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Startseite Allgemeines OLG Frankfurt: Unzulässige Verdachtsberichterstattung zum Tod von Uwe Barschel
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OLG Frankfurt: Unzulässige Verdachtsberichterstattung zum Tod von Uwe Barschel

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass ein Medienunternehmen es zu unterlassen hat, den Verdacht einer Beteiligung des Klägers am Tod von Uwe Barschel zu erwecken. Die heute veröffentlichte Entscheidung bestätigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt und weist die Berufung der Beklagten zurück.

Hintergrund: Doku-Serie zum Fall Barschel

Der Kläger war als Geheimagent für deutsche und ausländische Sicherheitsbehörden tätig. Die Beklagten produzierten eine vierteilige Dokumentationsreihe über den Tod von Uwe Barschel, die verschiedene Theorien zu den Umständen seines Todes untersuchte.

In bestimmten Passagen des Films wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Kläger und dem Tod Barschels suggeriert. Der Kläger klagte daraufhin auf Unterlassung – mit Erfolg.

Gericht: Verdachtsberichterstattung unzulässig

Das OLG stellte klar, dass eine Verdachtsberichterstattung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.

Im vorliegenden Fall sei dies nicht ausreichend geschehen:

  • Der Kläger wurde nicht konkret zu den strittigen Inhalten des Berichts befragt.

  • Zwar hatte er zuvor ein Interview mit einem Journalisten der Serie abgelehnt, dies sei jedoch in einem sehr frühen Stadium der Produktion geschehen.

  • Zum Zeitpunkt der Ablehnung war der Film noch nicht fertig konzipiert, sodass der Kläger nicht wissen konnte, welche Vorwürfe später gegen ihn erhoben würden.

  • Die Beklagten durften daher nicht davon ausgehen, dass er auf eine Stellungnahme zu bislang unbekannten Inhalten verzichtet.

Kein Entfallen der Anhörungspflicht

Auch weitere Argumente der Beklagten ließ das Gericht nicht gelten:

  • Dass der Kläger nicht gegen einen Wikipedia-Artikel mit ähnlichen Inhalten vorgegangen sei, ändere nichts an seiner Rechtsposition.

  • Der Bericht der Staatsanwaltschaft Lübeck, der öffentlich zugänglich ist, unterscheide sich inhaltlich erheblich von der Doku-Reihe.

  • Die Tatsache, dass der Kläger andere Berichte mit vergleichbaren Aussagen nicht kannte, entlaste die Beklagten nicht.

Urteil unanfechtbar

Die Entscheidung erging im Eilverfahren und ist daher nicht mehr anfechtbar.

Aktenzeichen:
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2025 – 16 U 42/24

  • LG Frankfurt, Urteil vom 23.02.2024 – 2-03 O 654/23

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