Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Beleihung der FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien
nach § 49d Absatz 3 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
Gemäß § 49d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Verwaltungsakt im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Registers für Energieanlagen und Energieanlagenteile nach § 49d Absatz 1 Satz 1 EnWG auf eine juristische Person des Privatrechts, die FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien (FGW), übertragen.
Der Beleihungsbescheid (siehe Anhang) wurde der FGW am 17. Juli 2024 bekannt gegeben. Die FGW hat am selben Tage ihr Einverständnis zur Beleihung sowie einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Damit ist der Beleihungsbescheid gegenüber der FGW bestandskräftig geworden.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
J. Henze A. Folz
Beleihungsbescheid
Betreff: | Zentrales Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (ZEREZ) |
hier: | Beleihung nach § 49d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes |
Bezug: | Bekanntgabe des und Zustimmung zum Beleihungsbescheid |
Berlin, den 17. Juli 2024
[…]
Nach § 49d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) befugt, durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung eines zentralen, über das Internet öffentlich zugänglichen elektronischen Registers zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen nach § 49d Absatz 1 Satz 1 EnWG zu übertragen.
Hierzu ergeht folgender
Bescheid
Übertragung der Aufgabenwahrnehmung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (im Weiteren: „Beleihender“) überträgt im Wege der Beleihung dem FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien mit Sitz in Berlin (im Weiteren: „der Beliehene“) gemäß § 49d Absatz 3 Satz 1 EnWG die Befugnis, die in § 49d Absatz 1 Satz 1 EnWG genannten Aufgaben, ein zentrales, über das Internet öffentlich zugängliches elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen („Register“) zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln, im eigenen Namen wahrzunehmen.
Nach § 49d Absatz 3 Satz 2 EnWG wird dem Beliehenen auch die Befugnis zur Prüfung der Gültigkeit von Nachweisen über die Erfüllung von technischen Mindestanforderungen und deren öffentliche Zugänglichmachung übertragen. Dies umfasst auch die in den §§ 4 und 5 der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) dem Betreiber des Registers in Konkretisierung der Pflichten nach § 49d EnWG zugewiesenen Aufgaben.
Verpflichtungen des Beliehenen
Der Beliehene hat die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Er ist dabei den in § 49d Absatz 1 Satz 3 EnWG genannten Zwecken des Registers verpflichtet.
Der Beliehene hat die ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung des geltenden Rechts wahrzunehmen. Er hat insbesondere die Pflichten des Betreibers des Registers aus § 49d EnWG und der NELEV in der jeweils geltenden Fassung wahrzunehmen. Pflichten eines Betreibers des Registers, die sich unmittelbar aus sonstigen Gesetzen und Rechtsverordnungen ergeben, bleiben von diesem Bescheid unberührt.
Der Beliehene ist zu einer diskriminierungsfreien Behandlung sämtlicher Nutzer und Nutzergruppen des Registers verpflichtet (Diskriminierungsverbot und Neutralitätsgebot).
Der Beliehene ist zu einem Betrieb des Registers nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Registerführung verpflichtet. Er hat dabei insbesondere auch durch fortlaufende Weiterentwicklung des Registers sicherzustellen, dass dieses jederzeit dem Stand der Technik und den allgemeinen Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht.
Der Beliehene beachtet im Rahmen seiner Tätigkeit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Er hält die Anforderungen des gesetzlichen und untergesetzlichen Vergaberechts ein, soweit dessen Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
Datenschutz
Der Beliehene muss bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und einschlägige Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beachten.
Kosten und Mittel
Der Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Befugnisse jederzeit sicherzustellen.
Der Beliehene hat dem Beleihenden jährlich im Voraus spätestens bis zum Ablauf des 31. August einen Kostenplan für das Folgejahr vorzulegen. Zum gleichen Zeitpunkt ist der Kostenplan auch an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu übermitteln.
Die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen durch den Betrieb des Registers ist dem Beliehenen untersagt.
Rechts- und Fachaufsicht
Der Beliehene unterliegt nach § 49d Absatz 8 EnWG der Rechts- und Fachaufsicht des Beleihenden. Die Aufsicht bezieht sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der übertragenen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die Beliehene.
Der Beleihende kann im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse von dem Beliehenen jederzeit Informationen über alle die Beleihung betreffenden Angelegenheiten einholen.
