Wer ist hier der Gauner? Vorsicht Anwälte und Anlegerschutzvereine!

Published On: Samstag, 03.12.2011By

Seit längerem sind sogenannte Anlegerschutz- oder Interessengemeinschaften zu beobachten, die in aggressiver Weise Anleger von Kapitalanlageprodukten verunsichern.

Dahinter stecken Anwälte, die im Deckmantel des Anlageschutzes versuchen, Mandate zu gewinnen.
Ihre Methoden sind oft im höchsten Maße missbräuchlich und rechtswidrig. Anleger, die dadurch in Klagen getrieben werden, riskieren hohe Gerichts- und Anwaltskosten für ein Unterfangen, dessen Aussichten
auf Erfolg letztlich höchst zweifelhaft sind. Es gibt Fälle, in denen mehrere hundert Klagen – in Fließbandweise zusammengestellt – erhoben worden sind und keine einzige zum Erfolg geführt hat.
Die Vorgehensweise der Anwälte ist immer wieder die Gleiche: Ein Fonds oder ein Kapitalanlageprodukt wird massiv kritisiert. Diese Kritik wird planmäßig und weiträumig über von Anlegerschutzkanzleien
betriebene Internetplattformen verbreitet. Im „Idealverfall“ verselbstständigt sie sich und schlägt sich breit in Brancheninformationsdiensten, Internetforen und Blogs, in Suchdiensten und Newslettern Dritter nieder. Initiatoren werden unter Vorgabe eines Mandates von Anwälten angeschrieben, um Informationen zu erlangen. Selbst mit Strafanzeigen wird gearbeitet. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften
lassen sich bestens nutzen – für Werbezwecke und zur Informationsgewinnung. Die Adressen der Anleger werden aus Handelsregistern und im Internet recherchiert oder einfach gekauft.

Dann folgen Massenbriefe an die Anleger. Der Adressat soll in Panik versetzt werden – zwingender Handlungsbedarf bestünde. Die so provozierte Furcht um das Investment treibt die Anleger scharenweise
in die Arme der Anwälte. Das Ziel der Anlageschutzgemeinschaften und der dahinter stehenden Anwälte ist erreicht. Verdient wird schon mit dem Prüfungsauftrag, völlig gleich, ob tatsächlich ein Haftungsfall
vorlag oder nicht. Und lassen sich Prüfungsaufträge in Massen ergattern, umso besser.

Nicht nur Anleger werden so geschädigt. Durch diese Akquisitionsmethoden kann der Vertrieb eines Kapitalanlageproduktes schwer und nachhaltig gestört werden. Potentielle Anleger werden nach dem
ins Auge gefassten Produkt recherchieren, die weit verbreitete Kritik zur Kenntnis nehmen und von einer Investition absehen. Den hohen materiellen Schaden wird der Emittent am Ausbleiben von Zeichnungsscheinen spüren.

Solchen Methoden kann entschieden begegnet werden:
· Unberechtigte Kritik muss schnellstmöglich entfernt und deren weitere Verbreitung gestoppt werden. Dies kann sehr kurzfristig durch im Wege einstweiliger Verfügungen erlassener Äußerungsverbote erreicht werden. So hat das Landgericht Hamburg in einem von dem Verfasser vertretenen Fall einer Anlegerschutzgemeinschaft verboten, überhaupt damit zu werben, sie bestünde aus Anlegern des
betreffenden Fonds. Wird gegen ein solches Verbot verstoßen, drohen empfindliche Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft.

· Auf berufsrechtlicher Ebene können die zuständigen Rechtsanwaltskammern eingeschaltet werden. Erst kürzlich hatte sich das Anwaltsgericht München mit Massenmailings einer Anlageschutzkanzlei
befassen müssen. Das Gericht hatte die Direktwerbung der Anwälte für unzulässig erklärt, da sie „Angst und Schrecken“ verbreitete, nur um bei den Adressaten konkreten Beratungsbedarf zu wecken und diese zur Mandatierung zu veranlassen. Anwaltsgerichtliche Verfahren können insbesondere auch zur Verhängung von Ordnungsgeldern führen. Kein Anwalt sieht sich gerne derartigen Verfahren ausgesetzt.

Das Internet sollte regelmäßig und sorgfältig überwacht werden, um Rufschädigungen frühzeitig auszumachen. Die Einrichtung eines sog. „Google-Alerts“ beispielsweise ist hilfreich. Damit kann man
sich automatisch in selbst festgelegten Zeitintervallen darüber informieren, was im Internet über selbst gewählte Begriffe (z.B. der Name eines Fonds) veröffentlicht und verbreitet wird.

· Mögliche Imageschäden müssen bei der Prospektierung und bei der Konzeption des Vertriebs ins Auge gefasst werden. Hier kommt es darauf an, von vornherein Anlegerschutzkanzleien jeden Ansatzpunkt
für Kritik zu nehmen. Das klassische Beispiel: werden atypisch stille Beteiligungen mit dem Risiko des Totalverlustes angeboten und wird im Prospekt von „sicherer Altersvorsorge“ gesprochen, so ist damit
der Kritik von Anlegerschützern Tür und Tor geöffnet. Es empfiehlt sich, jede Publikation des Initiators auch äußerungsrechtlich im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Berater- und Vermittlerhaftung zu
gestalten und zu aktualisieren.

· Die Anleger müssen über die Akquisitionsmethoden sog. Anlegerschützer informiert und sensibilisiert werden. Dies kann etwa durch eigene Mailingaktionen oder auf Veranstaltungen geschehen.

Quelle:
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