation der betroffenen Unternehmen und deren Geschäftsführung auf. Die Entwicklung bleibt abzuwarten, insbesondere ob weitere Verfahren oder rechtliche Schritte gegen die Geschäftsleitung eingeleitet werden.

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