Energieeinsparverordnung: Dämmpflicht für Hauseigentümer

Published On: Freitag, 04.11.2011By

Bis Ende 2011 müssen Hausbesitzer die obersten Geschossdecken ihrer Häuser dämmen. Allerdings zahlen sich die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) in barer Münze aus.

Kaum eine Sanierung rechnet sich mehr, als diese Decke zu dämmen. Mehrere tausend Euro Heizkosten lassen sich in zehn Jahren sparen – vorausgesetzt, Planung, Material und Ausführung stimmen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, vor der Sanierung fachlichen Rat einzuholen. Rund um die neue Dämmpflicht für Hauseigentümer gibt sie folgende Tipps:

Vorgaben und Materialien
Die oberste Geschossdecke dämmen müssen alle Eigentümer von Mehrfamilien- sowie von Ein- und Zweifamilienhäusern, sofern sie nicht bereits vor dem 1. Februar 2002 vom jetzigen Eigentümer selbst bewohnt wurden und die Decke bisher völlig ungedämmt war. Wie dick der zu verlegende Dämmstoff sein muss, hängt sowohl von der Bodenbeschaffenheit als auch vom eingesetzten Material ab. In der Regel erfüllt die gesetzlichen Vorgaben, wer eine Dämmschicht von 16 Zentimetern auf die oberste Geschossdecke aufbringt.

Planung und Ausführung
Bevor gedämmt wird, sind mögliche Schwachstellen wie Wände und Rohre aufzuspüren, die die Decke durchstoßen. Denn wenn diese nicht sorgfältig abgedichtet werden, entfleucht warme Luft aus darunterliegenden Wohnungen. Trifft sie auf dem Dachboden auf kältere Luftschichten, bildet sich Kondenswasser – und dadurch , kann es zu Schimmel und Bauschäden kommen. Außerdem muss der komplette Deckenaufbau luftdicht sein, weshalb im Einzelfall zu prüfen ist, ob nachträglich eine Dampfbremsfolie an der richtigen Stelle eingebaut werden soll. Bei der Planung empfiehlt es sich deshalb, einen sachkundigen Energieberater um Rat zu fragen. Damit die Dämmung ihre optimale Wirkung entfalten kann, muss sie zudem fachgerecht verlegt werden. Um Bauschäden und Wärmelecks zu vermeiden, sollten die Verlegearbeiten einer Fachfirma übertragen werden.

Förderung
Vorbildlichen Sanierern winken Fördergelder der KfW-Bankengruppe: Eine Finanzspritze gibt es, wenn die gesetzlichen Mindestvorgaben für die Dämmstärken übertroffen werden. Außerdem muss die Dämmung durch eine Fachfirma verlegt werden. Nicht zuletzt muss ein Sachverständiger die Stärke des verbauten Materials sowie dessen fachgerechten Einbau bestätigen.

Alternative Dachdämmung
Wenn der Speicher in absehbarer Zeit ausgebaut und als Wohnung genutzt werden soll, erlaubt die Energieeinsparverordnung, das Dach statt der Geschossdecke zu dämmen. Das gilt auch, wenn die Dacheindeckung ohnehin erneuert werden muss. Eine wärmende Mütze fürs Haus ist sinnvoll, aber stets aufwändiger und teurer als die Decken-Dämmung. Außerdem muss der Wärmeschutz an Giebeln und Dachfenstern mit auf dem Programm stehen, damit hier nicht weiterhin Energie ungenutzt herausgeblasen wird.

Ausnahmen
Wurde das Ein- oder Zweifamilienhaus vor dem 1. Februar 2002 gekauft und nutzt der Eigentümer die Immobilie selbst, gilt die neue gesetzliche Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke nicht. Das trifft auch auf Häuser mit massiven Deckenkonstruktionen zu, die nach 1968 errichtet wurden, sowie für Häuser mit Holzbalkendecken. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Sanierung nicht auszahlen kann. Wer Energie und Kosten sparen will, ist auch hier gut beraten, mit fachlicher Unterstützung einen Check der Wärme-Schwachstellen der eigenen vier Wände anzugehen.

Quelle:VBZ Bayern

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