Der Beleihende kann dem Beliehenen zur recht- und zweckmäßigen Wahrnehmung seiner Aufgaben einzelfallbezogene Weisungen erteilen.
Der Beleihende hat ein jederzeitiges Selbsteintrittsrecht.
Informationspflichten
Der Beliehene und der Beleihende informieren sich unbeschadet der Informationspflicht im Rahmen der Aufsicht über den Beliehenen nach Abschnitt V und der Berichtspflicht des Beleihenden nach § 49d Absatz 9 EnWG gegenseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die die übertragene Aufgabenwahrnehmung durch den Beliehenen betreffen.
Der Beliehene unterrichtet den Beleihenden unverzüglich über wesentliche Änderungen rechtlicher, technischer, organisatorischer, wirtschaftlicher oder personeller Art, die die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse berühren könnten. Der Beliehene hat dem Beleihenden insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn
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sich bei der Ausübung der übertragenen Befugnisse Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben,
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Sachverhalte oder Entwicklungen eintreten oder bekanntwerden, die bei äußerlicher Betrachtung einen Anlass zur Besorgnis eines Interessenkonflikts innerhalb des Beliehenen darstellen können oder
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der Beliehene seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
Gleiches gilt für Änderungen der Satzung, insbesondere des satzungsmäßigen Zwecks, des Beliehenen sowie für jede Änderung der Zusammensetzung seines geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands, in der Leitung der Geschäftsstelle oder sonstiger Organe und Gremien, deren Mitglieder allein oder gemeinsam zur Vertretung des Beliehenen oder zur Führung der laufenden Geschäfte befugt sind.
Auflagen
Der Bescheid wird nach § 49d Absatz 10 Absatz 1 Satz 2 EnWG mit der Auflage verbunden, dass der Beliehene jederzeit, spätestens aber bis zum 1. August 2024, sicherzustellen hat, dass in seinem geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand, in der Leitung der Geschäftsstelle oder in sonstigen Organen und Gremien, deren Mitglieder allein oder gemeinsam zur Vertretung des Beliehenen oder zur Führung der laufenden Geschäfte befugt sind, keine Personen vertreten sind, bei denen in Bezug auf die durch diesen Bescheid übertragenen Aufgaben bei äußerlicher Betrachtung ein Anlass zur Besorgnis von Interessenkonflikten bestehen kann. Diese Besorgnis besteht insbesondere bei Personen, die für Unternehmen tätig sind, derer sich der Beliehene zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 49d EnWG, nach der NELEV oder aus diesem Bescheid bedient, oder die Anteile an solchen Unternehmen halten.
Soweit sich der Beliehene zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Register Dritter bedient, hat er diese Aufträge spätestens zum 1. Februar 2026, danach mindestens alle drei Jahre erneut in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben.
Beendigung der Beleihung
Die Beendigung der Beleihung richtet sich nach § 49d Absatz 10 EnWG. Sie endet zudem bei einer Aufhebung des § 49d EnWG.
Anwendungsvorbehalt
Von den durch diesen Bescheid übertragenen Befugnissen darf er erst nach Bestandskraft dieses Bescheides Gebrauch machen.
Begründung
- 1.
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Gemäß § 49d Absatz 3 Satz 1 EnWG kann das BMWK durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer fachlich qualifizierten Stelle im Wege der Beleihung die Befugnis zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung eines zentralen, über das Internet öffentlich zugänglichen elektronischen Registers zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen nach § 49d Absatz 1 Satz 1 EnWG übertragen.Als fachlich qualifizierte Stelle kommen nach § 49d Absatz 3 Satz 3 EnWG juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts in Betracht. Diese sind nach § 49d Absatz 4 Satz 1 EnWG fachlich qualifiziert, wenn sie die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bieten. Dies ist nach § 49d Absatz 4 Satz 2 EnWG der Fall, wenn
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die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig sind und sie, ihre Angestellten oder Mitglieder über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen,
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die zu Beleihende über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und
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sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
- 2.
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Bei dem Beliehenen handelt es sich um eine fachlich qualifizierte Stelle im Sinne des § 49d Absatz 4 Satz 1 EnWG. Er bietet im vorgenannten Sinne die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben.
