Der ehemalige kaufmännische Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland (KAH) in Bonn kann vom Bundesrechnungshof nicht den Widerruf und die Richtigstellung bestimmter Äußerungen in einem Prüfbericht verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tage entschieden.
Die Kunst- und Ausstellungshalle wurde im Jahr 2007 durch den Bundesrechnungshof einer Prüfung unterzogen. Der Kläger sah sich durch Ausführungen in dem Prüfbericht des Bundesrechnungshofs, in dem die Veranstaltungen auf dem Museumsvorplatz (insbesondere Open-Air-Konzerte) als nicht ordnungsgemäß und nicht wirtschaftlich beanstandet wurden, in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt. Ebenso sah sich der Kläger durch Beanstandungen verschiedener geschäftlicher Verfahrensabläufe in seinen Rechten verletzt. Mit seiner Klage begehrte er den Widerruf bzw. die Richtigstellung bestimmter Äußerungen in dem Prüfbericht. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hatte durch Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016, bestätigt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019, die Zulässigkeit der Klage bejaht.
Nunmehr hat der Senat die Klage in der Sache abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich bei mehreren der beanstandeten Äußerungen um Werturteile handele, die einem Widerrufs- oder Richtigstellungsanspruch nicht zugänglich seien. Bei den übrigen Äußerungen werde der vom Kläger beanstandete Eindruck durch den Inhalt des Prüfberichts bereits nicht erweckt beziehungsweise die Unwahrheit des Eindrucks oder der Äußerung durch den Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 16 A 2447/12 (I. Instanz: VG Köln 26 K 7929/10)
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