Durch Verbraucherbeschwerden spüren die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Brandenburg regelmäßig Verstöße gegen das gesetzlich festgelegte Widerrufsrecht im Online-Handel auf.
Drei Anbieter mahnte das Team nun ab.
Sie hatten das Recht ihrer Kunden, gekaufte Waren innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, auf unzulässige Weise beschränkt. Die Abmahnungen zeigten Erfolg: Mittlerweile haben alle drei Online-Händler die fraglichen Passagen in ihren Webshops korrigiert.
Schließen Verbraucher Verträge per Telefon oder über das Internet ab, haben sie nach deutschem Recht die Möglichkeit, diese innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Anbieter muss dann den Kaufbetrag inklusive der Lieferkosten erstatten. Doch immer wieder haben Verbraucher Probleme, ihre Rechte beim Online-Shopping durchzusetzen. So berichteten Verbraucher beispielsweise, dass ein Online-Schuhhändler nach Widerruf lediglich den Artikelpreis, nicht jedoch die Lieferkosten, erstatte – eine klare Verletzung der Käuferrechte, die das Marktwächter-Team nun abmahnte.
EINIGE HÄNDLER BERUFEN SICH WIDERRECHTLICH AUF VERMEINTLICHE AUSNAHMEN
Nicht für jede Ware gilt das Widerrufsrecht. „Versiegelte Datenträger sind beispielsweise vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn der Käufer sie bereits entsiegelt hat“, erklärt Dunja Neukamp, Rechtsexpertin der Marktwächter in der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung verhindern, dass die Daten vor der Rückgabe einfach kopiert werden.“
Doch immer wieder weiten Online-Händler solche Ausnahmen auf eigene Faust aus. So bezeichnete ein Anbieter von Büro- und Elektroartikeln einen Tablet PC als versiegelten Artikel, dessen Kauf nach dem Öffnen der Verpackung nicht mehr zu widerrufen sei. Auch hier mahnte die Verbraucherzentrale Brandenburg ab. Die Begründung: „In Anlehnung an ein früheres Gerichtsurteil handelt es sich bei Software, wie dem aufgespielten Betriebssystem, nicht um Daten, die vor illegaler Vervielfältigung geschützt werden müssten“, so Neukamp.
Ein Online-Händler für Motorradzubehör interpretierte eine andere Ausnahme vom Widerrufsrecht entgegen der gesetzlichen Bestimmungen: Diese besagt, dass Verkäufer keine Ware zurücknehmen müssen, die so an die persönlichen Bedürfnisse eines Kunden angepasst wurde, dass sie eigentlich nicht wiederverkäuflich sei. Der Anbieter stufte jedoch selbst solche Artikel als „angepasst“ ein, die lediglich zum Bestellungszeitpunkt nicht in seinem Lager verfügbar waren. Auch dieses Vorgehen wurde abgemahnt. Mit Erfolg.
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