- a)
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Die zur Geschäftsführung und Vertretung des Beliehenen berufenen Personen sind zuverlässig im Sinne des § 49d Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG. Sie und die Angestellten sowie Mitglieder des Beliehenen verfügen zudem über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse im Sinne des § 49d Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 EnWG.Der Beliehene ist schon seit 1985 im Bereich der Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen tätig sowie insbesondere im Bereich des Anlagen- und Einheitenzertifizierungsverfahrens von Energieanlagen und hat sich dort eine anerkannte Expertise aufgebaut. So betreibt der Beliehene unter der URL „https://wind-fgw.de/publikationen/datenbanken/“ bereits seit 2010 eine freiwillig zu nutzende Datenbank zur Erfassung von Einheiten- und Komponentenzertifikaten von Energieerzeugungsanlagen in der Mittel- und Hochspannungsebene mit über 2 000 Eintragungen. Er verfügt somit bereits über umfangreiche Erfahrung damit, eine mit den auch für das Register einschlägigen Zertifikaten befüllte Datenbank, die darüber hinaus eine nicht unerhebliche Datenmenge beinhaltet, aufzubauen, zu verwalten und weiterzuentwickeln. Im Rahmen des Folgeprojekts „ZEREZ – Zentrales Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate“ hat der Beliehene zudem aufgezeigt, wie ein verpflichtendes zentrales Register für alle Spannungsebenen ausgestaltet werden könnte, und dabei unter Beweis gestellt, dass er über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu deren Betrieb verfügt.Eine vergleichbare Datenbank für Einheiten- und Komponentenzertifikate existiert zudem bislang nicht, sodass auch kein anderer potenzieller Betreiber existiert, der eine vergleichbare Expertise aufweist. Der Aufbau eines Registers wäre daher für andere Betreiber deutlich aufwändiger und für den Bundeshaushalt deutlich teurer.Eine weitere Gewähr für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung liegt in der inneren Verfassung und Struktur des Beliehenen. Als mitgliedschaftlich organisierter Verein erlangt der Beliehene seine Expertise vor allem über seine mit Vertretern seiner Mitglieder aus den einzelnen Branchen besetzten Fachgremien und führt auch seine Willensbildung im Wesentlichen innerhalb dieser Gremien durch. Aufgrund dieser pluralistischen und partizipativen Struktur genießt der Beliehene das Vertrauen der Energiebranche, weil deren Vertreter dort umfassend repräsentiert sind und sich in die jeweiligen Entscheidungsvorgänge inhaltlich einbringen können. Dies stützt auch das Vertrauen in die Fähigkeit des Beliehenen zu einem diskriminierungsfreien Betrieb des Registers im Einklang mit § 49d Absatz 7 Satz 1 EnWG § 4 Absatz 4 Satz 2 der NELEV.Nach § 49d Absatz 7 Satz 2 EnWG ist dem Betreiber zudem die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen durch den Betrieb des Registers untersagt. Diese Voraussetzung kann der Beliehene, der als Verein organisiert ist, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und selbstlos tätig ist (vgl. § 2 Absatz 1 und 5 der Satzung des Beliehenen), leichter als ein gewerblich tätiger Betreiber des Registers erfüllen.Die Eignung des Beliehenen folgt schließlich auch aus Erfahrungswerten, über die der Beleihende verfügt. Der Beliehene wurde in den vergangenen Jahren wiederholt vom Beleihenden finanziell gefördert und hat sich in dem Rahmen als verlässlicher, kompetenter Partner erwiesen.
- b)
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Der Beliehene erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen des § 49d Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 EnWG.Er verfügt zum einen über die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation. Dies zeigt die Tatsache, dass der Beliehene mit der bestehenden freiwilligen „Datenbank EZE“ für die Mittel- und Hochspannungsebene bereits seit rund 14 Jahren zur Zufriedenheit der Nutzenden und ohne Beanstandungen eine ähnliche Plattform betreibt. Soweit der Beliehene für die Wahrnehmung seiner Aufgaben der Unterstützung Dritter bedarf, hat er dem durch die Beauftragung eines geeigneten Dienstleisters (etwa im Bereich der Informationstechnik-Dienstleistungen) Rechnung getragen.Der Beliehene gewährleistet zum anderen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Seine Fähigkeit hierzu hat er durch den Betrieb der „Datenbank EZE“ unter Beweis gestellt, bei dem er bei der Verarbeitung von Daten und sonstigen geschützten Informationen der Nutzenden stets im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gehandelt hat.
- 3.
