Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage einer Umweltvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt für den Neubau der Bundesautobahn A 14 zwischen Osterburg und Seehausen abgewiesen.
Der streitgegenständliche Autobahnabschnitt von knapp 17 km Länge ist Teil der geplanten Nordverlängerung der A 14. Diese soll die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern verbinden und die Lücke im Autobahnnetz zwischen Magdeburg und dem Kreuz Schwerin schließen. Das rund 155 km lange Gesamtvorhaben ist in weiten Teilen bereits im Bau oder unter Verkehr. Nach dem heutigen Urteil gibt es lediglich für einen Abschnitt in Brandenburg noch keinen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht ist den Rügen des Klägers zum Wasser- und Naturschutzrecht nicht gefolgt. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, der Planfeststellungsbeschluss lege eine veraltete Verkehrsprognose zugrunde und gehe von einem deutlich zu hohen Verkehrsaufkommen auf der geplanten Autobahn aus, kommt es auf die konkreten Verkehrszahlen nicht an.
Der Gesetzgeber hat das Gesamtprojekt der Nordverlängerung der A 14 in Sachsen-Anhalt im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz der Stufe des Vordringlichen Bedarfs zugeordnet. Aus dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung folgt die Planrechtfertigung für das Vorhaben, die grundsätzlich für das gerichtliche Verfahren verbindlich ist. Sie erweist sich auch nicht als evident unsachlich. Der Verkehrsbedarf leitet sich aus der unzureichenden verkehrlichen Erschließung der Region ab.
Mit der Nordverlängerung der A 14 soll die größte noch bestehende Lücke im deutschen Autobahnnetz geschlossen und eine leistungsfähige Fernstraßenverbindung zwischen dem mitteldeutschen Raum und den Ostseehäfen geschaffen werden. Diese Ziele werden nach wie vor erfüllt und durch die zuletzt prognostizierten niedrigeren Verkehrszahlen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Gewichtung der verkehrlichen Interessen im Rahmen der Gesamtabwägung nicht beanstandet.
Der Kläger hat allerdings zu Recht gerügt, dass der Planfeststellungsbeschluss bei seinem Erlass das damals schon geltende Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) nicht berücksichtigt hat. Nach dessen § 13 Abs. 1 Satz 1 sind die Träger öffentlicher Aufgaben verpflichtet, bei ihren Planungen und Entscheidungen Zweck und Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu berücksichtigen. Der Beklagte hat diesen Abwägungsmangel aber im Laufe des gerichtlichen Verfahrens behoben, indem er die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend ergänzt hat.
Bei seiner Entscheidung hat das Gericht darauf abgestellt, dass das Gesetz keine weiteren Vorgaben zu den Anforderungen an das Berücksichtigungsgebot enthält und es bisher keine konkretisierenden Vorschriften, Leitfäden oder sonstige Handreichungen hierfür gibt. Zudem handelt es sich bei dem Vorhaben um einen Lückenschluss in einem Gesamtvorhaben, dessen Realisierung weit fortgeschritten ist. In dieser konkreten Planungs- und Entscheidungssituation hat das Gericht es nicht beanstandet, dass die Behörde zur Beurteilung der Auswirkungen auf CO2-Emissionen auf die zum Bundesverkehrswegeplan 2030 hinterlegten Daten zurückgegriffen hat. Dem Umstand, dass durch den Autobahnbau Waldflächen zerstört werden, hat der Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er hierfür einen vollständigen Ausgleich vorsieht.
BVerwG 9 A 7.21 – Urteil vom 04. Mai 2022
Kommentar hinterlassen