Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Startseite Allgemeines Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil zu Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Winsstraße auf
Allgemeines

Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil zu Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Winsstraße auf

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg sich erneut mit der Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags im früheren Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Winsstraße beschäftigen muss. Der Rechtsstreit betrifft die Heranziehung einer Grundstückseigentümerin zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 26.257 Euro.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 341 Quadratmeter großen Grundstücks in Berlin-Pankow, das mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Dieses Grundstück lag im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Winsstraße, das im Dezember 1994 eingerichtet und zum April 2011 aufgehoben wurde. Die zuständigen Behörden ermittelten eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung von 77 Euro pro Quadratmeter und setzten entsprechend einen Ausgleichsbetrag fest. Widerspruch und Klage der Eigentümerin gegen diesen Bescheid blieben erfolglos, auch das OVG Berlin-Brandenburg wies ihre Berufung zurück.

OVG urteilte – Bundesverwaltungsgericht korrigiert

Das OVG hatte angenommen, die Festlegung und spätere Aufhebung des Sanierungsgebiets seien rechtlich nicht zu beanstanden. Es unterstellte zudem eine tatsächliche Vermutung, dass die Wertsteigerung des Grundstücks auf die durchgeführte Sanierung zurückzuführen sei. Die Wertermittlungsmethode hielt es für plausibel und eine Anrechnung eigener Investitionen der Eigentümerin für ausgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht sah dies jedoch anders und hob das Urteil auf. Zwar bestätigte es, dass die gesetzliche Ermächtigung für die Sanierungsverordnungen mit Bundesrecht und Verfassung vereinbar ist. Das Gericht rügte jedoch mehrere Bewertungsfehler:

  • Die tatsächliche Vermutung für eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung sei nicht zulässig. Es müsse vielmehr überprüft werden, ob die Wertsteigerung tatsächlich auf die Sanierungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

  • Bodenwertzuwächse, die nicht im Zusammenhang mit der Sanierung stehen, dürfen nicht abgeschöpft werden.

  • Die gerichtliche Kontrolle der Wertermittlung genüge nicht den Anforderungen einer sachgerechten Plausibilitätsprüfung, insbesondere was die Aktualität der Lagewerte betrifft.

Hingegen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des OVG, dass keine Anrechnung der eigenen Aufwendungen der Klägerin nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfolgen müsse.

Weiterer Verlauf

Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Dieses muss sich nun detailliert mit der Frage auseinandersetzen, ob die Bodenwertsteigerung tatsächlich auf die Sanierung zurückzuführen ist, und die Methode der Wertermittlung unter Berücksichtigung der Kritikpunkte erneut überprüfen.


Aktenzeichen: BVerwG 4 C 1.24 – Urteil vom 25. März 2025
Vorinstanzen:
VG Berlin, Urteil vom 24.11.2022 – VG 13 K 267.19
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2023 – OVG 10 B 26/23

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

100 verschenkte Tage

In den ersten 100 Tagen seiner zweiten Amtszeit verfolgt US-Präsident Donald Trump...

Allgemeines

Streit um Maskottchen

In der Gemeinde Massapequa auf Long Island, New York, sorgt der Streit...

Allgemeines

MABEWO AG Jörg Trübl, was die BaFin wohl zu dem Vertrieb der Partizipationsscheine sagen wird

Über die letzten Jahre war genau das immer wieder ein Thema zwischen...

Allgemeines

Papst Franziskus in Rom beigesetzt: Weltweite Anteilnahme

Am Samstag, dem 26. April 2025, haben rund 200.000 Menschen auf dem...