Interessantes Urteil von mzs Rechtsanwälte zum Thema Rechtsschutzversicherung

Published On: Montag, 21.11.2011By

Dort heisst es:

Meine Kollegin Rechtsanwältin Stephanie Deblitz hat ein äußerst erfreuliches Urteil vor dem OLG München erstritten, das für viele Kapitalanleger von großer Bedeutung sein dürfte (OLG München, Urt. v. 22.09.2011, Az.: 29 U 589/11). Denn für Anleger, die wegen Verluste aus Kapitalanlagen Klagen gegen die Verantwortlichen anstreben und über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, müsste es hiermit deutlich einfacher sein, eine Deckungszusage für die Kosten einer Klage zu erhalten.

Die Münchner Richter haben eine Ausschlussklausel der D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG für unwirksam erklärt, die viele Versicherungen in dieser oder zumindest sehr ähnlicher Form in ihren Rechtsschutzbedingungen verwenden. Danach wird „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“ vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Dieses Ergebnis ist aus unserer Sicht nur folgerichtig. Denn selbst Anwälte, die auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig sind, dürfte zumindest am Anfang ihrer Berufstätigkeit nicht ohne weiteres klar sein, was unter dem Begriff „Effekten“ zu verstehen ist. Die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG („die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft)“) wurde Ende 1997 aus dem Gesetz entfernt. Und auch die Prospekthaftung, unter die neben der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung fällt, bei der wiederum zwischen Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne unterschieden wird, erschließt sich einem Anwalt nicht auf die Schnelle. Wie dann aber ein Verbraucher ohne Rechtsvorkenntnisse erkennen soll, wann sein Versicherungsschutz in diesen Fällen greift oder nicht, ist nicht einzusehen.

Nun bleibt abzuwarten, wie nicht nur die D.A.S., sondern auch andere Rechtsschutzversicherer auf das Urteil reagieren. Wir von mzs Rechtsanwälte rechnen damit, dass die Versicherer zunächst versuchen werden, Versicherungsschutz weiterhin unter Hinweis auf eine solche Ausschlussklausel abzulehnen oder auf solche Deckungsanfragen überhaupt nicht zu reagieren. Denn mit diesem Urteil müssen die Versicherer für Fälle aufkommen, die sie bei der Konzeption ihrer Rechtsschutzprodukte nicht einkalkuliert hatten. Die Anleger sollten sich von einer Ablehnung aber nicht abschrecken lassen, sondern den Deckungsschutz notfalls unter Hinweis auf das Urteil des OLG München einklagen. Es ist dann damit zu rechnen, dass die Versicherer zur Vermeidung unnötiger Kosten die Klagen anerkennen.

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