Der Unterschied beim Schadensersatz

Published On: Sonntag, 25.12.2011By

Eigentlich haben Fonds­anleger nach verbraucher­freundlichen Gerichts­urteilen gute Chancen auf Schaden­ersatz. Doch immer häufiger behaupten Banken und Sparkassen: Sie haben Fonds verkauft und nicht vermittelt. Sie wollen damit Ersatz­forderungen vor Gericht aus­bremsen. test.de erklärt die Hintergründe.

Schadenersatz bei Fondsvermittlung
Klar ist die Rechtslage bei Fondsvermittlung nach Anlageberatung: Beim Kauf von Fonds zahlen Anleger in aller Regel ein „Agio“, einen „Ausgabeaufschlag“ und/oder sonstige Provisionen. Was sie zumindest früher nicht wussten: Das Geld fließt ganz oder teilweise an die Bank oder Sparkasse zurück, die das Geschäft vermittelt hat. Das hätten die Berater der Geldinstitute ihren Kunden bei der Anlageberatung ungefragt und genau sagen müssen, urteilten die Gerichte ein ums andere Mal. Diese so genannten „Kick-Back-Zahlungen“ hinter dem Rücken der Kunden waren branchenweit üblich. test.de und Finanztest kennen keine Bank oder Sparkasse, die sich die Provisionen nicht ganz oder teilweise erstatten ließ. Selbst nach dem ersten Aufsehen erregenden Kick-Back-Urteil 2006 kassierten die meisten Banken und Sparkassen weiter.

Kein Schadenersatz bei Fondsverkauf
Ebenso klar ist die Rechtslage beim Handel mit Fondsanteilen: Wenn Banken oder Sparkassen selbst Fonds gekauft und dann teurer an Anleger weiterverkauft haben, müssen sie nicht verraten, wie viel Geld sie zusätzlich kassieren – so wie jedes andere Handelsunternehmen auch. So hat es der Bundesgerichtshof in den ersten Urteilen zu Schadenersatz wegen Lehman-Zertifikaten bekräftigt. Merkwürdig: Grund für die Schadenersatzpflicht bei Verschweigen der Provisionen ist laut Bundesgerichtshof, dass der Anleger nicht erkennen kann, wenn die Bank den einen statt des anderen Fonds womöglich nur deshalb empfiehlt, weil sie dort mehr Provision erhält. Anleger können aber beim Kauf von Fondsanteilen genau so wenig erkennen, ob die Bank ihn nicht vielleicht vor allem deshalb empfohlen hat, weil sie ihn schon im Besitz hat und einen besonders lukrativen Preisaufschlag kassieren kann.

Unklare Sachlage
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung behaupten Banken und Sparkassen immer häufiger: Sie haben Investmentfonds stets gehandelt und nicht vermittelt. Die Unterlagen sind meist nicht eindeutig. Für Anleger war zunächst egal, ob sie einen Fonds von der Fondsgesellschaft oder direkt von der Bank erwerben. Selbst die Geldinstitute haben sich bis zu den Kick-Back-Urteilen offenbar nicht mit der Frage befasst.

Beweislast bei Anlegern
Allerdings: Zumindest bis Oktober 2007 waren Banken nach den Sonderbedingungen Wertpapiergeschäfte in der Pflicht, Kundenaufträge in Kommission auszuführen. Doch auch das hilft Anlegern oft nicht weiter. Die Richter sagen meist: Wenn eine Bank oder Sparkasse behauptet, sie hätten die Fondsanteile gekauft und weiterverkauft, sei es Sache des Anlegers, das Gegenteil zu beweisen. Das jedoch gelingt wahrscheinlich allenfalls in Einzelfällen.

Quelle:test.de

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