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Der Beleihende macht von dem ihm durch § 49d EnWG Absatz 3 Satz 1 EnWG vermittelten Ermessen in Form der Beleihung des Beliehenen Gebrauch, da weder der Beleihende selbst noch eine ihm nachgeordnete Behörde (im formellen Sinne) zur Erfüllung der Aufgaben gleich geeignet wäre wie der Beliehene. Es fehlt diesen alternativen Registerbetreibern insbesondere an Erfahrung im Bereich der Anlagenzertifizierung und des Betriebs einer einschlägigen Datenbank. Zudem würde der Aufbau des Registers für sie deutlich länger dauern und auch deutlich höhere Kosten erzeugen als derjenige durch den Beliehenen.Die Handlungsform des Verwaltungsakts ist dabei zur Durchführung der Beleihung im Vergleich zu den anderen in § 49d Absatz 3 Satz 1 EnWG genannten Handlungsformen am zweckdienlichsten, da so die Beleihung zeitnah nach dem am 16. Mai 2024 erfolgten Inkrafttreten des § 49d EnWG und dem Inkrafttreten der NELEV-Änderungsverordnungen am 17. Mai 2024 erfolgen, sodass die Aufgabe möglichst schnell von den Beliehenen übernommen werden und dadurch auf die nach § 7 Absatz 4 der NELEV in der Fassung der Zweiten NELEV-Änderungsverordnung ab dem 1. Februar 2025 verpflichtende Nutzung des Registers nach § 49d EnWG hingearbeitet werden kann. Zudem erlaubt die Beleihung per Verwaltungsakt es dem Beleihenden, bei Bedarf auch einseitig und kurzfristig öffentlich-rechtlich zu handeln (etwa nach § 49d Absatz 10 Satz 2 EnWG).Der Beleihende übt das ihm durch § 49d Absatz 10 Satz 2 EnWG eingeräumte Ermessen, diesen Bescheid jederzeit mit einer Nebenbestimmung zu verbinden, durch Erlass der Auflagen nach Abschnitt VII aus. Da die Neutralität und Überparteilichkeit des Beliehenen einer der wesentlichen Gründe für die Beleihung ist, muss jederzeit sichergestellt werden, dass es nicht zu Verschränkungen zwischen dem Beliehenen und dritten Auftragnehmern kommt. Insbesondere muss der Beliehene sicherstellen, dass keine Personen, die für Unternehmen tätig sind, derer sich der Beliehene zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 49d EnWG, der NELEV oder diesem Bescheid bedient, in den Organen oder Gremien, deren Mitglieder allein oder gemeinsam zur Vertretung des Beliehenen oder zur Führung der laufenden Geschäfte befugt sind, Mitglied sind. Dadurch soll vermieden werden, dass bei äußerlicher Betrachtung auch nur der Anschein von Interessenkonflikten entsteht. Um gegebenenfalls entsprechende personelle Veränderungen in den Organen und sonstigen Gremien im Einklang mit seiner Vereinssatzung herbeiführen zu können, wird dem Beliehenen eine Frist zur Umsetzung bis zum 1. August 2024 gesetzt.Um dauerhaft eine sparsame Verwendung von finanziellen Mitteln zu gewährleisten und die Entstehung von Abhängigkeiten im Verhältnis zu Dritten zu verhindern, wird in Abschnitt VII ferner ebenfalls im Wege einer Auflage eine Pflicht zur periodischen Neuausschreibung statuiert, soweit sich der Beliehene zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 49d EnWG, der NELEV oder diesem Bescheid dritter Unternehmen bedient. Hier ist insbesondere an IT-Dienstleister zu denken, die der Beliehene mit technischen Aufgaben im Rahmen des Betriebs und der Weiterentwicklung des Registers beauftragt. Die Pflicht zur Neuausschreibung greift erstmals zum 1. Februar 2026 und danach spätestens alle drei Jahre.
- 4.
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Die Beleihung bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Einverständnisses des Beliehenen. Hierzu ist die in der Anlage zu findende Erklärung ausgefüllt und unterschrieben in dreifacher Ausfertigung an den Beleihenden zurückzusenden. Es wird dem Beliehenen ferner anheimgestellt, zur schnelleren Erreichung der Bestandskraft des Beleihungsbescheids auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen diesen zu verzichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin-Moabit.
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Im Auftrag | |
Alexander Folz Regierungsdirektor |
Jacob Henze Regierungsrat |
Referat IIIC4
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